Entscheidungsvorlage - VO/4277/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken.

 

Die Grundlage der Gebührenkalkulation im Bereich „Gewässerunterhaltung“ bilden die zu erwartenden Kosten und die endgültigen Betriebskostenabrechnungen.

 

Die bisherigen Betriebskostenabrechnungen schließen für den Gebührenhaushalt Gewässerunterhaltung nach Verrechnung eines Fehlbetrages aus einem Vorjahr mit einem Überschuss in Höhe von 2.846,46 € ab. Dieser Überschuss wurde in der Gebührenkalkulation 2018 berücksichtigt.

Mit der Neufassung des Landeswassergesetzes Ende 2016 können nun auch die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung und Ermittlung der Umlage umgelegt werden (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW). Als Gebührenmaßstab ist der Quadratmeter Grundstücksfläche für versiegelte Flächen und unversiegelte Flächen zu Grunde zu legen. Dabei tragen die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten (§64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW).

 

Für das Jahr 2018 werden Gesamtkosten in Höhe von 291.222 Euro erwartet. Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2018 sind die Gebührensätze für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel-Rur anzupassen.

 

Aus den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:

 

Gebührensätze Schwalmverband:

 

Nutzungsart   2017   2018   Veränderung

    € / ar   € / ar   € / ar

 

Versiegelte Flächen 6,79   6,63   - 0,16

 

Freiflächen   0,05   0,04   -  0,01

 

Acker-/Weide-/Brachl. 0,05   0,04   -  0,01

 

Wald-/Forstflächen  0,05   0,04   -  0,01

 

 

Gebührensätze Wasserverband Eifel-Rur:

 

Nutzungsart   2017   2018   Veränderung

    € / ar   € / ar   € / ar

 

Versiegelte Flächen 2,17   1,97   - 0,20

 

Freiflächen   0,02   0,02   keine

 

Acker-/Weide-/Brachl. 0,02   0,02   keine

 

Wald-/Forstflächen  0,02   0,02   keine

 

Aufgrund der für das Jahr 2018 zu erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze für beide Einzugsgebiete bei den versiegelten Flächen und bei den unversiegelten Flächen beim Schwalmverband zu senken. Der Gebührensatz bei den unversiegelten Flächen beim Eifel-Rurverband bleibt unverändert.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die Verwaltung wird die aus der Gebührenkalkulation abgeleiteten Erträge und Aufwendungen in der Haushaltsplanung 2018 entsprechend berücksichtigen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die nachstehende Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG zu beschließen:

 

Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom __________________

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW., S. 966), der §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV.NRW, S. 1150), der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Juli 2009 (BGBl. I , S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.Juli 2017 (BGBl. I,S. 2771), der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Juli 2016 (GV NRW, S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW S.934), in seiner Sitzung am ……..folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

Die Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom 21. Dezember 2016 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Der von den Erschwerern zu tragende Aufwand bleibt bei den  Aufwendungen, die in die Gebühr eingerechnet werden, unberücksichtigt.“

 

  1. § 6 wird wie folgt geändert:

In § 6 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

In § 6 A) a) wird die Zahl „6,79“ durch die Zahl „6,63“ ersetzt.

In § 6 A) b) wird die Zahl „0,05“ durch die Zahl „0,04“ ersetzt.

In § 6 B) a) wird die Zahl „2,17“ durch die Zahl „1,97“ ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1.Januar 2018 in Kraft.

 

 

 

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Anlagen

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