Empfehlungsvorlage - VO/0597/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Aufgrund der errechneten Kosten für den Bereich der Sammlung und des Transportes von Abfällen im Stadtgebiet können die Grundgebühren für die Abfallgefäße im Jahr 2008 geändert werden. Folgende Änderungssatzung ist zu erlassen:

 

Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg

vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW S. 380), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV.NRW S. 488), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV.NRW S. 142), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg erlassen:

 

 

                                                                        Artikel I

 

§ 5 Abs. 1 Buchstabe A wird wie folgt geändert:

 

A) Grundgebühr

 

für Restabfallgefäße mit

a)      80 Liter Volumen                                 46,00 Euro

b)    120 Liter Volumen                                 68,00 Euro

c)    240 Liter Volumen                                 82,00 Euro

d) 1.100 Liter Volumen                               735,00 Euro

 

Erfolgt auf dem angeschlossenen Grundstück die Nutzung eines Abfallgefäßes durch mehrere Haushalte (Mehrfachnutzung) so wird die Grundgebühr für jeden Haushalt in der Höhe erhoben, die für das kleinste zugelassene Abfallgefäß entsteht.

 

B) Gewichtsgebühr

 

a)     Die Gewichtsgebühr wird als Vorausleistung erhoben. Die Höhe der Vorausleistung bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung. Die Vorausleistung beträgt 0,36 € je Kilogramm.

b)     In den Fällen der Gestellung von Abfallsäcken wird bei der Gewichtsgebühr ein Durchschnittsgewicht von 20 kg zugrunde gelegt. Die Gebühr für den 70 Liter Abfallsack beträgt 20 kg x 0,36 € = 7,20 € für den Gewichtsanteil. Nicht in Anspruch genommene Abfallsäcke werden nach Ablauf des Erhebungszeitraumes vergütet.

c)      Bei der erstmaligen Veranlagung im Erhebungszeitraum werden folgende Gewichtsgebühren als Vorausleistung erhoben:

     

80 Liter Volumen

250 kg =

90,00 Euro

120 Liter Volumen

400 kg =

144,00 Euro

240 Liter Volumen

500 kg =

180,00 Euro

1.100 Liter Volumen

4.000 kg =

1.440,00 Euro

 

 

                                                                        Artikel II

 

Die Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es entstehen keine Kosten.

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Städtebau, Umwelt und Verkehr bittet den Haupt- und Finanzausschuss, dem Stadtrat den Erlass der Änderungsgebührensatzung zu empfehlen.

 

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