Entscheidungsvorlage - VO/0037/18

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Datum vom 16.12.2017 wurde der Verwaltung eine Beschwerde eines Ehepaares, wohnhaft auf der Straße Hessenfeld, vorgelegt, die sich auf die Erbringung des Winterdienstes sowie den baulichen Zustand der vorgenannten Straße bezieht.

 

Von den Beschwerdeführern wird angeführt, „dass seit 2010 jedes Jahr Schnee und Eis“ – Bildung auf der Fahrbahn zu beobachten sei, und „dass [die Fahrbahn der Straße Hessenfeld] seit ca. zwei Jahren an den Wochenenden nicht mehr gestreut“ werde. Hierzu ist zu sagen, dass die Straße Hessenfeld in der Tat zuletzt nicht mehr Bestandteil der Straßenliste ist, welche die Bearbeitungsstrecken im Rahmen des Winterdienstes gemäß der Straßenreinigungssatzung festlegt. Eine Unterscheidung zwischen wochentags und Wochenende kann grundsätzlich nicht bestätigt werden. Der genannte Zeitraum von zwei Jahren kann ebenfalls nicht bestätigt werden. Zwar wurde die Straßenreinigungssatzung (in selbiger Satzung wird auch die Erbringung des Winterdienstes geregelt) letztmalig am 15.11.2015 geändert. Zu diesem Zeitpunkt war die Straße Hessenfeld jedoch bereits nicht mehr im Streuplan für den Baubetriebshof enthalten. Wie sich derzeit rekonstruieren lässt, wurde die Straße Hessenfeld bereits (mindestens) bei der Änderung der Straßenreinigungssatzung vom 31.12.2012 nicht mehr im Streuplan belassen.

Hintergrund ist schlicht der Sparzwang, dem die Stadt Wegberg nicht erst seit der Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes in 2015 unterliegt. Eine rechtliche Verpflichtung zur Bearbeitung der Straße Hessenfeld im Rahmen des Winterdienstes besteht aus Sicht der Verwaltung nicht. Bereits in der Beschlussvorlage für die Änderung der Straßenreinigunssatzung in 2015 wurde hierauf mit folgenden Formulierungen hingewiesen:

 

Kommunen haben im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit ihren Verpflichtungen im Winterdienst auf Fahrbahnen nur an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen nachzukommen.

 

Die kraftfahrende Person wird hier verstärkt in die Pflicht genommen (Eigenverantwortung):

- vorsichtiges, der Witterung angepasstes Fahren

- Verzicht auf Fahrten

- Benutzung von Winterreifen, Schneeketten und gutem Schuhwerk etc.

 

Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 05.07.1990 (III ZR 217/89, VersR 1990, S. 1148 ff., NJW 1991, S. 33 ff., BGHZ 112, S. 74 ff.) wurden die Voraussetzungen der Räum- und Streupflicht, d.h. die Verkehrswichtigkeit und Gefährlichkeit noch einmal bestätigt. Dabei müssen beide Voraussetzungen zusammen vorliegen. Die Verkehrswichtigkeit oder die Gefährlichkeit allein reicht nicht aus. Gleiches gilt für Fahrradwege.

 

Dr. Manfred Wichmann, Hauptreferent beim Städte- und Gemeindebund NRW und Verfasser des Werkes „Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis“ fasst die Rechtslage wie folgt zusammen (siehe „Achtung Rutschgefahr“ in: KOMMUNAL 09/2015, S. 34):

 

„Gefährlich“ sind scharfe, unübersichtliche oder sonst schwierig zu durchfahrende Kurven, starke Gefällstrecken, unübersichtliche Kreuzungen und Straßeneinmündungen, auffallende Verengungen sowie zu Glätte neigende Brücken. Angesichts dieser relativ zahlreichen Stellen dient die Verkehrswichtigkeit als Korrektiv für einen zumutbaren Winterdienst.  „Verkehrswichtig“ sind verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten von klassifizierten Straßen und die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen. In größeren Städten ist das bei Straßen mit durchschnittlich weniger als 200 Fahrzeugen Durchgangsverkehr pro Stunde zweifelhaft, in kleineren bereits bei weniger als 100. Die Kriterien „gefährlich und verkehrswichtig“ müssen zusammen vorliegen. Wenn nicht, ist kein Winterdienst geboten; andernfalls reichte rechtlich sogar eine Punkträumung oder –streuung nur der gefährlichen Stelle auf der verkehrswichtigen Straße.“

 

Aus diesen Gründen sieht die Verwaltung keinerlei Veranlassung, die Straße Hessenfeld wieder in den Streuplan zu integrieren. Sicherlich stößt diese Haltung nicht bei allen Bürgern auf viel Verständnis. Da es das Haushaltssicherungskonzept jedoch gebietet, sämtliche freiwilligen Leistungen mindestens kritisch zu hinterfragen, wenn nicht gar zu unterlassen, sieht die Verwaltung keine Möglichkeit, sich in dieser Hinsicht anders zu verhalten.

 

 

Als zweiter Punkt der Beschwerde, wird der Fahrbahnzustand der oben genannten Straße genannt und gefordert, „die besagte Straße mit straßenbaubeitragsfreien Instandhaltungen und Reparaturen auszubessern“. Der Belag der Straße ist tatsächlich in sehr schlechtem Zustand, und muss sehr häufig mit Reparaturasphalt geflickt werden.

Für das Jahr 2019 ist für die Straße Hessenfeld ein Komplettausbau, einschließlich Nebenanlagen vorgesehen. Gemäß des Kommunal – Abgaben – Gesetzes (KAG) werden hierfür jedoch mit großer Sicherheit Anliegerbeiträge erhoben. Die Planungen zur Vorbereitung der Maßnahme sind bereits für das laufende Jahr 2018 vorgesehen.

Bis dahin wird die Straße weiterhin mit den einfachsten Mitteln soweit wie möglich in Ordnung gehalten.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Der fortgeführte Verzicht auf den Winterdienst auf der Straße Hessenfeld erzeugt keine zusätzlichen Kosten. Für die Sanierung der Fahrbahn sind unter der Investitionsnummer 120101 S025 „Ausbau der Straße Hessenfeld“ für den Haushalt 2018 50.000€ für die Planung, für 2019 zunächst 220.000€ für die Durchführung der Maßnahme veranschlagt.

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe stimmt den Ausführungen der Verwaltung zu. Ferner wird beschlossen, von Seiten der Stadt weiterhin keinen Winterdienst auf der Straße Hessenfeld durchzuführen.

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Anlagen

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