Entscheidungsvorlage - VO/0237/18

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Werbegemeinschaft Wegberg e. V. beantragte am 06.08.2018 gemäß § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) für das Jahr 2018 zwei weitere verkaufsoffene Sonntage, und zwar am 07.10.2018 und am 02.12.2018.

Die ersten beiden verkaufsoffenen Sonntage des Jahres 2018 waren für den 15.04.2018 in der Ratssitzung am 30.01.2018 (VO/0020/18) und für den 01.07.2018 in der Ratssitzung am 24.04.2018 (VO/0103/18) beschlossen worden.

Die Werbegemeinschaft Wegberg veranstaltet traditionell pro Jahr vier Veranstaltungen, verteilt auf die Jahreszeiten Frühling, Sommer, Herbst und Winter.

Die nun beantragten verkaufsoffenen Sonntag sollen wie folgt stattfinden:

  1. 07.10.2018 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr anlässlich des Herbstfestes
  2. 02.12.2018 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr anlässlich des Adventmarktes zur „Wegberger Eisbahn“.

 

Auf die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen vom 14.08.2018 wurde bisher wie folgt reagiert:

 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) lehnt die Sonntagsöffnung ab (siehe Anlage 1, Schreiben vom 23.08.2018).

Der Superintendent des Kirchenkreises Jülich teilte mit Schreiben vom 27.08.2018 mit, dass er keine juristischen Einwände erheben könne, dass er aber das neue Ladenöffnungsgesetz für ein „fatales Signal“ halte. Das Bischöfliche Generalvikariat Aachen bleibt in seinem Schreiben vom 30.08.2018 bei seiner bisherigen Argumentation, dass zwei verkaufsoffene Sonntage im Jahr ausreichen müssten und dass man das Offenhalten von Verkaufsstellen an Adventssonntagen generell nicht billige.

 

Die Anhörung von ver.di hat dazu geführt, dass die Verwaltung die Rechtsgrundlage der Ordnungsbehördlichen Verordnung auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) beschränkt. Für eine zusätzliche Stützung auf § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 LÖG NRW fehlt es am notwendigen Konzept des Einzelhandels.

 

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach Satz 2 Nummer 1 liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Dabei muss es sich nicht (mehr) um gewerberechtlich festgesetzte Veranstaltungen handeln.

 

Beim Adventsmarkt im Rahmen der „Wegberger Eisbahn“ handelt es sich um eine echte Traditionsveranstaltung, die dieses Jahr unter denselben Bedingungen wie in den Vorjahren durchgeführt werden wird. Ein Adventsmarkt mit Verkaufsöffnung existiert seit 1980. Seit 2010 ist er zusätzlich eingebunden in die „Wegberger Eisbahn“ (vormals: „Wegberger Winterzauber“).

 

Für den Herbstmarkt am 07.10.2018 ist folgendes Programm vorgesehen:

 

10.00 UhrEröffnung des großen Trödelmarktes in der Fußgängerzone

Ab 11.00 UhrVorführungen der Freiwilligen Feuerwehr Wegberg auf der Straße Rathausplatz

Ab 13.00 UhrOldtimer-Treff auf dem Rathausplatz

Ab 13.00 UhrEröffnung Schlemmer-Markt am Brunnen/Hauptstr.

14.00 UhrAuftritt des Musikvereins Erkelenz am Brunnen/Hauptstr.

15.00 UhrAuftritt der Band "Rob & Paddy" (Bühne Rathausplatz)

16.00 UhrAuftritt Country & Blues Band am Brunnen/Hauptstr.

 

Diese Aktivitäten lassen eine Besucherresonanz von mehreren Tausend Besuchern erwarten (geschätzt anhand der Vorjahreszahlen: 6.000 bis 8.000). Dies lässt die eindeutige Prognose zu, dass das vorstehende Programm mehr Besucher anzieht als es die offenen Verkaufsstellen ohne eine Anlassveranstaltung tun würden.

 

Die Verkaufsöffnung wird wie in den Vorjahren auf die Verkaufsstellen in der Wegberger Fußgängerzone, Hauptstraße, Passage Alt-Berk, An der Gracht, Karmelitergasse und Rathausplatz beschränkt.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt den Erlass der folgenden Ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen (07.10.2018 und 02.12.2018)

 

Aufgrund des § 6 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1062), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom ………folgende Verordnung erlassen:

 

§ 1

Verkaufsstellen, in den nachfolgend aufgeführten Straßen, dürfen an den Sonntagen 07.10.2018 und 02.12.2018 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

Wegberger Fußgängerzone, 41844 Wegberg auf der Hauptstraße,

Passage Alt-Berk, An der Gracht, Karmelitergasse und Rathausplatz.

 

§ 2

Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

 

 

 

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Anlagen

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