Mitteilungsvorlage - VO/0061/18
Grunddaten
- Betreff:
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Mitteilung für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschuss am 13.03.2018 - öffentlicher Teil-
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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13.03.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Rechtsstreit Amtshaftung
Der Kläger hat die Stadt Wegberg aufgrund eines Sturzes über Wurzeln im Gehwegbereich der Beecker Straße im Jahr 2015 wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus Amtshaftung in Anspruch genommen. Er klagte auf Schadensersatz in Höhe von 7.500,00 € und Feststellung, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, auch alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Schadensereignis zu erstatten.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Amtspflichtverletzung abgewiesen. Es bestand keine Pflicht der Stadt, die Wurzeldurchbrüche im Asphalt des Gehwegs zu beseitigen, so dass das ihr vom Kläger vorgeworfene Unterlassen keine Pflichtverletzung darstellt. Der Benutzer eines Gehwegs habe sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und müsse die Verkehrsflächen so hinnehmen, wie sie sich darbieten. Ferner sei der Verkehrssicherungspflichtige lediglich verpflichtet, in geeigneter und zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen oder zumindest vor ihnen zu warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar seien und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Lediglich im Fall eines solch desolaten Zustandes des Gehwegs, dass auch ein umsichtiger Fußgänger der Gefahr nicht ausweichen kann, werde der Vorrang der Selbstschutzpflicht verneint. Der Benutzer eines Gehwegs müsse im Wurzelbereich von Bäumen mit Erhebungen im Belag des Weges rechnen. Bereits aus dem Vorhandensein der Bäume ergebe sich eine Warnung. Daher bestand keine Pflicht der Stadt, die Wurzeldurchbrüche im Asphalt des Gehwegs zu beseitigen.
Zudem trete eine eventuelle Haftung der Beklagten vollkommen aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB zurück, da dem Kläger die Örtlichkeiten bekannt waren.
Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und hat die Berufung zurückgewiesen.
