Mitteilungsvorlage - VO/0219/18
Grunddaten
- Betreff:
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Antrag gemäß § 2 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wegberg betreffend der Aufstellung von Hinweisschildern an der Umgehungsstraße B221n
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr (TKSV)
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Kenntnisnahme
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11.09.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit Antrag vom 19.01.2017 beantragte die Fraktion BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN im Rat der Stadt Wegberg an der B221n im Hinblick auf das Tourismuskonzept Hinweisschilder aufzustellen, die auf das Durchqueren der Stadt Wegberg hinweisen.
Die Hinweisbeschilderungen, die dem Durchgangsverkehr den Hinweis auf die Mühlenstadt Wegberg geben, sollten in diesem Jahr beschafft und in Absprache mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW an der Umgehungsstraße B221n aufgestellt werden.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW signalisierte der Stadt Wegberg eine grundsätzliche Zustimmung, machte aber zur Auflage, dass die Hinweisbeschilderungen den entsprechenden rechtlichen Grundlagen (Straßenverkehrsordnung, Richtlinien für touristische Beschilderungen) entsprechen müssen.
In den Richtlinien für touristische Beschilderungen (RtB) sind graphische Symbole enthalten, die für touristische Beschilderungen vorgesehen sind. Hierbei handelt es sich um Symbole für Kirchen, Museen, Burgen/Schlösser und Kriegsgrabstätten.
Ein Symbol für Mühlen ist nicht enthalten, so dass mit Schreiben vom 27.02.2018 beim Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen angefragt wurde, ob das Mühlensymbol des neuen städtischen Logos auf den Hinweisschildern dargestellt werden kann.
Das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen teilte mit Schreiben vom 09.03.2018 mit, dass die Hinweisbeschilderungen in der Stadt Wegberg nur entsprechend der Ausführungen zum Verkehrszeichen 386.2 zulässig sind.
Hierbei handelt es sich um die Kennzeichnung touristischer Routen. Das Verkehrszeichen selbst übernimmt gemäß den RtB keine Wegweisungsfunktion. Nur überregional bedeutende Inhalte sollen Gegenstand der Kennzeichnung sein.
Darüber hinaus teilte das Ministerium mit, dass touristische Hinweisbeschilderungen lediglich im unmittelbaren Nahbereich zum touristischen Objekt aufgestellt werden dürfen.
Somit ist die Aufstellung der Hinweisbeschilderungen an der B221n nicht zulässig, da entlang der B221n keine touristischen Objekte im unmittelbaren Nahbereich vorhanden sind.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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304,9 kB
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