Entscheidungsvorlage - VO/0299/18

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Beiträge zum Ausbau von Straßen in Nordrhein-Westfalen stehen zurzeit in der Diskussion. So wird der nordrhein-westfälische Verkehrsminister Hendrik Wüst auf einer Veranstaltung der CDU-Mittelstandsvereinigung wie folgt zitiert: „Die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge bei Kompensation durch das Land würde die Bürger entlasten und ein Investitionshemmnis bei der kommunalen Infrastruktur beseitigen“.

Der Bund der Steuerzahler hat eine Volksinitiative ins Leben gerufen.

Die SPD-Fraktion im Landtag von NRW legte zwischenzeitlich einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge vor.

Am 23.9.18 hat die Fraktion Freie Wähler Wegberg beantragt, den Vollzug der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wegberg bis Ende 2019 auszusetzen.
Es sei absehbar, dass in Nordrhein-Westfalen die Abgabe auch rückwirkend wie in Bayern abgeschafft werde.

Mit Datum vom 30.9.18 beantragten Anwohnerinnen und Anwohner aus dem Hessenfeld in Wegberg-Dalheim nach § 24 Gemeindeordnung NRW die Aussetzung der Straßenbaubeiträge, bis der nordrhein-westfälische Landtag diese Thematik abschließend geklärt hat.

In § 8 Abs. 1 KAG NRW heißt es: „Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Beiträge erheben. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sollen Beiträge erhoben werden, soweit nicht das Baugesetzbuch anzuwenden ist.“

Gem. § 77 GO NRW sind vorrangig Beiträge zu erheben, bevor Steuern zur Finanzierung der Deckungslücke herangezogen werden.

Einzelheiten hat der Stadtrat in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Wegberg, welche er am 11.5.93 beschlossen hat, geregelt.

Aufgrund des Sachzusammenhangs soll über den Antrag der Freien Wähler Wegberg gemeinsam mit dem Bürgerantrag beraten werden.

 

Eine Aussetzung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen verstößt gegen das derzeit gültige Landesrecht. Aus der Formulierung „sollen“ in § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW ist „in der Regel müssen“ abzuleiten, was zur Folge hat, dass die Stadt Wegberg grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist, Beiträge nach § 8 KAG NRW zu erheben, soweit sie nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erheben kann.

Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu in seinem Beschluss vom 14.7.69 - BVerwG IV B 234.68 und in ständiger Rechtsprechung aus: „Sollvorschriften sind, solange die Verwaltung nicht besondere Umstände dartun und beweisen kann, die ausnahmsweise ein Abweichen von der Regel zulassen, für die Verwaltung ebenso verbindlich wie Mussvorschriften.“

Solange § 8 KAG NRW in seiner jetzigen Form existiert, ist die Stadt Wegberg auf der Grundlage ihrer Beitragssatzung verpflichtet, entsprechende Beiträge zu erheben. Dies ergibt sich ebenso aus § 77 Gemeindeordnung NRW, wonach Beiträge und Gebühren vor Steuern zur Finanzierung heranzuziehen sind.

In der Regel werden Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf die Zukunft beschlossen und nicht mit Rückwirkung.


Für die Rather Straße heißt das Folgendes:

Da die die Beitragspflicht auslösenden Tatsachen („der Ausbau“) längst geschaffen sind und die Geldzuwendungen des Landes für die Ausbaumaßnahme bereits unter Berücksichtigung eines zu erhebenden Beitrages berechnet worden sind, ist nicht davon auszugehen, dass die Anwohner der Rather Straße von einer Änderung des § 8 KAG NRW, wenn sie denn kommt, profitieren werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Straße bereits erheblich durch Landesmittel gefördert wurde.

Sobald alle Rechnungen geprüft und beglichen worden sind, also die Abrechnungsreife vorliegt, muss die Stadt Wegberg die Beitragsbescheide erlassen. Diese werden die bereits erhobenen Vorausleistungen berücksichtigen.

 

Für die Straße Im Hessenfeld gilt:

Da mit der Ausbaumaßnahme noch nicht begonnen wurde und auch noch keine Zuwendungen des Landes beantragt wurden, schlägt die Verwaltung vor, die Maßnahme solange zurückzustellen, bis der Landtag eine Entscheidung zu § 8 KAG NRW getroffen hat. Sollte ein Wegfall der Anwohnerbeteiligung bei der Ausbaufinanzierung kommen, wäre für das weitere Vorgehen auch zu berücksichtigen, wie sich das Land die künftige Finanzierung des Straßenausbaus vorstellt.

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Maßnahme Rather Straße im kommenden Jahr abzurechnen und die Maßnahme Im Hessenfeld bis zur Klärung der Zukunft des § 8 KAG NRW zurückzustellen.

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Anlagen

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