Empfehlungsvorlage - VO/4095/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Für die Amtshandlungen des Standesamtes sieht die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) zunächst landeseinheitliche Gebührensätze vor. Diese sind seit 2002 nicht mehr angepasst worden.

 

Allerdings eröffnet das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in § 2 Absatz 3 den Kommunen die Möglichkeit, in bestimmen Bereichen (hier: Personenstandswesen) eigene Gebührenordnungen mit abweichenden Gebührensätzen zu erlassen. Die Verwaltung schlägt vor, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da die im Gesetz vorgesehenen Gebührensätze nicht mehr auskömmlich sind.

 

Einige andere Städte in NRW (z.B. Dortmund, Hilden, Mettmann, Mönchengladbach, Münster, Viersen) haben bereits von dieser gesetzlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Gebührensätze entsprechend angepasst.

 

Die vorgeschlagenen Gebührensätze wurden nach dem Kostendeckungsprinzip unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Gebührengesetz NRW und des Runderlasses des Innenministeriums NRW  vom 08.08.2016  kalkuliert. Dabei haben sich im Zeitraum von 2002 bis 2016 nicht nur die Kosten für Personal- und Sachaufwendungen erhöht. Insbesondere Beurkundungsfälle mit ausländischem Personenbezug und Personenstandsfälle, bei denen ausländische Personenstandsurkunden vorzulegen und zu überprüfen sind, lösen – im Vergleich zu Beurkundungsfällen mit ausschließlich deutschen Beteiligten - einen zeitlich deutlich intensiveren Bearbeitungsaufwand aus.

 

Gleichwohl hat sich die Verwaltung aus Gründen der Transparenz an die Stundensätze gehalten, die das Ministerium für Inneres und Kommunales als Richtwerte für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes in seinem Runderlass 56-36.08.09 vom 08.08.2016 empfiehlt, und hat für alle einschlägigen Gebührentarife der AVerwGebO NRW eine gleichmäßige prozentuale Anpassung vorgesehen.

 

Seitens der Verwaltung wird der als Anlage 1 beigefügte Satzungsentwurf zum Beschluss vorgeschlagen.

 

Für den Bereich Personenstandswesen werden abhängig von der Anzahl der Vorgänge ein jährlicher Mehrertrag in Höhe von etwa 8.000,00 € erwartet.

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg,

Der Rat der Stadt Wegberg möge die Satzung über die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Form beschließen.

 

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Anlagen

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