Entscheidungsvorlage - VO/0245/18

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 3.7.18 hatte der zuständige Ausschuss für Wohnen, Bauen und Vergaben (WBUV) unter VO/0174/18 „Ausfall der Städtischen Kehrmaschine - weitere Vorgehensweise“ über den Ausfall der städtischen Kehrmaschine beraten und die Entscheidung mit einigen Prüfaufträgen in die darauffolgende Sitzung am 4.9.18 vertagt. Dort beriet er unter VO 0205/18 „Ausfall der städtischen Kehrmaschine- weitere Vorgehensweise, Aktualisierung hier: Klarstellung“  und fasste folgenden Beschluss:

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe beauftragt die Verwaltung, nach erfolgter Prüfung der kostengünstigsten Möglichkeit, eine Anmietung einer Kehrmaschine für den sich aus der günstiger – Prüfung ergebenden Zeitraum von max. 24 Monate schnellstmöglich auszuschreiben.

Im Nachgang zu der Sitzung schrieb der Fachbereichsleiter des Baubetriebshofes am 7.9., 10:28 Uhr folgende Mail an die Ratsmitglieder und Fraktionsgeschäftsstellen:

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen des Herrn Bürgermeister Stock übersende ich Ihnen folgende Information:

 

Im Nachgang zur Sitzung des WBUV am 04.09.2018 hat sich herausgestellt, dass unter TOP 1.2 im mündlichen Sachvortrag während der Beratung ungenaue Angaben seitens der Verwaltung gemacht wurden. Dies bitten wir zunächst zu entschuldigen. Das Nähere entnehmen Sie bitte der angefügten Vorlage. (Anmerkung der Verwaltung: VO/205/18-1).

Aus diesem Grund ist die Verwaltung der Auffassung, dass der Rat in Kenntnis des jetzt dargelegten Sachverhaltes, einen erneuten Beschluss fassen sollte.

Der Bürgermeister hat den TOP deswegen bereits für die kommende Ratssitzung vorgemerkt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Stock, Bürgermeister

 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrage

Ingmar Pape

Meister und Agrarbetriebswirt im Garten- und Landschaftsbau

Fachbereichsleiter Baubetriebshof

 

Im Rat sollte dieser Tagesordnungspunkt sodann unter TOP 6.1.8 beraten werden. Die Vorlage verwies auf den Ablauf der Beratung und stellte nochmals klar, dass die Verwaltung im Nachgang zu der Sitzung des WBUV die Wahrnehmung hatte, dass der Ausschuss ggfs. in Kenntnis ungenauer Angaben, die in der Sitzung durch die Verwaltung benannt wurden, entschieden. Die Entscheidungsvorlage für den Rat sah als erste Alternative vor, die Beschlussfassung des WBUV zu bestätigen; erst in der alternativen Beschlussempfehlung ging die Verwaltung auf die günstigere Lösung ein.

Zu Beginn der Sitzung meldete sodann die CDU-Fraktion Zweifel an der Rechtmäßigkeit des TOPs 6.1.8 an. Sie vertrat die Auffassung, der zuständige Ausschuss habe abschließend über die Angelegenheit beraten. Der Rat sei somit nicht mehr zuständig.

Der Bürgermeister vertrat die Auffassung, er habe gegen einen Beschluss des WBUV Einspruch gem. § 57 Abs. 4 S. 2 GO NRW eingelegt und deswegen zu Recht den Punkt 6.1.8 zur Beratung auf die Tagesordnung gesetzt.

Über den Geschäftsordnungsantrag beschloss der Rat sodann mit den Stimmen von SPD, B90/Grüne, LINKE, AFW, FDP und FWW und gegen die Stimmen der CDU, den TOP auf der Tagesordnung zu belassen.

Nach Aufruf des TOPs unterbrach der Bürgermeister auf Antrag der CDU die Sitzung für zehn Minuten. Nach Wiedereröffnung erklärte die CDU unter Beibehaltung ihres Standpunktes, an den weiteren Beratungen zu dem Tagesordnungspunkt nicht teilzunehmen.

Der Rat beendete sodann die Beratungen ohne Beschluss in der Sache und verwies die Angelegenheit insgesamt zur neuen Beratung in den WBUV.

Auf der einen Seite spricht einiges für einen Einspruch gem. § 57 Abs. 4 S. 1 GO NRW; anderseits lässt sich auch die Gegenauffassung vertreten, da es kein mit „Einspruch“ überschriebenes Schriftstück gibt. Die Intention des Bürgermeisters war, den Ausschuss auf irreführende Informationen, die die Verwaltung selbst gegeben hatte, hinzuweisen, so dass er im Ergebnis den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 4 S. 2 GO NRW meinte. Gleichwohl lässt sich über die formalen Voraussetzungen eines Einspruchs sehr wohl streiten, so dass es im Ergebnis eine praktikable Lösung darstellt, die Angelegenheit neu zu beraten.

Zur Neubefassung verweist die Verwaltung auf die zitierten, und erneut beigefügten Vorlagen, insbesondere auf die Vorlage VO/0205/18-1.

 

Im Beratungsverlauf wurden unterschiedliche Varianten besprochen.

 

Variante A:

Reparatur der bestehenden Kehrmaschine; Hierzu wäre laut eines konkreten Angebotes mit Kosten in Höhe von mindestens 23.136,08€ (incl. MwSt.) zu rechnen. Die Verwaltung hat in der oben erst genannten Vorlage umfassend erläutert, weshalb diese Variante als nicht wirtschaftlich zu betrachten ist.

 

Variante B:

Ausschreibung einer Langzeitanmietung, incl. Full – Service – Paket, mit einer Dauer von 24 Monaten; Gemäß einer durchgeführten Marktsondierung wäre hierzu mit monatlichen Kosten in Höhe von 3.045,97€ incl. MwSt. zu rechnen.

 

Variante C:

Ausschreibung einer Langzeitanmietung, incl. Full – Service – Paket, mit einer Dauer von 48 Monaten; Gemäß einer durchgeführten Marktsondierung wäre hierzu mit monatlichen Kosten in Höhe von 2.277,02€ incl. MwSt. zu rechnen.

 

Variante D:

Ausschreibung einer Langzeitanmietung, incl. Full – Service – Paket, mit einer Dauer von 60 Monaten; Gemäß einer durchgeführten Marktsondierung wäre hierzu mit monatlichen Kosten in Höhe von 2.218,01€ incl. MwSt. zu rechnen.

 

Variante E:

Ankauf einer neuen Kehrmaschine, mit einer Abschreibungsdauer von 9 Jahren (also 108 Monaten), incl. Abschluss eines Fullservice – Vertrages für die ersten 5 Jahre (60 Monate/ ein längerer Zeitraum wurde nicht angeboten); Gemäß einer durchgeführten Marktsondierung wäre hierzu in den ersten 60 Monaten mit monatlichen Kosten in Höhe von 1.823,42€ incl. Mwst., danach mit monatlichen Kosten in Höhe von 1.097,22€ (incl. MwSt/Abschreibungsbetrag) zu rechnen.

 

Hinweis: Bei den Varianten B bis E handelt es sich um Angebotspreise für nicht konfigurierte Maschinen, sodass die Preise im Rahmen der Ausschreibung von den genannten Werten abweichen können.

 

Alle Varianten wurden in den genannten Vorlagen hinreichend erläutert und auf die Wirtschaftlichkeit hin beurteilt.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung

Die Kosten für die Anmietung einer Maschine werden im Produkt 12 01 01 (Straßen, Wege, Plätze) beim Sachkonto 5221 20/ 5221 21 verbucht. Für den Rest des Jahres 2018 stehen hier ausreichende Mittel bereit, für die kommenden Jahre wird der Mittelbedarf bei der Aufstellung des Haushaltes berücksichtigt.

 

 

Alternativen

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss entscheidet nach Beratung.

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Anlagen

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