Entscheidungsvorlage - VO/4261/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die dieser Vorlage beigefügte Gebührenbedarfsberechnung hat für das Jahr 2018 eine leichte Erhöhung der Gewichtsgebühr von 0,22 Euro auf 0,23 Euro je Kilogramm Restabfall ergeben. Hingegen kann die Höhe der Grundgebühr unverändert bestehen bleiben.

 

Die Erhöhung der Gewichtsgebühr erklärt sich mit deutlichen höheren Aufwendungen für die Verwertung der pflanzlichen Grün- und Gartenabfälle aus der Holsammlung im Jahr 2018. Zudem ist im kommenden Jahr mit einem höheren Aufkommen an sperrigen Abfällen zu kalkulieren, wodurch sich ein Anstieg der vom Kreis Heinsberg erhobenen Gebühr für die Entsorgung dieser Abfälle ergibt, die sich ebenfalls auf die Höhe der Gewichtsgebühr auswirkt.  

 

Bei den für die Berechnung der Grundgebühr relevanten Kosten ist aufgrund einer Erhöhung der leistungsabhängigen Entgelte für die Sammlung und Transport der erfassten Abfälle, die sich auf der Grundlage vertraglicher Regelung ergibt,  im Jahr 2018 mit ansteigenden Kosten für die Erbringung dieser Leistungen zu kalkulieren. Allerdings kann in der Kalkulation diese Kostenerhöhung durch geringere zu erwartende Kosten für Leistungen des Baubetriebshofes, durch höhere kalkulierte Erträge aus der Altpapiervermarktung sowie einer Entnahme aus der Rücklage ausgeglichen werden, so dass die Höhe der Grundgebühr auf dem jetzigen Niveau verbleiben kann.

Die Erhöhung der zu erwartenden Erträge aus der Altpapierverwertung ist begründet mit den derzeit hohen Marktpreisen, so dass eine Anpassung des prognostizierten Tonnagewertes  nach oben auf 125,00 Euro je Gewichtstonne erfolgen kann.
Aufgrund eines Überschusses, der sich aus der Betriebskostenabrechnung 2016 ergeben hat, konnte der Rücklage ein Betrag in Höhe von 39.643,99 Euro zugeführt werden. Hiervon wird in der Gebührenbedarfsberechnung 2018 ein Betrag in Höhe von 14.500,00 Euro aus der Rücklage entnommen. Der restliche Betrag sollte in der Rücklage verbleiben, um zukünftige Kostenerhöhungen auszugleichen bzw. teilweise aufzufangen.

 

Demgegenüber hat die Gebührenbedarfsberechnung eine Erhöhung der Gebühren für die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen ergeben. Diese Erhöhung begründet sich durch die bereits erwähnte Erhöhung der leistungsabhängigen Entgelte für die Sammlung und Transport der erfassten Abfälle. Die Kosten für die Berechnung der Zusatzgebühren werden in der Bedarfsberechnung mittels der jeweiligen Gebühr vollumfänglich auf die abgabenpflichtige Person, die eine entsprechende Zusatzleistung in Anspruch genommen hat, umgelegt. 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Erträge und Aufwendungen aus der Gebührenbedarfsberechnung werden für die Haushaltsplanung 2018 beim Produkt 11 02 00 (Abfallwirtschaft) angemeldet.

 

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss vor, dem Rat der Stadt Wegberg zu empfehlen, auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2018 die nachstehende Änderungssatzung zu beschließen:

 

Elfte Änderungssatzung zur Gebührensatzung

zur Satzung über die Abfallentsorgung

in der Stadt Wegberg vom …

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07. April 2017 (GV. NRW. S. 442), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), in seiner Sitzung am 19. Dezember 2017 folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg, zuletzt geändert durch die zehnte Änderungssatzung vom 20. Dezember 2016, wird wie folgt geändert:

 

1)  In § 5 Absatz 1 Buchst. B) a) Satz 3 wird die Zahl „0,22“ durch die Zahl „0,23“

 ersetzt.

 

2)  In § 5 Absatz 1 Buchst. B) b) Satz 2 werden die Zahl „0,22“ durch die Zahl

 „0,23“ und die Zahl „4,40“ durch die Zahl „4,60“ ersetzt.

 

3)  In § 5 Absatz 1 Buchst. B) c) werden die Zahl „55,00“ durch die Zahl „57,50“,

 die Zahl „88,00“ durch die Zahl „92,00“, die Zahl „110,00“ durch die Zahl

 „115,00“ und die Zahl „880,00“ durch die Zahl „920,00“ersetzt.

 

4) In § 5 Absatz 3 Satz 2 wird die Zahl „42,22“ durch die Zahl „44,43“ ersetzt.

 

5) In § 5 Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl „0,65“ durch die Zahl „0,69“ ersetzt.

 

6) In § 5 Absatz 4 Satz 4 wird die Zahl „6,87“ durch die Zahl „7,22“ ersetzt.

 

7) In § 5 Absatz 5 Buchst. a) wird die Zahl „9,58“ durch die Zahl „9,84“ ersetzt.

 

8) In § 5 Absatz 5 Buchst. b) wird die Zahl „90,97“ durch die Zahl „94,61“ ersetzt.

 

9) In § 5 Absatz 6, 2. Halbsatz Buchst. a) wird die Zahl „178,62“ durch die Zahl „187,72“ ersetzt.

 

10) In § 5 Absatz 6, 2. Halbsatz Buchst. b) wird die Zahl „72,28“ durch die Zahl „75,92“ ersetzt.

 

 

Artikel II

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2018 in Kraft.

 

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Anlagen

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