Empfehlungsvorlage - VO/0627/07

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren muss aufgrund des jetzt vorliegenden Gutachtens des Schwalmverbandes hinsichtlich der Höhe der Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Nutzungsarten der Grundstücke neu gefasst werden.

Darüber hinaus sind die Kosten gegenüber der letzten Festsetzung 2003 gestiegen. Die Kostensteigerung ist in die Gebührenbedarfsberechnung eingerechnet.

 

Beim Erlass der Gebührensatzung 1999 lag für die Höhe der Umrechnungsfaktoren kein Gutachten vor. Es wurden seinerzeit die in der Stadt Wassenberg zugrunde gelegten Faktoren abgestimmt auf das Stadtgebiet Wegberg festgesetzt.

 

Zwischenzeitlich liegen zwei Widersprüche gegen die Festsetzung der Gewässerunterhaltungsgebühren vor. Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der Satzung wird durch die Widerspruchsführer ausgeführt, dass bei der seinerzeitigen Festsetzung der Umrechnungsfaktoren kein Gutachten für das Gebiet der Stadt Wegberg vorlag.

 

Der Schwalmverband hat zwischenzeitlich ein “Gutachten zur Ermittlung von Abflussanteilen der Flächennutzungen im Schwalmgebiet zur Erstellung eines Umlageschlüssels für die Gewässerunterhaltung” durch die Firma Hydrotec Ingenieurgesellschaft für Wasser und Umwelt mbH Aachen erstellen lassen, das den Anforderungen des § 92 Landeswassergesetz NRW entspricht. Die aktuelle Fassung des Gutachtens datiert vom November 2007.

 

Für das Einzugsgebiet Wasserverband Eifel-Rur liegt kein Gutachten vor. Aufgrund der Gleichartigkeit der geographischen Gegebenheiten im Stadtgebiet Wegberg werden die Faktoren des Gutachtens des Schwalmverbandes zugrunde gelegt.

 

In den nachfolgenden Aufstellungen sind die Faktoren der einzelnen Nutzungsarten der Grundstücke für den Schwalmverband und den Wasserverband Eifel-Rur und die Gebührensätze 2008 dargestellt. Ausgewiesen ist auch der nach der zurzeit gültigen Satzung maßgebende Faktor mit Gebührensatz.

 

Die Faktoren und Gebührensätze lauten für den Schwalmverband:

Nutzungsart

Faktor ab 2008

Gebühr € / Ar

ab 2008

Faktor alt

Gebühr alt € / Ar

versiegelte Flächen

18,30

2,58

12,5

3,01

Freiflächen

1,35

0,19

1,0

0,24

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

1,75

0,25

0,8

0,19

Wald-, Forstflächen

1,00

0,14

0,6

0,14

 

Die Faktoren und Gebührensätze lauten für den Wasserverband Eifel-Rur

Nutzungsart

Faktor ab 2008

Gebühr  / Ar

ab 2008

Faktor alt

Gebühr alt € /Ar

versiegelte Flächen

18,30

0,68

12,5

0,71

Freiflächen

1,35

0,05

1,0

0,06

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

1,75

0,06

0,8

0,05

Wald-, Forstflächen

1,00

0,04

0,6

0,03

 

Für die Nutzungsarten Acker- und Weideflächen wurden im Gutachten zwei Faktoren festgesetzt. Hier wurde ein Mittelwert gebildet, da eine Ermittlung dieser Flächen nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist.

 

Die Verwaltung schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat vor, die nachstehende Änderungssatzung zu erlassen.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

keine Vorschläge der Verwaltung

 

Alternativen:

Es entstehen keine Kosten.

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, die nachstehende Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren zu erlassen.

 

Änderung der Satzung der Stadt Wegberg

über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz

für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände, sowie nach dem

§§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für die Unterhaltung der

eigenbetreuten Gewässer vom......

 

Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) und der §§ 89, 90, 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 463) sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 18.12.2007 folgende Satzung erlassen:

 

Artikel I

§ 3 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Bei der Berechnung der Gebührenanteile werden

die versiegelten Flächen mit dem Faktor

18,30

die Freiflächen bei bebauten Grundstücken mit dem Faktor

1,35

die Acker-, Weide- und Brachlandflächen mit dem Faktor

1,75

die Wald- und Forstflächen mit dem Faktor

1,00

bewertet.

 

§ 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

Der Gebührensatz beträgt jährlich je Ar der Grundstücksfläche

im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes:

a)         für die versiegelten Flächen

2,58 €

b)         für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken

0,19 €

c)         für Acker-, Weide- und Brachlandflächen

0,25 €

d)         für Wald- und Forstflächen

0,14 €

 

 

im Einzugsgebiet des Wasserverbandes Eifel-Rur:

 

a)         für die versiegelten Flächen

0,68 €

b)         für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken

0,05 €

c)         für Acker-, Weide- und Brachlandflächen

0,06 €

d)         für Wald- und Forstflächen

0,04 €

 

Artikel II

Die Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...