Entscheidungsvorlage - VO/4213/17
Grunddaten
- Betreff:
-
Mitteilungen aus nichtöffentlichen Sitzungen an Dritte
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
- Finale Freigabe:
- Karneth, Christine
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Unterbrochen
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Entscheidung
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26.09.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Ratssitzung am 11.07.2017 (Top 17) war der Wunsch geäußert worden, dass das Thema „Veröffentlichungen aus dem nichtöffentlichen Teil einer Sitzung“ mit dem Ziel einer Handlungsempfehlung in einer Vorlage dargestellt werde.
I. Eine Handlungsempfehlung hat sich an folgenden Vorschriften auszurichten:
1. Vorschriften der Gemeindeordnung (GO NRW)
a) Die maßgebliche Vorschrift in der Gemeindeordnung ist § 52 Absatz 2 GO NRW.
Sie lautet:
„Der wesentliche Inhalt der [im Rat gefassten] Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird“.
Diese Vorschrift gilt über § 58 Absatz 2 GO NRW entsprechend auch für die in den Ausschüssen gefassten Beschlüsse.
§ 52 Absatz 2 differenziert nicht danach, ob Beschlüsse in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sind. Ebenso wenig ist erheblich, ob ein Beschluss über einen Sachantrag oder ob ein Beschluss über einen Antrag zur Geschäftsordnung gefasst worden ist.
b)Mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit von Rats- und Ausschusssitzungen befassen sich die Absätze 2 und 3 des § 48 GO NRW.
c)§ 43 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 30 GO NRW regelt die Verschwiegenheitspflicht von Rats- und Ausschussmitgliedern.
Wegen § 43 Absatz 2 Nr. 1 GO NRW ist § 30 Absatz 1 Satz 1 GO NRW wie folgt zu lesen:
„Ratsmitglieder und Mitglieder eines Ausschusses haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung
- ihrer Natur nach erforderlich,
- besonders vorgeschrieben
- vom Rat beschlossen ist,
Verschwiegenheit zu wahren.“
Ihrer Natur nach geheim sind insbesondere Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde (§ 30 Absatz 1 Satz 2 GO NRW.)
2. Vorschriften der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Wegberg (GeschO)
a)Was die Niederschrift über den Mindestinhalt des § 52 Absatz 2 GO NRW hinaus zu enthalten hat, regeln § 22 Absätze 1 und 2, § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 14 Absätze 3 und 7 der Geschäftsordnung.
b)§ 5 Absatz 2 GeschO legt fest, für welche Angelegenheiten die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen wird. § 5 Absatz 3 Satz 1 regelt den Ausschluss der Öffentlichkeit für einzelne Angelegenheiten auf einzelnen Antrag und entspricht inhaltlich § 48 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung. (§ 5 Absatz 4 wiederholt den Gesetzeswortlaut des § 48 Absatz 3 GO NRW.)
c)§ 5 Absatz 5 GeschO verweist auf die in § 30 GO NRW normierte Verschwiegenheitspflicht.
II. Folgerungen
Was veröffentlicht werden darf aus nicht öffentlicher Sitzung und was nicht, bewegt sich also im Spannungsfeld zwischen Verschwiegenheitspflicht einerseits und dem Grundsatz der Öffentlichkeit andererseits.
Die Geschäftsordnung hat in § 5 Absatz 2 in zulässiger Weise (§ 48 Absatz 2 Satz 2 GO NRW) für bestimmte Angelegenheiten die Öffentlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Damit hat der Rat gleichzeitig beschlossen, welche Angelegenheiten im Sinne des § 30 Absatz 1 GO grundsätzlich der Geheimhaltung unterliegen, bzw. korrespondieren die „bestimmten Angelegenheiten“ des § 48 Absatz 2 Satz 2 GO NRW/§ 5 Absatz 2 GeschO mit dem, was § 30 Absatz 1 Satz 2 GO NRW unter „Angelegenheiten, die der Natur nach geheim sind“ versteht. Daraus folgt:
Geheimhaltung - und damit keine Veröffentlichung,
- wenn die Mitteilung der Angelegenheit dem Gemeinwohl zuwiderläuft
- wenn die Mitteilung der Angelegenheit dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderläuft.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Beschlüsse, deren Mitteilung dem Gemeinwohl zuwiderlaufen würde, werden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht.
2. Beschlüsse, die in Angelegenheiten des § 5 Absatz 2 Satz 1 der Geschäftsordnung ergehen, werden der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht mitgeteilt. Wenn weder Gründe des Gemeinwohls noch berechtigte Interessen einzelner Personen es erfordern, soll der wesentliche Inhalt des Beschlusses der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.
3. Über Ausnahmen der Ziffer 2 entscheidet der für den Beschluss zuständige Ausschuss bzw. Rat.
4. Wenn Ausnahmeentscheidungen zu Angelegenheiten der Ziffer 2 getroffen werden, umfasst die Öffentlichmachung auch das Abstimmungsverhalten (siehe § 14 Absatz 3, § 22 Absatz 1 g) der Geschäftsordnung.
