Empfehlungsvorlage - VO/4102/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Rat hatte in seiner Sitzung am 21.02.2017 entschieden, an Samstagsbestattungen festzuhalten. Mangels einer aktualisierten Tarifstelle war deshalb in der Sitzung die bisherige Tarifstelle 2.5 „Zuschlag für Bestattungen an Samstagen“ in Höhe von 151 Euro der Friedhofsgebührensatzung in die Änderungssatzung mit aufgenommen worden.

Die Verwaltung hat nun, nachdem durch eine Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und dem Bürgermeister Bestattungen außerhalb der normalen Dienstzeit sichergestellt werden können, aus den durch die Dienstvereinbarung entstandenen zusätzlichen Kosten neue, aktualisierte Zuschläge errechnet. Da die Dienstvereinbarung nicht nur für Samstagsbestattungen sondern auch für Bestattungen an Freitagen ab 12 Uhr zusätzliche Vergütungen festschreibt, sind in der Dritten Änderungssatzung sowohl ein Zuschlag für Bestattungen an Freitagen ab 12 Uhr als auch ein Zuschlag für Bestattungen an Samstagen vorgesehen, um die Kostendeckung zu erreichen.

Im Einzelnen:

 

Zuschlag für Bestattungen am Freitagnachmittag und Samstag

Laut Dienstvereinbarung vom 31.03.2017  über Bestattungen freitags ab 12:00 Uhr und samstags durch den Baubetriebshof der Stadt Wegberg wird jedem Mitarbeiter des Baubetriebshofes für die Durchführung einer Bestattung am Freitagnachmittag ein Zeitguthaben in Höhe der tatsächlichen Arbeitszeit zuzüglich zwei Stunden gewährt. Am Samstag wird ein Zeitguthaben in Höhe von fünf Stunden pauschal gewährt.

Zur Absicherung im Falle unvorhersehbarer Verhinderung wird an den betreffenden Samstagen ein Bereitschaftsdienst eingerichtet. Hierfür wird ein Zeitguthaben von einer Stunde gewährt.

Grundsätzlich beschränkt sich das Zeitfenster bei Bestattungen am Samstag für Erdbestattungen auf die Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr (3 Std.) und für Urnenbestattungen von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr (2 Std.).

Bei Erdbestattungen sind zwei Mitarbeiter notwendig, bei Urnenbestattungen ein Mitarbeiter.

Die grundsätzlich anfallende Zeit für die Bestattung kann nicht mit einem Zuschlag belegt werden, da sich hier lediglich die Arbeitszeit verlagert. Wenn die Bestattung nicht an einem Freitagnachmittag oder Samstag durchgeführt würde, müsste dies unter der Woche geschehen.

Die durchschnittlichen Kosten für einen Mitarbeiter der EG 06 im Bereich Friedhöfe betragen lt. KGST 40,40 € je Stunde.

 

Bei einer Bestattung am Freitagnachmittag fallen zusätzlich folgende Stunden an:

Erdbestattung 4 Std. (2 Mitarbeiter je 2 Std.)

Urnenbestattung 2 Std. (1 Mitarbeiter)

 

Dadurch berechnen sich die Gebühren für den Zuschlag bei Bestattungen an Freitagnachmittagen wie folgt:

 

Für Erdbestattungen   4 Std. x 40,40 € = 161,60 €,

 

für Urnenbestattungen   2 Std. x 40,40 € =   80,80 €               

 

Gerundet ergeben sich hier Gebühren in Höhe von 162,00 €, bzw. 81,00 €, die als Zuschläge für die Bestattungen an Freitagnachmittagen erhoben werden.

 

Bei einer Bestattung am Samstag fallen zusätzlich folgende Stunden an:

Erdbestattung 5 Std. (2 Mitarbeiter je 2 Std. + 1 Std. Bereitschaft)

Urnenbestattung 4 Std. (1 Mitarbeiter 3 Std. + 1 Std. Bereitschaft)

 

Dadurch berechnen sich die Gebühren für den Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen wie folgt:

 

Für Erdbestattungen  5 Std. x 40,40 € = 202,00 €,

 

für Urnenbestattungen  4 Std. x 40,40 € = 161,60 €

 

Gerundet ergeben sich hier Gebühren in Höhe von 202,00 €, bzw. 162,00 € die als Zuschläge für die Bestattungen an Samstagen erhoben werden.

 

Zur Änderung bzw. Einführung dieser Zuschläge schlägt die Verwaltung die als Anlage 1 beigefügte Dritte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg zur Beschlussempfehlung an den Rat vor.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat möge die Dritte Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg in der Form der dieser Vorlage beigefügten Anlage 1 beschließen.

 

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Anlagen

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