Empfehlungsvorlage - VO/4287/17

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die rechtliche Verpflichtung der Städte und Gemeinden Brandschutzbedarfspläne aufzustellen und fortzuschreiben ergibt sich aus § 3 Absatz 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz  Nordrhein-Westfalen (BHKG).

 

Die letzte Fortschreibung des  Brandschutzbedarfsplanes wurde durch den Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung vom 23.10.2012 verabschiedet.

 

Seitens der Bezirksregierung Köln wurde der Stadt Wegberg mit Bescheid vom 08.07.2016  eine Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung nach § 10 Absatz 3 BHKG zur Unterhaltung einer ständig mit hauptamtlichen Kräften des feuerwehrtechnischen Dienstes besetzten Feuerwache erteilt.

 

Diese Ausnahmegenehmigung ist bis zum 31.07.2018 befristet und wurde mit einer Reihe von Nebenbestimmungen versehen. Diese zielen vor allem auf die Einhaltung der durch den Rat der Stadt Wegberg festgelegten Schutzziele ab. Dazu wurde unter anderem für die vorliegende Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes eine ausführliche Beschreibung des Soll-Konzeptes gefordert.

 

Die Bestandsaufnahme wird, wie bereits in den vorausgegangenen Fortschreibungen, an Hand eines Soll-Ist-Vergleichs vorgenommen. Ein wichtiges Augenmerk gilt es dabei auf die der Stadtentwicklung angepasste Fortentwicklung der Feuerwehr zu richten.

 

Auf alle sich fortlaufend ergebenden Veränderungen hat  die Stadt Wegberg  als Träger des Brandschutzes  zu reagieren.

 

Die Stadt Wegberg legt auch in dieser  Dritten  Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes Schutzziele fest.

 

Diese Schutzziele bilden die Vorgabe, an der die Sollstruktur der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Wegberg auszurichten ist.

 

Der ständige Vergleich dieser Sollstruktur mit der jeweiligen Ist-Struktur ergibt den Handlungsbedarf der Stadt Wegberg. Die hierzu genannten Fakten des Brandschutzbedarfsplanes sind in die Beratungsvorlagen für Rat und Ausschüsse zu übernehmen.

 

Die gewissenhafte Festlegung des Schutzzieles und die kontinuierliche Arbeit zu seiner Erreichung sind die Vorrausetzung für  die weitere  Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zur  Einrichtung einer ständig besetzten hauptamtlichen Wache.

 

Die Anforderungen an den Träger des Brandschutzes unterliegen allerdings stetiger Veränderung.  Die jeweiligen Entwicklungen sind daher in den spätestens nach fünf Jahren zu erstellenden Fortschreibungen zu berücksichtigen.

 

Vielmehr stellt der Brandschutzbedarfsplan mit dem jeweils gültigen Stand einen Maßstab für den Rat der Stadt Wegberg und die Verwaltung dar, an dem die jeweilige Entwicklung gemessen werden kann.

 

Alle im Brandschutzbedarfsplan aufgeführten Handlungserfordernisse zur Erreichung der jeweiligen Schutzziele stellen einen eindeutigen Handlungsauftrag an Rat und Verwaltung dar. Zur Erstellung der vorliegenden Dritten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes wurde die Stadt Wegberg von den beratenden Ingenieuren der Firma antwortING PartGmbB aus Köln begleitet.

 

Die antwortING Beratende Ingenieure PartGmbB ermittelte gemeinsam mit Verwaltung und Freiwilliger Feuerwehr alle für die Erstellung des Brandschutzbedarfsplanes (Dritte Fortschreibung) erforderlichen Daten und fertigte alle Analysen und Auswertungen.

 

Das Ergebnis wird dem Rat der Stadt Wegberg mit der beigefügten Dritten Fortschreibung ein Brandschutzbedarfsplan zur Entscheidung vorgelegt,

der nach kritischer Würdigung eines Soll-Ist-Vergleiches Handlungsaufträge und ein zu beschließendes Schutzziel vorgibt.

 

Die zu beschließenden Schutzziele müssen im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen stehen, feuerwehrtaktischen Grundsätzen genügen und die Unfallverhütungsvorschriften berücksichtigen.

 

Eine einhundert prozentige Schutzzielerreichung und damit eine ebensolche Sicherheit kann es nicht geben.

 

 Allerdings verpflichtet der Gesetzgeber die Gemeinden in § 3 Absatz 1 des BHKG, eine für den Brandschutz und die Hilfeleistung den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung zu unterhalten.

 

Der Gesetzgeber legt die Verantwortung für die Festlegung des Schutzzieles und die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr nach einer gewissenhaften Risikoanalyse in Hand des Rates der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Aus dem beschlossenen Schutzziel ergibt sich für die Bürger allerdings kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen Hilfsfrist.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Durch den Beschluss der Dritten Fortschreibung des Brandschutzdedarfsplans der Stadt Wegberg ergeben sich keine direkten Kosten.

 

Die einzelnen Maßnahmen, die im Brandschutzbedarfsplan gefordert werden, sind in die laufende Haushaltsplanung sowie die mittelfristige Finanzplanung aufzunehmen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss  schlägt dem Rat der Stadt Wegberg vor, den Brandschutzbedarfsplan in der Form der Dritten Fortschreibung mit den dort definierten Schutzzielen und den geforderten Maßnahmen, einschließlich ihrer jeweiligen Priorität, als verbindlich für die Stadt Wegberg zu  beschließen.

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Anlagen

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