Entscheidungsvorlage - VO/0103/18
Grunddaten
- Betreff:
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Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen (01.07.2018)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Mühren, Andrea
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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24.04.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Wegberg hatte bereits am 15.02.2018 eine Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen bezüglich des 15.04.2018 erlassen. Die Werbegemeinschaft Wegberg hat daneben einen weiteren verkaufsoffenen Sonntag für den 01.07.2018 beantragt. Parallel zur Verkaufsöffnung soll an diesem Tag u.a. in der Fußgängerzone ein Trödelmarkt und auf dem Rathausplatz eine Oldtimer-Ausstellung stattfinden. Gleichzeitig ist am 01.07.2018 der Niederrheinische Radwandertag.
Der Landtag hat am 22.03.2018 das sog. Entfesselungspaket I beschlossen, das unter anderem auch eine Änderung der Regelungen zu den weiteren verkaufsoffenen Sonntagen beinhaltet. Das Gesetz ist am 30.03.2018 in Kraft getreten. Durch seinen Artikel 1 - Änderung des Ladenöffnungsgesetzes – wurden unter anderem die Möglichkeiten für verkaufsoffene Sonntage (von 4 auf 8) erweitert. Auch die Gründe einer Öffnung wurden ausgeweitet. Geblieben ist die Öffnungszeit von max. 5 Stunden pro Sonntag (ab 13 Uhr) und die Anhörungspflichten der Gewerkschaften, Handwerkskammern und Kirchen etc..
Der weitere verkaufsoffene Sonntag am 01.07.2018 ist nach den neuen Regelungen zu betrachten. Deshalb wurden die am 15.03.2018 noch nach altem Recht durchgeführten Anhörungen am 05.04.2018 nach neuem Recht wiederholt. Auf die erneuten Anhörungen gibt es bislang keine Reaktionen. Auf die Anhörungen im März reagierte das Bischöfliche Generalvikariat mit Stellungnahme vom 21.03.2018 dahingehend, dass von ihm nur grundsätzlich 2 verkaufsoffene Sonntage im Jahr gebilligt würden, dass Wegberg insofern konform gehe, da es sich bei dem 01.07.2018 erst um den zweiten freizugebenden Sonntag in Wegberg handele.Die IHK äußerte in ihrem Schreiben vom 16.03.2018 keine grundsätzlichen Bedenken. Sollten bis zur Ratssitzung noch Stellungnahmen eingehen, wird die Verwaltung darüber berichten.
Die Verwaltung schlägt dem Rat vor, die Ordnungsbehördliche Verordnung für den 01.07.2018 auf die neue Rechtsgrundlage des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LÖG NRW zu stützen. Danach darf die Verkaufsöffnung an einem Sonntag aus öffentlichem Interesse stattfinden, „wenn die Öffnung der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient“. Im Wegberger Ortskern befinden sich in der Fußgängerzone Hauptstraße und Karmelitergasse sowie die abgehenden kleinen Stichstraßen Passage Alt-Berk, An der Gracht und Rathausplatz mit 25 zumeist inhabergeführten Einzelhandelsgeschäften, die durch den verkaufsoffenen Sonntag belebt werden sollen. Auf diesen Bereich wird die Ordnungsbehördliche Verordnung beschränkt.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Wegberg beschließt den Erlass der folgenden ordnungsbehördlichen Verordnung:
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen (01.07.2018)
Aufgrund des § 6 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Wegberg vom folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Verkaufsstellen, in den nachfolgend aufgeführten Straßen, dürfen am Sonntag, den 01.07.2018, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
Wegberger Fußgängerzone, 41844 Wegberg auf der Hauptstraße,
Passage Alt-Berk, An der Gracht, Karmelitergasse und Rathausplatz.
§ 2
Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
