Empfehlungsvorlage - VO/0635/07
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Finale Freigabe:
- Bertrams, Hans
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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04.12.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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18.12.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Abrechnung der Abwassergebühren wird seit dem
01.01.2004 durch die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH, Wegberg im Auftrag der
Stadt Wegberg durchgeführt.
Das
Kreiswasserwerk Heinsberg rechnet die Abwassergebühren nicht für die Zeit vom
01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres ab, sondern jahresüberschneidend zum
jeweiligen Ablesezeitpunkt des Frischwasserbezuges. Diese Vorgehensweise wurde
vertraglich so festgelegt, damit die Menge Frischwasser und
Schmutzwassereinleitung identisch sind und somit auch für den
Abgabenpflichtigen nachvollzogen werden können.
In
der z. Zt. gültigen Satzung ist die Formulierung Kalenderjahr ausgewiesen.
Damit nach dieser Vorgehensweise weiter verfahren werden kann, ist eine
textliche Anpassung in der Entwässerungssatzung vorzunehmen.
Für
die Berechnungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr und bezüglich der
eingebauten Gartenzähler sind textliche Änderungen erforderlich.
Die
notwendige Satzungsänderung ist vor Jahresende zu beschließen, damit die
Satzung rechtzeitig in Kraft gesetzt werden kann.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, die folgende Satzung zur 3.
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
Wegberg zu beschließen:
Satzung
zur 3. Änderung der Beitrags- und
Gebührensatzung
zur Entwässerungssatzung
der Stadt Wegberg
vom
Aufgrund
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 380) und der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8
und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21.Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober
2007 (GV.NRW S. 380) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NRW. S. 926), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW S. 463) hat der Rat der Stadt Wegberg in
seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 folgende Satzung zur Änderung der Beitrags-
und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erlassen:
Artikel I
§
14 Absatz 5 nach Satz 5 wird eingefügt:
Der
Wasserzähler muss fest an der Außenleitung und vor der Zapfstelle installiert
werden. Abwasser aus privaten Schwimmbecken mit chemischen Zusätzen sind in
jedem Fall der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Bei Abwasser aus
privaten Schwimmbecken ohne chemische Zusätze sind die wasserrechtlichen
Bestimmungen zu beachten.
§
15 Absatz 1 nach Satz 2 wird eingefügt
Maßgeblich
für die Gebührenfestsetzung ist die am Ende eines Quartals (31.03., 30.06.,
30.09., 31.12.) des Erhebungszeitraums angeschlossene Fläche.
§
15 Absatz 3, Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:
Die
veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Flächen wird mit dem 1. Tag
des folgenden Quartals berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den
Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist
§
16 Absatz 1, nach Satz 2 wird folgender Wortlaut eingefügt:
Die
Gebührenberechnung erfolgt jährlich. Die Heranziehung zu Gebühren und
Vorausleistungen (Abschlagszahlungen) erfolgt in der Regel für jeweils zwölf
Monate. Maßgebend ist der jahresüberschneidende Abrechnungszeitraum der
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH. Mit dem Bescheid erfolgt die endgültige
Gebührenfestsetzung für das vergangene Jahr. Ändert sich der Gebührensatz, so
werden zur Ermittlung des auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Anteils
die maßgeblichen Wassermengen auf der Grundlage von Abrechnungstagen
anteilmäßig aufgeteilt.
§
18 Absatz 1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
Die
Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH erstellt die Gebührenbescheide, stellt die
Entwürfe der Gebührenbescheide der Stadt zur Prüfung zur Verfügung und nach
Freigabe durch die Stadt dem Gebührenschuldner zu. Sie vereinnahmt die
festgesetzten Gebühren und Vorausleistungen vom Gebührenschuldner.
§
19 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
statt
“Der Zählerstand nach § 4 Absatz 5 ...” muss es lauten: “Der
Zählerstand nach § 14 Absatz 5...”
Artikel
II
Diese
Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
