Empfehlungsvorlage - VO/0257/18

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die oberste Dienstbehörde setzt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 57 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes NRW (LBeamtVG NRW) die Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten fest, bestimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kann-Vorschriften.

 

Die Festsetzung der Versorgungsbezüge und die Bestimmung des Zahlungsempfängers / der Zahlungsempfängerin erfolgt derzeit durch den Bürgermeister als Geschäft der laufenden Verwaltung, in enger Zusammenarbeit mit der Rheinischen Versorgungskasse. Insbesondere in Fällen der Wahlbeamten entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss über die Anerkennung von sogenannten Kann- und Sollzeiten als oberste Dienstbehörde.

 

Durch § 57 Absatz 3 LBeamtVG ist in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande NRW (VKZVKG) nunmehr die Möglichkeit eröffnet, die Aufgaben der obersten Dienstbehörde als Versorgungsfestsetzungsstelle gesammelt auf die Rheinische Versorgungskasse (RVK) zu übertragen.

 

Eine solche Übertragung hätte, ohne zusätzliche Verwaltungskosten, eine Ergänzung des bisherigen Leistungsspektrums der RVK in folgendem Umfang zur Folge:

 

-          Festsetzung der Versorgungsbezüge und entsprechende Bescheiderteilung durch die Rheinische Versorgungskasse

-          Entscheidung von Amts wegen über die Ruhegehaltsfähigkeit von sogenannten „Soll- und Kannzeiten“

-          Unmittelbare Bearbeitung von Widerspruchsverfahren.

 

Die Rheinische Versorgungskasse verfügt als partnerschaftlicher Dienstleister für rund 410 Mitglieder nicht nur über umfangreiches Fachwissen, sondern auch über geeignetes Personal, das stets mit den aktuellen gesetzlichen Regelungen vertraut ist, um die Aufgaben der obersten Dienstbehörde als Festsetzungsstelle für die Versorgung verantwortlich und sachgereich wahrnehmen zu können.

 

Das Finanzministerium des Landes NRW ordnete durch Erlass vom 26.02.2016 (AZ: B 3010-49.2-IV C 1) gegenüber dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen an, über die Anerkennung für sogenannte Kann-Zeiten für die Beamtinnen und Beamten auf Landesebene als ruhegehaltsfähige Dienstzeit von Amts wegen zu entscheiden. Den kommunalen Versorgungsträgern wurde mit gleichem Erlass anheimgestellt, entsprechend zu verfahren.

 

Auch nach einer Übertragung der Festsetzungsbefugnis würde durch die Rheinische Versorgungskasse eine Information über alle wesentlichen Angelegenheiten erfolgen. Insbesondere in sensiblen Einzelfällen würde die Stadt Wegberg vor Bescheiderteilung eingebunden. Es bestünde somit weiterhin die Möglichkeit auf die Ruhegehaltsfähigkeit bestimmter Zeiten Einfluss zu nehmen.

 

Die Zuständigkeitsübertragung würde zu einer eheblichen Verwaltungsvereinfachung führen. Aus diesem Grunde empfiehlt die Verwaltung eine entsprechende Übertragung.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Es entstehen keine zusätzlichen Verwaltungskosten.

 

Alternativen:

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Personal und Personalentwicklung empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, alle Aufgaben der obersten Dienstbehörde als Versorgungsfestsetzungsstelle im Rahmen des § 57 Absatz 1 und 3 LBeamtVG und § 2 Absatz 2 Satz 2 VKZVKG auf die Rheinische Versorgungskasse zu übertragen.

 

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Anlagen

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