Entscheidungsvorlage - VO/0563/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden von Anwohnern, dass durch Straßenbäume Beschädigungen an Grundstückseinfriedungen hervorgerufen werden. Es werden zum Teil erhebliche Summen für die Instandsetzung der beschädigten Anlagen gefordert. Um festzustellen, ob und in welchem Umfang die Stadt Wegberg als Eigentümerin der Bäume für die Schadenregulierung zuständig ist, wurde eine Anfrage an den Städte- und Gemeindebund NRW gerichtet. Die Stellungnahme liegt zwischenzeitlich vor. Der NWStGB teilt mit Schreiben vom 04. September 2007 mit, dass grundsätzlich keine Ansprüche auf Beseitigung der Bäume geltend gemacht werden können. Das gleiche gilt für die Zahlung von Entschädigungen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Einzelfall ein Anspruch auf Schadenersatz gegeben sein kann.

 

Zusammenfassung:

Ein Beseitigungsanspruch scheitert im Regelfall daran, dass Nachteile oder Belästigungen den Grad des Erheblichen erreichen müssen. Gemäß § 32 Abs.  2, Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NW) haben Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen grundsätzlich die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen zu dulden.

§ 32 Abs. 2: “Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Sie haben der Straßenbaubehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn sie Wurzeln von Straßenbäumen abschneiden wollen.”

Schadenersatzansprüche müssen im konkreten Einzelfall belegt und nachgewiesen werden.

Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster aus dem Jahr 1995 wurde eine Klage eines Bürgers wegen Laubfall und Störung durch Wurzeln als allgemeine Leistungsklage gegen eine schlicht hoheitliche Maßnahme der beklagten Gemeinde auf dem öffentlich-rechtlichen Bereich der Daseinsfürsorge (zur Verfügungstellung von Straßen) als nicht begründet zurückgewiesen. Laut Gericht stand den Klägern weder ein Anspruch auf Beseitigung noch auf Entschädigung zu.

Ein Anspruch auf Beseitigung nach § 41 Abs. 1 Zf. 1a Nachbargesetz NRW (Grenzabstände für Bäume) schied nach Ansicht des Gerichtes aus, da diese Vorschrift gemäß § 45 Abs. 1, Zf. 1b Nachbargesetz NRW nicht für Anpflanzungen an öffentlichen Verkehrsflächen gilt.

Ein Beseitigungsanspruch ließ sich auch nicht auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch stützen, der von der Rechtsprechung analog §§ 906,1004 BGB zum Schutz der Bürger beim Eigentumsrecht (Art. 14 GG) oder Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) entwickelt worden ist. Nach diesen Rechten kann ein Bürger verlangen, dass eine Beeinträchtigung, etwa seines Grundeigentums oder seiner Gesundheit, unterbleibt, wenn es sich um nicht unwesentliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigungen handelt, soweit sie rechtswidrig und nicht zu dulden sind.

Ob Nachteile oder Belästigungen den Grad des “Erheblichen” erreichen, kann jedoch nicht anhand allgemein gültiger Maßstäbe entschieden werden. Diese Frage beantwortet sich danach, was der jeweiligen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit zugemutet werden kann.

 

Wie bereits erwähnt ist in den meisten Fällen von § 32 Abs. 2, Satz 1 StrWG NW auszugehen. Hiernach haben die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen grundsätzlich die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen zu dulden. Die darin liegende Beschränkung des Eigentums ist aufgrund der Situationsgebundenheit und Sozialpflichtigkeit des Eigentums regelmäßig hinzunehmen.

Artikel 14 GG verlangt allerdings eine angemessene Rücksichtnahme des Eigentümers  der Straße auf die schutzwürdigen Interessen des Anliegers.

 

Der NWStGB hat auch zu einem Fall Stellung bezogen, in dem ein Baum durch Wurzeln Schäden an der Gartenmauer eines Anliegers verursacht hatte. Der Eigentümer des Grundstückes hatte gefordert, den Baum vollständig zu entfernen und die Kosten für die Instandsetzung der Mauer zu übernehmen. Während die Beseitigung des Baumes nicht wegen der Beeinträchtigungen gefordert werden kann, kann ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ausgelöst werden, wenn die Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln beeinträchtigt wird, die von der Bepflanzung des angrenzenden Randstreifens einer Gemeindestraße herrührt.

 

Im Gebiet der Stadt Wegberg gibt es rund 8.000 Straßenbäume. In früherer Zeit wurden diese Bäume gepflanzt ohne über das Wachstum im Kronen- aber auch im Wurzelbereich nachzudenken. Hieraus folgt, dass in einer Reihe von Fällen Wurzeln auf das Grundstück der jeweiligen Anlieger wachsen. Sind die Bäume sehr nahe an die Grundstücksgrenze gepflanzt, so beginnen nun die Wurzeln etwaige Grundstückseinfassungen anzuheben. Die betroffenen Eigentümer bitten nunmehr die Stadt, die erforderlichen Reparaturen auszuführen.

In einigen Fällen wurden Straßenbäume auch auf Gehwegen gepflanzt, die nur sehr schmal sind. Dies führt neben einer Beschädigung der Einfassungen auch dazu, dass Mütter mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer und Personen, die einen Rollator benutzen nicht in der Lage sind, sich auf dem Bürgersteig fortzubewegen.

Da die Stadt Wegberg den Anspruch erhebt, “Stadt im Grünen” zu sein dürfen solche Fälle nicht dazu führen, alle Straßenbäume wegzunehmen bzw. keine neuen Straßenbäume mehr zu pflanzen. In den Fällen jedoch, in denen die gepflanzten Bäume einem bestimmten Personenkreis die Nutzung des Gehweges erschweren bzw. unmöglich machen, überlegt die Verwaltung, die Straßenbäume zu entfernen und nicht neu anzupflanzen. Hiervon betroffen sind alle Gehwege mit einer Breite von weniger als 1,10 m. Hier sollen sowohl die Bäume als auch das Wurzelwerk entfernt werden, um eine gefahrlose Nutzung zu gewährleisten.

In den Fällen, in denen durch die Baumwurzeln der Belag der Gehwege angehoben wurde, sollte die Gehwegbefestigung aufgenommen und durch wasserdurchlässiges Material ersetzt werden. So kann z.B. die Gefährdung durch hoch stehende Gehwegplatten vermieden werden. Gleichzeitig wird durch eine solche Maßnahme dem Wurzelwerk vermehrt das erforderliche Wasser zugeführt.

Sind an Grundstückseinfassungen Schäden entstanden, die auf Wurzeln zurückzuführen sind ist im Einzelfall zu prüfen, wie Abhilfe geschaffen werden kann. Sollte es sich um Schäden durch Wurzeln handeln ist mit dem Grundstückseigentümer zu überlegen, wie der Schaden mit möglichst geringem Aufwand beseitigt werden kann. Die Entfernung eines Straßenbaumes ist jedoch zu vermeiden.

 

Bei der Pflanzung neuer Straßenbäume ist bereits bei der Planung zu prüfen, welche Bäume sich für den jeweiligen Standort eignen. Es ist darauf zu achten, dass die Pflanzflächen in ausreichender Größe angelegt werden. Bei den Bäumen darf es sich nicht um Flachwurzler handeln.

Die Arbeiten sind sukzessiv vorzunehmen. Idealerweise sollten sie mit der Erstellung eines Baumkatasters erfasst und bearbeitet werden.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Kosten können erst ermittelt werden, wenn die Anzahl der Bäume, die zu Beeinträchtigungen führen, bekannt ist.

 

Alternativen:

- keine -

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr beauftragt die Verwaltung, alle im Sinne dieser Vorlage in Frage kommenden Bäume zu erfassen und eine Liste zu erstellen, aus der die Priorität der erforderlichen Arbeiten hervorgeht. Die Straßenbäume, die auf Gehwegen mit einer Breite von unter 1,10 m angepflanzt sind, sind zu entfernen.

Nach Erstellung der Liste ist der Ausschuss erneut zu unterrichten.

 

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