Entscheidungsvorlage - VO/4268/17
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 21. Dezember 2016 Zweite Änderungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Stadtkämmerin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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05.12.2017
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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19.12.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken. Grundlage der Kalkulation der für 2018 zu erwartenden Kosten im Bereich „Abwasserbeseitigung“ bildet die endgültige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2015 und die vorläufige Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 sowie die für die Haushaltsplanung 2018 ermittelten Aufwendungen.
In der Kalkulation 2018 kann aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich „Abwasser“ keine Summe ertragswirksam verbucht werden, weil Kostenüberdeckungen aus vorherigen Abrechnungen nicht mehr vorhanden sind. Die endgültige Betriebskostenabrechnung 2015 und die vorläufige Betriebskostenabrechnung 2016 haben mit einem Fehlbetrag in Höhe von 311.602 € abgeschlossen, hiervon wurden 181.617 € aus dem Sonderposten für den Gebührenausgleich gedeckt. Der restliche Fehlbetrag in Höhe von 129.985 € wurde in der Gebührenkalkulation 2018 berücksichtigt. In der Kalkulation sind Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert und ein kalkulatorischer Zinssatz von 6,0 % eingerechnet. Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) hat für das Jahr 2018 einen zulässigen Zinssatz von 5,87 % ermittelt. Datengrundlage für die Festlegung ist der Mittelwert der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten aus den vergangenen fünfzig Jahren. Dieser Zinssatz darf um 0,5 % erhöht werden, sodass auch ein Zinssatz von 6,0 % von der GPA als zulässig eingestuft wird. Der Zinssatz von 6,5 % galt seit 2012.
Für die Gebührenkalkulation 2018 werden Gesamtkosten i.H.v. 8.458.996,00 Euro erwartet (siehe Gebührenkalkulation 2018).
Zur Übersicht ist eine Gegenüberstellung der Kostenentwicklung von 2017 nach 2018 als Anlage beigefügt. Durch die Senkung des kalkulatorischen Zinssatzes von 6,5 % auf 6 % verringern sich die kalkulatorischen Zinsen um 316.962 €.
Schmutzwassergebühr:
Der Gebührensatz für Schmutzwasser reduziert sich von 4,42 € je m³ um 0,13 € und beläuft sich nunmehr auf 4,29 € je m³.
Die Hauptursache der Gebührenminderung ist der verminderte kalkulatorische Zinssatz um 0,5 %.
Niederschlagswassergebühr:
Der Gebührensatz für Niederschlagswasser reduziert sich von 1,15 €/m² um 0,02 € und soll nun 1,13 €/m² betragen.
Aus der vorliegenden Gebührenbedarfsberechnung 2018 ergeben sich die nachfolgenden Gebührensätze. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen nochmals tabellarisch gegenüber gestellt.
| Gebührensatz 2018
| Gebührensatz 2017
| Veränderung in Euro
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Schmutzwasser In Euro/m³
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4,29 Euro |
4,42 Euro |
-0,13 |
Niederschlagswasser (priv. Fläche) in Euro/m²
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1,13 Euro |
1,15 Euro |
- 0,02 |
Niederschlagswasser (öff. Fläche) in Euro/m²
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1,13 Euro |
1,15Euro |
- 0,02 |
Neben der Veränderung der Gebührensätze sind einzelne textliche Änderungen in Bezug auf die Wasserschwundmengen vorzunehmen.
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die nachfolgende Zweite Änderungssatzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren zu beschließen:
Zweite Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom ____________
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.November 2016 (GV. NRW., S. 966), der § 1, 2, 4, 6 bis 8, und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Dezember 2016 (GV. NRW., S. 1150), des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni 1995 (GV. NRW., S. 926), Neufassung vom 08.Juli 2016 (GV. NRW, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.November 2016 (GV.NRW, S. 934,954), sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 8.Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in seiner Sitzung am _______ die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 21.Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 5. April 2017, wird wie folgt geändert:
- In § 4 Absatz 5 wird im Abschnitt Nummer 2: Wasserzähler der folgende Satz 8 hinter den Satz 7 angefügt:
„Die Zapfstelle darf keine Abflussmöglichkeit haben.“
Aus dem bisherigen Satz 8 wird Satz 9.
- In § 4 Absatz 5 Abschnitt Nummer 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen werden die Sätze die Sätze 7 und 8 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr unaufgefordert bis zum 31.12 des jeweiligen Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt Wegberg (Steueramt) geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist).“
- In § 4 Absatz 7 wird das Wort „jährlich“ gestrichen und die Zahl „4,42“ durch die Zahl „4,29“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 4 wird die Zahl „1,15“ durch die Zahl „1,13“ ersetzt.
- In § 5 Absatz 5 wird die Zahl „0,58“ durch die Zahl „0,57“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1.Januar 2018 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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29,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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19 kB
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3
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(wie Dokument)
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22,3 kB
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4
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(wie Dokument)
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200,1 kB
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