Empfehlungsvorlage - VO/4165/17
Grunddaten
- Betreff:
-
Bewilligung von Altersteilzeit gemäß § 66 Landesbeamtengesetz (LBG NRW)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Sachgebiet: Personalwesen
- Finale Freigabe:
- Müller-Deilmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Personal und Personalentwicklung (PuP)
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Vorberatung
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12.09.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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17.10.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Verwaltung liegt aktuell ein Antrag auf Genehmigung von Altersteilzeit im Sinne des § 66
des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) vor. Über diesen Antrag hinaus ist dem Fachbereich Zentrale Verwaltungssteuerung durch Interessensbekundungen weiterer Mitarbeiter/innen aus dem Beamtenbereich bekannt, dass im Themenbereich Altersteilzeit ein Wunsch nach Information besteht und mit weiteren Anträgen gerechnet werden muss. Aus diesem Grund sollte die Angelegenheit grundsätzlich betrachtet und behandelt werden.
Mit Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom 05.07.2005 wurde für Altersteilzeitentscheidungen im Beamtenbereich festgelegt, dass die Verwaltung künftig auch bei den Beamtinnen und Beamten über die Anträge auf Altersteilzeit im Einzelfall unter Ausübung des zustehenden Ermessens entscheiden kann, sofern eine kostenneutrale Umsetzung möglich ist.
Dieser Beschluss wurde in der Sitzung des Rates der Stadt Wegberg vom 22.12.2009 dahin gehend abgeändert, dass die Genehmigung von Altersteilzeitanträgen von Beamtinnen und Beamten nicht mehr vom Faktor „Kostenneutralität“ allein abhängig gemacht werden darf, da dies zu Ungleichbehandlungen sowohl innerhalb des Beschäftigtenkreises „Beamte“, als auch im Vergleich mit den Tariflich Beschäftigten führen könnte. Die Genehmigung soll einer jeweiligen Einzelfallentscheidung vorbehalten bleiben.
Rechtliche Ausgangslage
Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Altersteilzeit im Beamtenbereich ist § 66 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW). Hiernach kann der Dienstherr Beamtinnen und Beamten auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligen, wenn
- die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat und
- dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen.
Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Beamtin oder der Beamte die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leistet und anschließend voll vom Dienst freigestellt wird (Blockmodel).
Über § 66 Absatz 3 LBG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, durch Entscheidung der Obersten Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift vollständig abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen (auch Altersgruppen) zu beschränken.
Zusätzlich zu der Besoldung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 8 des Landesbesoldungsgesetzes NRW (LBesG NRW) i.V.m. § 66 LBG NRW, wonach diese im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt wird, erhalten Beamtinnen und Beamte gemäß § 70 LBesG NRW einen nicht ruhegehaltsfähigen Altersteilzeitzuschlag.
Dieser Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 80 Prozent der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, gewährt.
Der Altersteilzeitzuschlag wird im Blockmodel für die Arbeits- und die Freistellungsphase gewährt.
Zum Vergleich kann im Bereich der Tariflich Beschäftigten die Altersteilzeit nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) in Verbindung mit dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) gewährt werden.
Gemäß der §§ 3, 5 und 6 TV FlexAZ kann Altersteilzeit gewährt werden, wenn
- die innehabende Stelle in einem Restrukturierungs- und Stellenabbaubereich liegt
- die/der Beschäftigte das 60. Lebensjahr vollendet hat und
- innerhalb der letzen fünf Jahre vor Beginn der ATZ mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden hat.
Das Altersteilzeitverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 Prozent der Beschäftigten von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag 31.Mai des Vorjahres.
Gemäß § 7 TV FlexAZ erhalten Beschäftigte während der Arbeits- und Freistellungsphase einen Aufstockungsbetrag, wonach das zustehende Teilzeitentgelt im Sinne des § 6 Absatz 2 AltTZG um 20 Prozent erhöht wird (insgesamt auf 70 Prozent). Zudem leistet der Arbeitgeber neben den zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das zustehende Entgelt, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) in voller Höhe. Die Aufstockungsleistung wird bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase ebenfalls auf das auszukehrende Wertguthaben angewandt.
Auch der TV FlexAZ lässt im Rahmen des § 12 die Möglichkeit offen, die §§ 2 bis 11 durch abweichende Regelungen im Rahmen einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung zu ändern. Hierbei dürfen die Mindestanforderungen des AltTZG nicht unterschritten werden.
Die derzeit bestehenden fünf Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisse bei der Stadt Wegberg (Beamte und Tariflich Beschäftigte; Abschlüsse in den Jahren 2009 - 2012) werden als Blockmodel in Anspruch genommen. Es handelt sich hier jeweils um eine gleich lange Arbeits- bzw. Freistellungsphase.
Umfrage
Nach einer Umfrage bei den Nachbarkreisen und kreisangehörigen Kommunen ist zu verzeichnen, dass die Nachfrage nach Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnissen im Beamtenbereich grundsätzlich eher rückläufig ist. Die Kommunen, welche Altersteilzeit gewähren, tun dies unter Einschränkungen (in Anlehnung an die bestehenden tarifrechtlichen Regelungen im Bereich der Alterseintrittsgrenze und Gesamtlaufzeit) und kritischer haushaltsrechtlicher Betrachtung.
Circa die Hälfte der angefragten Kommunen macht von der Gewährung einer ATZ keinen /oder bei etwaiger Antragsstellung voraussichtlich keinen Gebrauch. Eine der angefragten Kommunen würde die Genehmigung einer ATZ von der zwingenden Anbringung eines „k.w.“-Vermerks abhängig machen.
Berechnungsbeispiel für den Beamtenbereich:
Beamter/Beamtin in Altersteilzeit (Blockmodell):
A 9 Stufe 11, verh., kein Kinderzuschlag, Amts- und Strukturzulage, VL (vergleichbar A10, Stufe 5)
Zeitraum: 10 Jahre ATZ
Teilzeitbrutto (50%): ca. 1.860 Euro X 12 Monate X 10 Jahre ca. 223.200 Euro
( Erläuterung: Ansparphase in der Arbeitsphase der ATZ:
3.720 Euro X 12 Monate X 5 Jahre)
Aufstockungsbetrag: ca. 730 Euro X 12 Monate X 10 Jahre ca. 87.600 Euro
Rückstellungen Pension: ca. 288.900 Euro
Rückstellungen Beihilfe:ca. 105.400 Euro
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Gesamtca. 705.100 Euro
Hier ist zu berücksichtigen, dass laufende Beihilfeaufwendungen zu 100 % über den gesamten Zeitraum entstehen und in der obigen Berechnung noch nicht mit abgebildet wurden.
Die Gesamtkosten für einen Altersteilzeitzeitraum von 10 Jahren (wovon lediglich 5 Jahre auf ein aktives Beschäftigungsverhältnis entfallen), ohne Berücksichtigung variabler, laufender Beihilfekosten, betragen im Beispielfall ca. 705.100 Euro.
Wenn das im Bespiel genannte Beamtenverhältnis ohne die Bewilligung einer Altersteilzeit fortbestehen würde, entstünden Aufwendungen in Höhe von ca. 840.700 Euro (Vollzeit-Brutto ca. 446.400 Euro zzgl. Pension- und Beihilferückstellungen).
Im Rahmen der Gewährung eines Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnisses kommt es in der Regel zu einer Nachfolgebesetzung der vakanten Stelle für den Zeitraum der Freistellungsphase. Bei einer Altersteilzeitgewährung von insgesamt zehn Jahren wäre somit für einen Zeitraum von fünf Jahren eine zusätzliche Kraft einzustellen (ggfls. unter Berücksichtigung vorheriger Personalrotation).
Der Rat der Stadt Wegberg legte in diesem Zusammenhang durch Beschluss vom 13.09.2011 fest, dass eine vakante Stelle zunächst einer sechsmonatigen Wiederbesetzungssperre unterliegt. Es verbliebe somit, bei Einhaltung der Wiederbesetzungssperre, bei einem Nachbesetzungszeitraum von 4,5 Jahren (54 Monaten).
Da anzunehmen ist, dass die vakante Stelle aus den Beschäftigtengruppen Beamte oder Tariflich Beschäftigte nachzubesetzen ist, ergeben sich folgende Berechnungsalternativen:
Berechnungsbeispiel für den Zeitraum von 4,5 Jahren Freistellungsphase
(nach Einhaltung einer 6 monatigen Wiederbesetzungssperre):
Beamte/r A 10, Erfahrungsstufe 5, unverheiratet, keine Kinder
A 10 Stufe 5 (Laufzeit 3 Jahre vollständig) ca. 113.942 Euro
A 10 Stufe 6 (Laufzeit 3 Jahre davon hier anteilig 1 Jahr
und 6 Monate)ca. 59.334Euro
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ca. 173.276 Euro
+ Pensionsrückstellungenca. 82.161 Euro
+ Beihilferückstellungenca. 28.600 Euro
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ca. 110.761 Euro
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Gesamtca. 284.037 Euro
Tariflich Beschäftigte/r EG 9c, Stufe 1, unverheiratet, keine Kinder
EG 9c Stufe 1 (Laufzeit 1 Jahr vollständig) ca. 48.452 Euro
EG 9c Stufe 2 (Laufzeit 2 Jahre vollständig) ca. 105.200 Euro
EG 9c Stufe 3 (Laufzeit 3 Jahre davon hier anteilig 1,5 Jahre) ca. 86.340 Euro
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Gesamtca. 239.992 Euro
Hier ist ebenfalls (für die Nachfolgebesetzung durch eine/n Beamtin /Beamten) zu berücksichtigen, dass laufende Beihilfeaufwendungen entstehen und in der obigen Berechnung noch nicht mit abgebildet wurden.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass bei einer Nachbesetzung der vakanten Stelle für den Zeitraum der Freistellungsphase in der Altersteilzeit (4,5 Jahre nach Einhaltung der sechsmonatigen Wiederbesetzungssperre) für eine/n Beamten/Beamtin der Besoldungsgruppe A 10, Erfahrungsstufe 5, unverheiratet, keine Kinder Aufwendungen in Höhe von insgesamt ca. 284.037 Euro und für eine/n Tariflich Beschäftigte/n in der Entgeltgruppe 9c, Stufe 1, unverheiratet, keine Kinder Aufwendungen in Höhe von insgesamt ca. 239.992 Euro entstehen.
Wenn diese Nachbesetzungskosten, den Aufwendungen der Altersteilzeit hinzugerechnet würden, entstünden Aufwendungen für die Gewährung einer Altersteilzeit im genannten Beispielfall von insgesamt ca. 989.137 Euro (Beamter/in) /bzw. ca. 945.092 Euro (Tariflich Beschäftigte/r). Dem stünden im Vergleich die Aufwendungen für eine Beschäftigungszeit ohne Altersteilzeit in Höhe von ca. 840.700 Euro gegenüber.
In diesem Beispielfall würde ein zusätzlicher Aufwand, abhängig von der jeweiligen Nachbesetzungsvariante, in Höhe von ca. 148.437 Euro (Beamte/r) bzw. 104.392 Euro (Tariflich Beschäftigte/r) entstehen (unberücksichtigt sind hier mögliche Mehrkosten aufgrund von Beförderung der Stellennachfolge sowie Entgelt- und Besoldungserhöhungen oder mögliche Einsparungen aufgrund von Tätigkeitsänderungen und Neubewertung der Stelle).
Eine Kostenneutralität bzw. Ersparnis würde sich im Falle der Gewährung einer Altersteilzeitbeschäftigung nur dann ergeben, wenn eine Nachfolgebesetzung während der Freistellungsphase der ATZ unterbliebe.
Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung einer Altersteilzeitbeschäftigung um eine freiwillige Leistung handelt, da keine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht. Freiwillige Leistungen können von Kommunen, die sich in einem Haushaltssicherungskonzept (HSK) befinden, nur unter besonderen Bedingungen erbracht werden. Bei entstehenden Defiziten durch die Genehmigung einer solchen Maßnahme, ist darzustellen, wie dieses kostendeckend, neben den bereits bestehenden HSK-Maßnahmen aufgefangen werden soll.
Das Instrument der ATZ erscheint im Hinblick auf die finanzielle Lage der Stadt Wegberg und Freiwilligkeit der Vorschriftsanwendung im Beamtenbereich lediglich in Stellenabbau- und Restrukturierungsbereichen sinnvoll.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
In diesem Beispielfall würde ein zusätzlicher Aufwand, abhängig von der jeweiligen Nachbesetzungsvariante, in Höhe von ca. 148.437 Euro (Beamte/r) bzw. 104.392 Euro (Tariflich Beschäftigte/r) entstehen.
Alternativen:
Die im Sachverhalt genannten Berechnungsvarianten.
