Entscheidungsvorlage - VO/0254/18
Grunddaten
- Betreff:
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Offene Ganztagsgrundschule hier: Satzung zur Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Bildung und Soziales
- Finale Freigabe:
- Pint, Gerd
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Bildung, Integration und Soziales (BIS)
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Entscheidung
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06.11.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Bislang wurde im zuständigen Fachbereich die Auffassung vertreten, dass auch eine privatrechtliche Vereinbarung mit den Eltern zur Beitragserhebung in der Offenen Ganztagsgrundschule (OGS) ausreichend sei. Die Beiträge sind bislang als „Privatrechtliche Forderung“ über die Schulen vereinnahmt und in Summe an die Stadt weitergeleitet worden. Im Rahmen einer Beschlussvorlage über die Anhebung der Beiträge der OGS sind das Rechnungsprüfungsamt und die Kämmerin beteiligt worden. Diese haben im Verfahren darauf hingewiesen, dass zur Erhebung von Elternbeiträgen in der OGS der Erlass einer Beitragssatzung erforderlich ist. Zukünftig sind die Zahlungen der Eltern demnach als öffentlich-rechtliche Forderung zu beziffern und zu vereinnahmen. Die §§ 9 Abs.3 Schulgesetz NRW, § 5 Abs.2 Kinderbildungsgesetz (KiBiZ) und die entsprechenden Ausführungserlasse regeln das Verfahren.
Der Elternbeitrag ist stadtweit auf derzeit einheitlich 65,00 €/Monat festgesetzt. Für Geschwisterkinder kann auf Antrag eine Ermäßigung gewährt werden (ein Geschwisterkind = 39,00 €; ab dem dritten Geschwisterkind=0,00 €). Bei Nutzung des Angebotes von 3 Geschwistern fallen also monatliche Beiträge in Höhe von 104,00 € (für alle 3 Kinder) an. Das Kreisjugendamt ersetzt bei gleichzeitigem Besuch einer Kindertageseinrichtung durch ein Geschwisterkind die OGS-Beiträge.
Nach der Erlasslage ist der Höchstbetrag der Elternbeiträge auf monatlich 191,00 € festgelegt, eine jährliche Erhöhung um 3 % ist festgeschrieben. Eine soziale Staffelung der Beiträge soll nach § 5 Absatz 2 KiBiZ vorgenommen werden. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden.
Der Schulträger muss nach dem Erlass über die „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ derzeit einen Eigenanteil je OGS-Platz in Höhe von 461,00 €/Jahr erbringen. Diese Eigenanteile können durch die OGS-Beiträge der Eltern refinanziert werden. So wird in Wegberg -wie in vielen anderen Kommunen auch- bereits verfahren. Die Zahlungen für das Mittagessen werden von der Schule eingesammelt. Dies soll auch so bleiben.
Eine Beitragssatzung erfordert nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine soziale, gestaffelte und angemessene Beitragsbemessung. Dies bedeutet einerseits, dass in der höchsten Verdienstgruppe, die sich an die Verdienstgruppen der Kindergartenbeiträge anlehnen wird, auch der Höchstsatz von 191,00 € vereinnahmt werden soll und andererseits eine entsprechende Entlastung der unteren Einkommensgruppen wirksam werden kann.
Die Umsetzung der sozialen Staffelung erfordert eine Beitragsprüfung und Festsetzung der Beiträge mit Bescheid, Widerspruchsverfahren und Klagemöglichkeit.
Hierfür wird -aufgrund der Erfahrungswerte des Kreisjugendamtes in diesem Bereich- mit einem zusätzlichen Stellenbedarf von rund 0,50 Stellenanteilen gerechnet. Berücksichtigt man die erforderliche Arbeitszeit für einen Satzungserlass, notwendige Anpassungen und zu erwartende Widersprüche gegen Bescheide, ergibt sich ein Stellenmehrbedarf von rund 0,6-0,7 Stellenanteile einer Vollzeitstelle. Diese Veränderungen sind von der Verwaltung in den Stellenplanentwurf für das Jahr 2019 eingebracht worden.
Die Verwaltung erarbeitet derzeit eine Satzung, die im Frühjahr 2019 in die Gremien eingebracht werden soll. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist aber klar, dass der Beitrag für einige Eltern, die in die höchste Verdienstklasse eingestuft werden, deutlich von derzeit 65,00 € auf dann 191,00 € im Monat steigen kann. Da das Beitragsaufkommen in der Summe gleich bleibt, bedeutet es aber auch gleichzeitig eine Entlastung unterer und mittlerer Einkommen. Auch eine gänzliche Beitragsbefreiung für Geringverdiener ist möglich.
