Empfehlungsvorlage - VO/0020/18
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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Vorberatung
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30.01.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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15.02.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 28.11.2017 beantragte die Werbegemeinschaft Wegberg e.V. verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2018. Da derzeit nur die Planungen für den Büchermarkt mit der Stadt Wegberg abschließend geklärt sind und sich die Rechtslage zu verkaufsoffenen Sonntagen im Lauf des Jahres 2018 durch das Entfesselungsgesetz der Landesregierung NRW noch ändern könnte, regelt die hier vorgelegte Ordnungsbehördliche Verordnung mit Blick auf den Sitzungskalender 2018 nur die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags anlässlich des Büchermarktes mit Fahrradmesse am 15.04.2018.
15.04.2018 - Büchermarkt mit 1. Fahrradmesse
Nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) dürfen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Die Freigabe nach Maßgabe des § 6 Absatz 4 kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beziehen. Die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer sind vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung anzuhören. Die entsprechenden Anhörungen wurden am 20.12.2017 mit einer Fristsetzung zum 12.01.2018 versandt. Bisher hat der Fachbereich Bürgerservice und Sicherheit lediglich zwei Antworten erhalten.
Die IHK Aachen würde die rechtssichere Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages begrüßen. Grundsätzlich bestehen aus Sicht der IHK keine Bedenken gegen diesen verkaufsoffen Sonntag, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen und die dazu ergangene Rechtsprechung eingehalten werden.
Insbesondere muss die prägende Wirkung des Anlasses (Fest, Markt, Messe o.ä.) gegenüber der Sonntagsöffnung überwiegen. Die Sonntagsöffnung wird somit nur zu einem Annex der eigentlichen Veranstaltung. Dies setzt voraus, dass aufgrund einer schlüssigen und vertretbaren Prognose davon auszugehen ist, dass die Anlassveranstaltung ohne die Sonntagsöffnung mehr Besucher anziehen würde als der alleinige verkaufsoffene Sonntag. Außerdem muss ein enger räumlicher sowie inhaltlicher Bezug zwischen der Anlassveranstaltung und den geöffneten Geschäften bestehen. Bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Fläche der Anlassveranstaltung und den Verkaufsflächen wäre eine Sonn- bzw. Feiertagsöffnung ebenfalls unzulässig.
Die örtliche Ordnungsbehörde muss eine vertretbare schlüssige Prognose erstellen, wonach die Anlassveranstaltung ohne Ladenöffnungen mehr Besucher anzieht als es die offenen Verkaufsstellen ohne eine Anlassveranstaltung tun würden.
Die Landesregierung NRW arbeitet zurzeit an einem Entfesselungsgesetz, das auch eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes (Entfesselungsgesetz I, Änderung Artikel 1, LÖG NRW) einschließt. Ein Entwurf liegt schon vor. Insofern könnten sich 2018 neue gesetzliche Rahmenbedingungen ergeben, die es dann zu beachten gilt.
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erhob ganz allgemein Bedenken. Die Stellungnahme der Gewerkschaft ist der Vorlage beigefügt. Die Gewerkschaft ver.di hat bereits mehrfach erfolgreich gegen die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen geklagt.
Prognose der örtlichen Ordnungsbehörde:
Büchermarkt mit Fahrradmesse am 15.04.2018
Der Büchermarkt mit Antiquariat (ca. 40 Stände) rund um die Kirche findet seit 2004 statt.
Besucherresonanz 2016: 8.000 Besucherinnen und Besucher.
Besucherresonanz 2017: 13.000 Besucherinnen und Besucher, nicht mehr als 5000 Besucher zeitgleich
Die zusätzlich geplante Fahrradmesse findet auf dem Rathausplatz statt. Ein weiteres Unterhaltungsprogramm ist nicht geplant.
Das Veranstaltungsumfeld, das für die Ladenöffnungen vorgesehen ist, befindet sich in der Fußgängerzone Hauptstraße und Karmelitergasse, sowie den abgehenden kleinen Stichstraßen Passage-Alt-Berk, An der Gracht und Rathausplatz. Dort befinden sich 25, zumeist inhabergeführten Einzelhandelsgeschäfte. Betrachtet man die durchschnittliche Kundenfrequenz dieser Geschäfte an einem Wochentag in einem Zeitraum von 5 Stunden, mit der Besucherzahl des Vorjahres, so kann festgestellt werden, dass der Schwerpunkt der Anziehung in der Anlassveranstaltung selbst zu finden ist.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt,
der Rat beschließt folgende Ordnungsbehördliche Verordnung:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen
Aufgrund des § 6 Absatz 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen, in den nachfolgend aufgeführten Straßen, dürfen am Sonntag, den 15.04.2018, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
Wegberger Fußgängerzone, 41844 Wegberg auf der Hauptstraße,
Passage- Alt- Berk, An der Gracht, Karmelitergasse sowie der Straße Rathausplatz.
§ 2
Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,3 MB
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