Empfehlungsvorlage - VO/0597/07
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Braun, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr (StUV)
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Vorberatung
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06.11.2007
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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04.12.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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18.12.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Aufgrund der errechneten
Kosten für den Bereich der Sammlung und des Transportes von Abfällen im
Stadtgebiet können die Grundgebühren für die Abfallgefäße im Jahr 2008 geändert
werden. Folgende Änderungssatzung ist zu erlassen:
Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt
Wegberg
vom
Aufgrund
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW S. 380), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV.NRW
S. 488), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NRW S. 250),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV.NRW S.
142), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner
Sitzung am 18. Dezember 2007 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg erlassen:
Artikel
I
§
5 Abs. 1 Buchstabe A wird wie folgt geändert:
A)
Grundgebühr
für
Restabfallgefäße mit
a) 80 Liter Volumen 46,00 Euro
b) 120 Liter Volumen 68,00 Euro
c) 240 Liter Volumen 82,00 Euro
d)
1.100 Liter Volumen 735,00 Euro
Erfolgt
auf dem angeschlossenen Grundstück die Nutzung eines Abfallgefäßes durch
mehrere Haushalte (Mehrfachnutzung) so wird die Grundgebühr für jeden Haushalt
in der Höhe erhoben, die für das kleinste zugelassene Abfallgefäß entsteht.
B)
Gewichtsgebühr
a) Die Gewichtsgebühr wird als Vorausleistung erhoben.
Die Höhe der Vorausleistung bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung. Die
Vorausleistung beträgt 0,36 € je Kilogramm.
b) In den Fällen der Gestellung von Abfallsäcken wird
bei der Gewichtsgebühr ein Durchschnittsgewicht von 20 kg zugrunde gelegt. Die
Gebühr für den 70 Liter Abfallsack beträgt 20 kg x 0,36 € = 7,20 €
für den Gewichtsanteil. Nicht in Anspruch genommene Abfallsäcke werden nach
Ablauf des Erhebungszeitraumes vergütet.
c)
Bei der
erstmaligen Veranlagung im Erhebungszeitraum werden folgende Gewichtsgebühren
als Vorausleistung erhoben:
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80 Liter Volumen |
250 kg = |
90,00 Euro |
|
120 Liter Volumen |
400 kg = |
144,00 Euro |
|
240 Liter Volumen |
500 kg = |
180,00 Euro |
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1.100 Liter Volumen |
4.000 kg = |
1.440,00 Euro |
Artikel
II
Die Satzung tritt am
1. Januar 2008 in Kraft.
