Entscheidungsvorlage - VO/0025/18

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 GO NRW besteht für die Städte und Gemeinden die Pflicht, einen Gesamtabschluss (Konzernabschluss) erstellen. In diesen Gesamtabschluss sind nach § 116 Abs. 2 GO NRW grundsätzlich alle verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form mit einzubeziehen. Die Verwaltung nimmt hierbei auch Bezug auf die Vorlage „Verzicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Haushaltsjahre 2012, 2013, 2014 und 2015 für die Sitzung des Rates am 04.04.2017 (TOP 8).

 

Ausgenommen von der Konsolidierungspflicht sind nach § 116 Abs. 3 GO NRW demnach solche verselbstständigten Aufgabenbereiche, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schuldens- , Ertrags- und Finanzgesamtlage von untergeordneter Bedeutung sind. Der Begriff der untergeordneten Bedeutung als Ausfluss des Grundsatzes der Wesentlichkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff hierbei im Kontext des Gesamtabschlusses auszulegen.

 

Der Konsolidierungskreis ist dabei jährlich neu zu beurteilen. Die Beteiligungen der Stadt Wegberg werden hierbei im entsprechenden Beteiligungsbericht der Stadt Wegberg dargestellt und erläutert.

 

Erneut hat die Prüfung der Notwendigkeit eines Gesamtabschlusses ergeben, dass lediglich die Stadtentwicklungsgesellschaft der Stadt Wegberg mbH in, d.h. die jetzige Stadtentwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Wegberg mbH (SEWG), für eine Einbeziehung in Frage kommt. Alle weiteren Beteiligungen erfüllen eindeutig nicht die Kriterien (aufgrund ihrer Beteiligungsquote) für eine Einbeziehung in einen potentiellen Gesamtabschluss der Stadt Wegberg.

Für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2015 hat mit Schreiben vom 13.11.2017 die Kommunalaufsicht des Kreises Heinsberg die Rechtsauffassung der Stadt Wegberg geteilt, wonach für diese Jahre kein Gesamtabschluss aufzustellen ist.

 

Die Überprüfung für das Jahr 2016 hat ergeben, dass auch weiterhin keine Konsolidierungsnotwendigkeit besteht und die Stadt Wegberg auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 Absatz 1 GO zum 31.12.2016 verzichten kann.

 

Die Prüfung erfolgt nach § 116 Abs. 6 GO NRW durch den Rechnungsprüfungsausschuss. Er bedient sich gemäß dieser Vorschrift in Verbindung mit § 101 Abs. 8 GO NRW hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung. Die Beratung des Prüfungsergebnisses wird dann im Rechnungsprüfungsausschuss stattfinden, bevor im Rat die Beschlussfassung zum Verzicht auf die Erstellung des Gesamtabschlusses 2016 erfolgen kann.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

keine

 

Alternativen:

 

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beauftragt den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2016  vorliegen.

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Anlagen

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