Entscheidungsvorlage - VO/0092/18
Grunddaten
- Betreff:
-
Veränderungen bei der Besetzung von Ausschüssen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Büro des Bürgermeisters
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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24.04.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach dem Austritt von Frau Annette Dahmen-Langela und Herrn Detlef Kuhr aus der SPD teilen diese mit Mit E-Mail vom 25.03.2018 mit, dass diese ab dem 01.04.2018 als Fraktion „Die Linke“ im Stadtrat mitwirken werden. Herr Kuhr wird den Fraktionsvorsitz übernehmen.
Aufgrund dessen sind die Ausschüsse neu zu wählen.
Nur Ratsmitglieder können die Mitglieder der Ausschüsse wählen. Der Bürgermeister hat gem. § 40 Abs. 2 S. 6 GO NRW hierbei kein Stimmrecht.
Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist der „Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen“ zu beachten. Dieser besagt, dass sich die Kräfteverhältnisse im Rat bei der Besetzung der Ausschüsse widerspiegeln sollen. Dieser erfordert jedoch nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses so gewählt werden muss, dass jede Fraktion im Ausschuss stimmberechtigt vertreten ist.
Mit E-Mail vom 12.04.2018 wurden die Ratsmitglieder über die Notwendigkeit der Neubesetzung der Ausschüsse informiert und gebeten, einen einheitlichen Wahlvorschlag zu unterbreiten.
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Der einheitliche Wahlvorschlag kommt zustande, solange keine Gegenstimme abgegeben wird.
Bei der Besetzung der Ausschüsse nach § 50 Abs. 3 GO NRW findet das Zählverfahren nach Hare-Niemeyer (Verhältniswahl) Anwendung, sofern sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen (Einigungsverfahren) und der Beschluss über diesen Wahlvorschlag nicht einstimmig (ohne Gegenstimmen) gefasst wird. Auf Stimmenthaltungen kommt es nicht an.
Das Verfahren zur Verteilung der Ausschusssitze nach Hare-Niemeyer setzt mehrere Wahlvorschläge der Fraktionen im Rat voraus, über die die Ratsmitglieder abstimmen können und wird wie folgt durchgeführt:
Stimmenzahl für einen Wahlvorschlag * Zahl der Ausschusssitze (Mandate)
Gesamtzahl der abgegebenen (gültigen) Stimmen (Wahlzahl)
Jedem Wahlvorschlag werden dabei direkt so viele Sitze zugeteilt, wie sich hierfür ganze Zahlen ergeben. Soweit anschließend noch weitere Ausschussitze vergeben werden, erfolgt die Verteilung der restlichen Ausschussitze in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile (Nachkommastellen). Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet ein vom Bürgermeister zu ziehendes Los über die Verteilung des jeweiligen Sitzes gem. § 50 Abs. 3 GO NRW.
Die Bildung einer Listenverbindung -also gemeinsame Wahlvorschläge- von Fraktionen oder Gruppen sind dann unzulässig, wenn hierdruch eine andere, an der Listenverbindung nicht beteiligte Fraktion bei der Sitzverteilung weniger Sitze erhält, als sie bei getrennter Abstimmung aller Fraktionen über jeweils getrennte Listenvorschläge erhalten hätte.
Sofern ein einheitlicher Wahlvorschlag zu Stande kommt, wird dieser in Vorfeld der Sitzung mitgeteilt.
Herr Bürgermeister Stock stimmt dabei gem. § 40 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 50 Abs. 3 GO NRW nicht mit.
