Entscheidungsvorlage - VO/0563/07
Grunddaten
- Betreff:
-
Schadensersatzpflicht bei Beschädigungen durch Straßenbäume
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Braun, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Entscheidung
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09.10.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden von
Anwohnern, dass durch Straßenbäume Beschädigungen an Grundstückseinfriedungen
hervorgerufen werden. Es werden zum Teil erhebliche Summen für die
Instandsetzung der beschädigten Anlagen gefordert. Um festzustellen, ob und in welchem
Umfang die Stadt Wegberg als Eigentümerin der Bäume für die Schadenregulierung
zuständig ist, wurde eine Anfrage an den Städte- und Gemeindebund NRW
gerichtet. Die Stellungnahme liegt zwischenzeitlich vor. Der NWStGB teilt mit
Schreiben vom 04. September 2007 mit, dass grundsätzlich keine Ansprüche
auf Beseitigung der Bäume geltend gemacht werden können. Das gleiche gilt für
die Zahlung von Entschädigungen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass im
Einzelfall ein Anspruch auf Schadenersatz gegeben sein kann.
Zusammenfassung:
Ein
Beseitigungsanspruch scheitert im Regelfall daran, dass Nachteile oder
Belästigungen den Grad des Erheblichen erreichen müssen. Gemäß § 32 Abs. 2, Satz 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG
NW) haben Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen grundsätzlich die
Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen
zu dulden.
§
32 Abs. 2: “Die Eigentümer und
die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die Einwirkungen
von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die
Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Sie haben der
Straßenbaubehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn sie Wurzeln von
Straßenbäumen abschneiden wollen.”
Schadenersatzansprüche
müssen im konkreten Einzelfall belegt und nachgewiesen werden.
Durch
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster aus dem Jahr 1995 wurde eine Klage eines
Bürgers wegen Laubfall und Störung durch Wurzeln als allgemeine Leistungsklage
gegen eine schlicht hoheitliche Maßnahme der beklagten Gemeinde auf dem
öffentlich-rechtlichen Bereich der Daseinsfürsorge (zur Verfügungstellung von
Straßen) als nicht begründet zurückgewiesen. Laut Gericht stand den Klägern
weder ein Anspruch auf Beseitigung noch auf Entschädigung zu.
Ein
Anspruch auf Beseitigung nach § 41 Abs. 1 Zf. 1a Nachbargesetz NRW
(Grenzabstände für Bäume) schied nach Ansicht des Gerichtes aus, da diese
Vorschrift gemäß § 45 Abs. 1, Zf. 1b Nachbargesetz NRW nicht für Anpflanzungen
an öffentlichen Verkehrsflächen gilt.
Ein
Beseitigungsanspruch ließ sich auch nicht auf den allgemeinen
öffentlich-rechtlichen Abwehr-, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
stützen, der von der Rechtsprechung analog §§ 906,1004 BGB zum Schutz der
Bürger beim Eigentumsrecht (Art. 14 GG) oder Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG)
entwickelt worden ist. Nach diesen Rechten kann ein Bürger verlangen, dass eine
Beeinträchtigung, etwa seines Grundeigentums oder seiner Gesundheit,
unterbleibt, wenn es sich um nicht unwesentliche, ihm nicht zumutbare
Beeinträchtigungen handelt, soweit sie rechtswidrig und nicht zu dulden sind.
Ob
Nachteile oder Belästigungen den Grad des “Erheblichen” erreichen,
kann jedoch nicht anhand allgemein gültiger Maßstäbe entschieden werden. Diese
Frage beantwortet sich danach, was der jeweiligen Umgebung mit Rücksicht auf
deren durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten
Schutzwürdigkeit zugemutet werden kann.
Wie
bereits erwähnt ist in den meisten Fällen von § 32 Abs. 2, Satz 1 StrWG NW auszugehen.
Hiernach haben die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen
grundsätzlich die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers
und der Nebenanlagen zu dulden. Die darin liegende Beschränkung des Eigentums
ist aufgrund der Situationsgebundenheit und Sozialpflichtigkeit des Eigentums
regelmäßig hinzunehmen.
Artikel
14 GG verlangt allerdings eine angemessene Rücksichtnahme des Eigentümers der Straße auf die schutzwürdigen Interessen
des Anliegers.
Der
NWStGB hat auch zu einem Fall Stellung bezogen, in dem ein Baum durch Wurzeln
Schäden an der Gartenmauer eines Anliegers verursacht hatte. Der Eigentümer des
Grundstückes hatte gefordert, den Baum vollständig zu entfernen und die Kosten
für die Instandsetzung der Mauer zu übernehmen. Während die Beseitigung des
Baumes nicht wegen der Beeinträchtigungen gefordert werden kann, kann ein
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ausgelöst werden, wenn die
Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln beeinträchtigt wird, die von der
Bepflanzung des angrenzenden Randstreifens einer Gemeindestraße herrührt.
Im
Gebiet der Stadt Wegberg gibt es rund 8.000 Straßenbäume. In früherer Zeit
wurden diese Bäume gepflanzt ohne über das Wachstum im Kronen- aber auch im
Wurzelbereich nachzudenken. Hieraus folgt, dass in einer Reihe von Fällen
Wurzeln auf das Grundstück der jeweiligen Anlieger wachsen. Sind die Bäume sehr
nahe an die Grundstücksgrenze gepflanzt, so beginnen nun die Wurzeln etwaige
Grundstückseinfassungen anzuheben. Die betroffenen Eigentümer bitten nunmehr
die Stadt, die erforderlichen Reparaturen auszuführen.
In
einigen Fällen wurden Straßenbäume auch auf Gehwegen gepflanzt, die nur sehr
schmal sind. Dies führt neben einer Beschädigung der Einfassungen auch dazu,
dass Mütter mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer und Personen, die einen Rollator
benutzen nicht in der Lage sind, sich auf dem Bürgersteig fortzubewegen.
Da
die Stadt Wegberg den Anspruch erhebt, “Stadt im Grünen” zu sein
dürfen solche Fälle nicht dazu führen, alle Straßenbäume wegzunehmen bzw. keine
neuen Straßenbäume mehr zu pflanzen. In den Fällen jedoch, in denen die
gepflanzten Bäume einem bestimmten Personenkreis die Nutzung des Gehweges
erschweren bzw. unmöglich machen, überlegt die Verwaltung, die Straßenbäume zu
entfernen und nicht neu anzupflanzen. Hiervon betroffen sind alle Gehwege mit
einer Breite von weniger als 1,10 m. Hier sollen sowohl die Bäume als auch das
Wurzelwerk entfernt werden, um eine gefahrlose Nutzung zu gewährleisten.
In
den Fällen, in denen durch die Baumwurzeln der Belag der Gehwege angehoben
wurde, sollte die Gehwegbefestigung aufgenommen und durch wasserdurchlässiges
Material ersetzt werden. So kann z.B. die Gefährdung durch hoch stehende
Gehwegplatten vermieden werden. Gleichzeitig wird durch eine solche Maßnahme
dem Wurzelwerk vermehrt das erforderliche Wasser zugeführt.
Sind
an Grundstückseinfassungen Schäden entstanden, die auf Wurzeln zurückzuführen
sind ist im Einzelfall zu prüfen, wie Abhilfe geschaffen werden kann. Sollte es
sich um Schäden durch Wurzeln handeln ist mit dem Grundstückseigentümer zu
überlegen, wie der Schaden mit möglichst geringem Aufwand beseitigt werden
kann. Die Entfernung eines Straßenbaumes ist jedoch zu vermeiden.
Bei
der Pflanzung neuer Straßenbäume ist bereits bei der Planung zu prüfen, welche
Bäume sich für den jeweiligen Standort eignen. Es ist darauf zu achten, dass
die Pflanzflächen in ausreichender Größe angelegt werden. Bei den Bäumen darf
es sich nicht um Flachwurzler handeln.
Die
Arbeiten sind sukzessiv vorzunehmen. Idealerweise sollten sie mit der
Erstellung eines Baumkatasters erfasst und bearbeitet werden.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr beauftragt die Verwaltung, alle im
Sinne dieser Vorlage in Frage kommenden Bäume zu erfassen und eine Liste zu
erstellen, aus der die Priorität der erforderlichen Arbeiten hervorgeht. Die
Straßenbäume, die auf Gehwegen mit einer Breite von unter 1,10 m angepflanzt
sind, sind zu entfernen.
Nach
Erstellung der Liste ist der Ausschuss erneut zu unterrichten.
