Entscheidungsvorlage - VO/0274/18
Grunddaten
- Betreff:
-
Umgang mit Wiederbesetzungssperren bei internen Stellenbesetzungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Zentrale Verwaltungssteuerung
- Finale Freigabe:
- Müller-Deilmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Personal und Personalentwicklung (PuP)
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Vorberatung
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22.11.2018
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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18.12.2018
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 13.09.2011 entschieden, dass freiwerdende Stellen grundsätzlich mit einer sechsmonatigen Wiederbesetzungssperre (WBS) zu belegen sind.
Am 04.04.2017 hat der Rat auf Empfehlung des Ausschusses für Personal und Personalentwicklung (PUP) beschlossen, seinen Beschluss vom 13.09.2011 dahingehend zu modifizieren, dass die Bereiche Kläranlage, Feuerwehr und Kindertageseinrichtungen grundsätzlich von der Wiederbesetzungssperre ausgenommen werden. Im Übrigen bleibt es dabei, dass über die Aussetzung einer Wiederbesetzungssperre auf Empfehlung der Verwaltung im jeweiligen Einzelfall entschieden wird.
Freiwerdende Stellen werden in den Fällen zunächst intern ausgeschrieben, in denen es in der Mitarbeiterschaft potentielle Bewerber/innen gibt. Geschieht dies erfolgreich, führt es dazu, dass eine andere Stelle im Haus frei wird.
Handelt es sich um eine Stelle, auf der die WBS eingehalten und die Stelle sodann sechs Monate nach Freiwerden durch interne Umsetzung wiederbesetzt wird, stellt sich hier die Frage, ob auf der durch die Umsetzung freiwerdende Stelle wiederrum eine WBS liegt. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass durch eine Kündigung mehrere Stellen im Haus jeweils sechs Monate nicht besetzt werden. Dies ist aus Sicht der Verwaltung nicht verhältnismäßig. Bei einer frei gewordenen Stelle sollte es auch maximal eine WBS geben. Durch die vorrangige Besetzung von Stellen durch Personal aus dem Haus werden den Beschäftigten berufliche Perspektiven geboten und Chancen auf persönliche Weiterentwicklung ermöglicht.
Handelt es sich um eine Stelle, für die der Rat die WBS aufgehoben hat – wie zuletzt im Fachbereich Umwelt, Verkehr, Abwasser (Stelle Dez. III/02, Stellenplan 2018) - stellt sich die Frage, ob die Aufhebung der WBS (auf der z.B. durch Renteneintritt oder Kündigung freigewordenen Stelle) nun dazu führt, dass auch die durch die Umsetzung freiwerdende Stelle so bald wie möglich ausgeschrieben und besetzt werden kann oder ob auf dieser Stelle nun eine sechsmonatige WBS liegt. Die Entscheidung sollte in diesen Fällen, nach durchgeführter Aufgabenkritik, der Verwaltungsvorstand treffen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Personal und Personalentwicklung schlägt dem Rat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Wird eine frei gewordene Stelle nach Ablauf der sechsmonatigen WBS durch interne Umsetzung besetzt, liegt auf der durch die Umsetzung freiwerdenden Stelle keine WBS.
Wird eine frei gewordene Stelle nach Aufhebung der WBS durch interne Umsetzung besetzt, unterzieht die Verwaltung diese Stelle ebenfalls einer Aufgabenkritik und setzt den Ausschuss über die Entscheidung des Verwaltungsvorstandes in Kenntnis. Einer weiteren Zustimmung zur Aufhebung der WBS bedarf es nicht mehr.
