Entscheidungsvorlage - VO/0562/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Seit der Einführung des Wiegesystems in der Stadt Wegberg zum 01. April 1998 werden immer wieder Wünsche geäußert, die die Erfassung und Entsorgung von Einwegwindeln betreffen. Die Wünsche richten sich zumeist auf die Bereitstellung von kostenlosen Windelsäcken oder -tonnen und werden meist durch junge Familien geäußert. Ebenso wird aus dem Kreis der inkontinenten Personen nachgefragt.

 

Bereits vor der Einführung des Wiegesystems ist über eine Lösung nachgedacht worden. Ende des Jahres 1997 wurde durch den Rat der Stadt jedoch eine Vergünstigung für den betroffenen Personenkreis als nicht durchführbar abgelehnt. Grund hierfür sind die gesetzlichen Vorschriften, die eine soziale Komponente im Abfallgebührenrecht nicht zulassen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz (LAbfG) ist eine Stadt/Gemeinde verpflichtet, über die Abfallgebühr wirksame Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung für die gebührenpflichtigen Benutzer der kommunalen Abfallentsorgung zu schaffen. Die Erzeuger der Abfälle sind entsprechend der von ihnen produzierten Abfallmenge mit Abfallgebühren zu belasten. Dies ergibt sich auch aus § 6 Abs. 3 Satz 2 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG), wonach die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur tatsächlichen Inanspruchnahme stehen darf.

 

Vor diesem Hintergrund ist es unzulässig, kostenlose Windeltonnen oder -säcke für Familien mit Kleinkindern oder für Familien mit pflegebedürftigen, inkontinenten Personen einzuführen und die Kosten über die Abfallgebühren auf alle abfallgebührenpflichtigen Personen abzuwälzen. Die Unzulässigkeit ergibt sich zum einen daraus, dass derjenige, der Einwegwindeln benutzt, entsprechend der Abfallmenge auch zu Abfallgebühren herangezogen werden muss, weil alternativ auch die Möglichkeit bestünde, mit Blick auf die Abfallvermeidung waschbare Windeln aus Stoff zu benutzen. Entschließt sich jemand - was ohne jeden Zweifel nachvollziehbar ist - dazu, keine Stoffwindeln zu benutzen, so muss er für die Entsorgung auch mit Abfallgebühren belastet werden.  Diese Belastung entspricht im Übrigen auch dem Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG, wonach nur derjenige wirksame Anreize über die Abfallgebühr erhalten soll, der Abfälle vermeidet oder verwertet.

Kostenlose Windeltonnen/-säcke für Familien mit Kleinkindern oder Familien, die inkontinente Personen pflegen sind deshalb nur möglich, wenn die Kosten hierfür komplett über allgemeine Haushaltsmittel finanziert werden. Soziale Gebührenabschläge und die hieraus resultierenden Einnahmeausfälle bei den Gebühren müssen demnach komplett über allgemeine Haushaltsmittel abgedeckt werden und dürfen nicht den übrigen sozial nicht begünstigten Abfallgebührenzahlern angelastet werden.

 

In anderen Kommunen werden gesonderte Möglichkeiten für die Entsorgung von Einwegwindeln angeboten. Die Palette reicht von einer Abholung am Grundstück (Anfallstelle) über Depotcontainer, Gestellung von kostenfreien und kostenpflichtigen Windeltonnen/Windelsäcken mit einer Gebühr zwischen 3,00 € und 6,00  € bis hin zur Zahlung von Zuschüssen bei der Inanspruchnahme von Mehrwegwindeln.

 

Die Stadt Wegberg erfasst Einwegwindeln über die Restmüllabfuhr. Der Preis je Kilogramm beträgt wie beim Restmüll 0,34 €. Um die durchschnittliche Belastung errechnen zu können muss das anfallende Gewicht errechnet werden. Entsprechende Versuche ergaben die Menge von 70 Liter je vierzehn Tage mit einem Gewicht von ca. 12,0 kg je Sack. Die entstehenden Jahreskosten betragen somit ca. 312 kg x 0,34   = 106,08 €. Im Stadtgebiet Wegberg leben ca. 700 Kinder im Alter zwischen 0 und 2.5 Jahren. Eine vorsichtige Schätzung der in Privathaushalten gepflegten inkontinenten Personen liegt bei 500 Personen. Tatsächlich wird diese Anzahl jedoch wahrscheinlich weitaus höher liegen. Bei einer Ausgangsbasis von 1.200 Personen x 312 kg jährlich ergibt sich ein Abfallgewicht von rund 374.500 kg. Die hieraus resultierenden Entsorgungskosten betragen somit jährlich rund 127.000,00 €.

 

Wie bereits erwähnt besteht im Gebührenrecht keine Möglichkeit, aus sozialen Gründen kostenfreie Tonnen/Säcke einzuführen. Eine Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln ist nicht möglich, da diese nicht zur Verfügung stehen. Es stellt sich die Frage, ob die Stadt Wegberg unbedingt eine Vergünstigung der Familien anbieten will. Unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes sind dann nach Auffassung der Verwaltung alle betroffenen Familien auch gleich zu behandeln. Im Falle angebotener Vergünstigungen ist dann zu überlegen, ob Windelsäcke angeboten werden, die kostengünstig zu erwerben sind. Zurzeit werden offiziell Restmüllsäcke zu einem Preis von 8,00 € je Sack angeboten.  Da rechnerisch ca. 12 kg je 70 Litersack anfallen und die Gewichtsgebühr 0,34 €/kg beträgt würde der Verkaufspreis für einen Windelsack rund 4,00 € betragen. Da in der Gewichtsgebühr von 0,34 € auch die Kosten der Deponierung anderer Abfälle eingerechnet sind (z. B. Grünabfuhr und Schadstoff) bietet sich die Berechnung der tatsächlichen Verbrennungspreise für Restmüll an. Diese betragen 0,23 €/kg. Somit würde sich ein Preis von 2,76 € errechnen. Hinzu kommen noch die Kosten für die Einsammlung und den Transport der Windelsäcke von zurzeit 0,81 € + Mehrwertsteuer = 0,96 €. In diesem Fall würde sich der Verkaufspreis für einen Windelsack auf 3,72 € errechnen und dadurch eine Ersparnis von rund 10,00 € je Jahr möglich sein.

 

Eine weitere Möglichkeit ist eine Übernahme der Einwegwindeln durch die Müllabfuhr. Dies würde jedoch voraussetzen, dass aus allgemeinen Haushaltsmitteln je Jahr etwa  90.000,00 €  (1.200 x 312 kg x 0,23 €) dem Gebührenhaushalt zuzuführen wären.

 

In den letzten Jahren haben ständige Fortschritte dazu geführt, dass Einwegwindeln verwertet werden können. In entsprechenden Anlagen werden die Windeln aufgeweicht, in einzelne Fraktionen getrennt und die gewonnenen Rohstoffe stofflich verwertet. Auf Anfrage bietet die Fa. Kreislaufwirtschaft Maurer & Wissing eine Erfassung von Windelsäcken über einen stationären, geschlossenen Depotcontainer mit wöchentlicher Leerung an. Die Windeln werden einer Verwertungsanlage in den Niederlanden zugeführt. Für die Gestellung der Säcke, des Depotcontainers sowie den Transport und die Verwertung liegt der Angebotspreis bei 4,50 €/Sack zuzüglich Mehrwertsteuer = 5,35   je Sack.

 

Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass eine Sonderregelung für eine gesonderte Erfassung von Einwegwindeln nicht geschaffen werden sollte. Hierbei wurde auch berücksichtigt, dass zum Ausgleich von Mehraufwendungen Zahlungen von Geldleistungen (Kindergeld, Pflegegeld) erfolgen, sowie steuerliche Vorteile geschaffen werden. Am Grundsatz der wirklichkeitsnahen Veranlagung zu Gebühren ist festzuhalten.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Es entstehen keine Kosten.

 

Alternativen:

 

-          keine –

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr beschließt, Sonderregelungen für den Bereich der Entsorgung von Einmalwindeln nicht zu treffen.

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