Empfehlungsvorlage - VO/0016/18
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 10.07.2017 zur Ausweisung einer Fläche für eine Fotovoltaikanlage entlang der Bahnstrecke
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe (WBUV)
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Vorberatung
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06.02.2018
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Gestoppt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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15.02.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
- Antrag:
Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hat mit Schreiben vom 10.07.2017 den Antrag gestellt, der Rat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, Bereiche entlang der Bahnstrecke vorzuschlagen, die für eine Bebauung mit Freiflächenfotovoltaikanlagen geeignet erscheinen. Unterhalb dieser Anlagen solle noch eine Begrünung möglich sein. Beispielhaft wird eine derartige Anlage im Stadtgebiet Erkelenz aufgeführt. Der genaue Wortlaut des Antrages ist der Anlage 1 zu entnehmen.
Der Antrag wurde dem Fachausschuss in der Sitzung am 19.09.2017 zur Kenntnis gebracht. Der Ausschuss hat die Verwaltung mit der Prüfung des Antrages beauftragt.
- Grundsatz:
Die Förderung regenerativer Energien ist erklärtes Ziel der Stadt Wegberg. So wurden in den vergangenen Jahren auf zahlreichen öffentlichen Gebäuden Fotovoltaikanlagen errichtet. Durch die Nutzung vorhandener Dachflächen konnte ein Beitrag zur Verringerung der CO² Belastung geleistet und zugleich eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme für derartige Anlagen vermieden werden. Auch an privaten Gebäuden wurden zahlreiche Fotovoltaikanlagen in den letzten Jahren errichtet.
- Planungsrechtliche Einordnung:
- Innerhalb der Ortslagen ragt die vorhandene Wohnbebauung häufig bis zur Bahntrasse, sodass hier die beantragte Errichtung von Freiflächenfotovoltaikanlagen ausscheidet.
- Außerhalb der Ortslagen werden die Bereiche entlang der Bahntrasse überwiegend landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt. Sie liegen nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes des Kreises Heinsberg ausschließlich innerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Planungsrechtlich sind die Bereiche dem Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen. Demnach sind hier Fotovoltaikanlagen im Außenbereich nur zulässig, wenn sie öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn sie der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dienen. Ferner muss die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet sein (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB). Somit sind Freiflächenfotovoltaikanlagen nicht den s.g. privilegierten Vorhaben zuzuordnen und damit im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig. Damit soll dem raumordnerischen Grundsatz, den Außenbereich möglichst von Bebauung freizuhalten, Rechnung getragen werden.
- Zulässig sind Freiflächenfotovoltaikanlagen innerhalb von Gewerbe- und diesbezüglichen Sondergebieten. So stellt es sich auch bei der im Antrag aufgeführten Anlage im Stadtgebiet Erkelenz dar.
Zu bedenken sind bei einer Nutzung von Gewerbeflächen für Freiflächenfotovolkaitanlagen die damit verbundene Flächeninanspruchnahme und die Konsequenz, dass diese Flächen für Gewerbetreibende dann nicht mehr zur Verfügung gestellt werden können. Die Verwaltung präferiert daher die Errichtung von Fotovoltaikanlagen auf Dach- und Fassadenflächen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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661,6 kB
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