Empfehlungsvorlage - VO/4158/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. 

 

Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.

 

Der Jahresabschluss wurde im Entwurf gemäß § 95 Abs. 3 GO NRW von der Kämmerin am 28.07.2017 aufgestellt und vom Bürgermeister am 31.07.2017 bestätigt.  Die Unterlagen einschließlich der Teilrechnungen wurden den Ratsmitgliedern am 04.08.2017 per e-Mail zugesandt. Der örtlichen Rechnungsprüfung sind die Unterlagen zeitgleich per e-Mail zugeleitet worden.

 

Zur Durchführung dieser Arbeiten hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung bedient. Die örtliche Rechnungsprüfung hat sich ihrerseits gemäß § 103 Absatz 5 GO NRW der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HS-Regio GmbH bedient (Beschluss des Rates vom 21.02.2017).   Die nach § 101 GO NRW  vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2016 ist erfolgt. 

 

Die Prüfungen haben zu keinen Einwendungen geführt. Der Jahresabschluss 2016 entspricht den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Bestimmungen der Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen. Er vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens‑, Schulden‑, Ertrags‑ und Finanzlage der Stadt Wegberg. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss. Auch er vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HS-Regio GmbH auf dieser Grundlage einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Unter der Voraussetzung, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner heutigen Sitzung dem anschließt, kann der Jahresabschluss 2016 in der vorgelegten Form festgestellt werden.

 

Mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist auch über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen. Die Ergebnisrechnung 2016 schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 1.883.527,86 Euro ab.

 

Der Jahresüberschuss ist immer dann der Ausgleichsrücklage zuzuführen, wenn der Bestand der Ausgleichsrücklage noch nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.  Erst wenn dieser Höchstbetrag überschritten würde, wäre eine Zuführung zur Allgemeinen Rücklage zulässig. Insoweit wird vorgeschlagen, den Überschuss der Ausgleichsrücklage zuzuführen.

 

Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. Aufgrund des von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten Prüfungsberichtes ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einer Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2016 entgegenstehen würden.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Keine

 

Alternativen:

Keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor,

 

a)     den als Anlage beigefügten geprüften Jahresabschluss 2016 gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW festzustellen und

b)     den laut Ergebnisrechnung 2016 festgestellten Jahresüberschuss in Höhe von 1.883.527,86 Euro der Ausgleichsrücklage zuzuführen.

 

 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt den Ratsmitgliedern vor, dem Bürgermeister gemäß § 96 Absatz 1 Satz 4 GO NRW die Entlastung für das Haushaltsjahr 2016 zu erteilen. 
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Anlagen

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