Entscheidungsvorlage - VO/4013/17-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der CDU-Fraktion vom 07.03.2017 -kostenrechnende Einrichtungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Stadtkämmerin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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26.09.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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17.10.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Datum vom 07.03.2017 stellte die CDU-Fraktion den Antrag, dass der Rat beschließen möge, die Verwaltung zu beauftragen, für alle kostenrechnende Einrichtungen jährliche Gebührenbedarfsberechnungen sowie Betriebskostenabrechnungen zu erstellen. Der Antrag wurde am 04.04.17 in den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
Als kostenrechnende Einrichtungen werden gemeindliche Organisationseinheiten angesehen, die i. d. R. und überwiegend und im Zusammenhang mit dem Abgabenrecht durch Gebühren finanziert werden.[1] Angelehnt an § 12 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung alte Fassung können kostenrechnende Einrichtungen als solche Einrichtungen angesehen werden, die im Regelfall ganz oder teilweise aus Entgelten finanziert werden, also gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen.
Gemäß § 43 Absatz 6 Gemeindehaushaltsverordnung sind Kostenüberdeckungen der kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes, die nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes ausgeglichen werden müssen, als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. Kostenunterdeckungen, die ausgeglichen werden sollen, sind im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben.
Aufgrund dieser Vorschrift werden die Ergebnisse aus den Betriebskostenabrechnungen in jedem Jahresabschluss angegeben. Außerdem finden sich in dem Prüfberichtsteil „Erläuterungen zur Haushaltswirtschaft“ der Örtlichen Rechnungsprüfung Ausführungen zu den kostenrechnenden Einrichtungen.
Bislang wurden folgende kostenrechnende Einrichtungen geführt:
02 02 02 | Märkte |
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08 03 00 | Hallenbad |
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11 02 00 | Abfallbeseitigung |
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11 03 01 | Abwasserbeseitigung |
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13 04 00 13 05 00 | Wasser und Wasserbau Friedhöfe |
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Die Abfall-, Abwasser- und Gewässerunterhaltungsgebühren werden jährlich neu kalkuliert. Hierbei wird das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung des Vorjahres einbezogen. Bei dem Gebührenhaushalt „Märkte“ liegt schon seit Jahren eine Gebührenunterdeckung vor. Eine Gebührenerhöhung würde das Nutzerverhalten negativ beeinträchtigen. Für das Jahr 2018 ist eine Neuausrichtung des Gebührenhaushaltes „Märkte“ vorgesehen. Bis dahin wird aus zuvor beschriebenen Gründen keine Neukalkulation vorgenommen.
Eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren liegt vor. Der neue Gebührentarif wurde in der Ratssitzung am 21.02.2017 beschlossen. Künftig soll eine jährliche Gebührenbedarfsberechnung erfolgen.
Das Hallenbad zählt nach der oben genannten Definition nicht unter den Begriff der kostenrechnenden Einrichtungen, weil ein privatrechtliches Leistungsentgelt erhoben wird. Eine Betriebskostenabrechnung wird dennoch jährlich erstellt, um den Fehlbetrag zu ermitteln.
Um die Informationen zielgerichteter bereitzustellen, ist die Verwaltung bereits bei den letzten Kalkulationen der Abwasser- und Gewässerunterhaltungsgebühren dazu übergegangen, gleichzeitig die Betriebskostenabrechnung beizufügen. Hierneben wird diese weiterhin im Jahresabschluss bzw. im Prüfbericht zum Jahresabschluss thematisiert.
[1] Vgl. S. 3888, 7. Auflage der Handreichung Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen zu dem Antrag zur Kenntnis. Außerdem empfiehlt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat, die Verwaltung zu beauftragen, jährlich Gebührenbedarfskalkulationen und Betriebskostenabrechnungen für die aufgeführten kostenrechnenden Einrichtungen mit Ausnahme der Marktstandsgebühren zu erstellen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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454,3 kB
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