Entscheidungsvorlage - VO/0258/18

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken.

 

Die Grundlage der Gebührenkalkulation im Bereich „Gewässerunterhaltung“ bilden die zu erwartenden Kosten und die endgültigen Betriebskostenabrechnungen.

 

Für das Jahr 2019 werden Gesamtkosten in Höhe von 315.808,75 Euro erwartet.

 

Die bisherigen Betriebskostenabrechnungen schließen für den Gebührenhaushalt „Gewässerunterhaltung“ mit einem Überschuss in Höhe von 5.707,11 Euro ab. Dieser Überschuss wurde bei der Gebührenkalkulation 2019 berücksichtigt.

 

Mit der Neufassung des Landeswassergesetzes Ende 2016 können nun auch die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung und Ermittlung der Umlage umgelegt werden (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW). Als Gebührenmaßstab ist der Quadratmeter Grundstücksfläche für versiegelte Flächen und unversiegelte Flächen zu Grunde zu legen. Dabei tragen die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten (§64 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW).

 

Die Erhöhung der Umlage des Schwalmverbandes hängt mit der Altersentwicklung  der Infrastruktur sowie des Baumbestandes an den Gewässern zusammen. Daraus resultiert ein erhöhter Personalbedarf.

 

Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2019 sind die Gebührensätze für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel-Rur anzupassen.

 

Aus den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:

 

Schwalmverband:

Nutzungsart

Gebühr € / Ar

2018

 

Gebühr € / Ar

2019

 

Veränderung

gegenüber

Vorjahr in €

 

Prozentuale

Erhöhung

Versiegelte Flächen

6,63

7,10

+ 0,47

7 %

Freiflächen

0,04

0,05

+ 0,01

25 %

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,04

0,05

+ 0,01

25 %

Wald- und Forstflächen

0,04

0,05

+ 0,01

25 %

 

Wasserverband Eifel-Rur:

 

Nutzungsart

Gebühr € / Ar

2018

 

Gebühr € / Ar

2019

 

Veränderung

gegenüber

Vorjahr in €

 

Versiegelte Flächen

 

1,97

1,90

- 0,07

Freiflächen

0,02

0,02

keine

Acker-, Weide-, Brachlandflächen

0,02

0,02

keine

Wald- und Forstflächen

0,02

0,02

keine

 

Aufgrund der für das Jahr 2019 zu erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze  im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes für die versiegelten und unversiegelten Flächen zu erhöhen bzw. im Bereich des Eifel-Rurverband zu senken. Der Gebührensatz bei den unversiegelten Flächen bleibt beim Eifel-Rurverband   unverändert.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

 

Die Verwaltung wird die aus der Gebührenkalkulation abgeleiteten Erträge und Aufwendungen in der Haushaltsplanung 2019 entsprechend berücksichtigen.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die nachstehende Zweite Änderungssatzung zu beschließen:

 

 

Zweite Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom ___________

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetzes

für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Juli 2009 (BGBl. I , S. 2585),

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.Juli 2017 (BGBl. I,S. 2771), der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW S.934), in seiner Sitzung am ________ folgende Satzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom 21. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 21.12.2017, wird wie folgt geändert:

 

§ 6 wird wie folgt geändert:

 

In § 6 A) a) wird die Zahl „6,63 €“ durch die Zahl „7,10 €“ ersetzt.

 

In § 6 A) b) wird die Zahl „0,04 €“ durch die Zahl „0,05 €“ ersetzt.

 

In § 6 B) a) wird die Zahl „1,97 €“ durch die Zahl „1,90 €“ ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.

 

 

 

 

 

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Anlagen

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