Entscheidungsvorlage - VO/0309/18

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Eheschließungsstandesbeamte

hier: Antrag der Fraktion Freie Wähler nach § 2 der Geschäftsordnung

 

 

Die Ratsfraktion Freie Wähler Wegberg hatte mit Schreiben vom 23.09.2018 (Anlage 1) einen Antrag nach § 2 der Geschäftsordnung zur Entlastung des Standesamtes durch Eheschließungsbeamte gestellt. Der Antrag war im zuständigen Fachbereich zunächst versehentlich als Anfrage an den Rat einsortiert worden, weswegen die Frist für die Sitzung des HFA am 27.11.2018 verpasst wurde. Um die Bearbeitung nicht in das neue Jahr zu schieben, ist der Antrag in die Tagesordnung der Ratssitzung aufgenommen worden. 

 

 

Zu Antrag 1:

 

Die Qualifikationsanforderungen an Standesbeamte allgemein sind in § 2 Absatz 3 Personenstandsgesetz und § 1 Absatz 3 Personenstandsverordnung NRW geregelt.

 

§ 2 Absatz 3 Personenstandsgesetz: Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte bestellt werden.

 

§ 1 Absatz 3 Personenstandsverordnung NRW:

Die Eignung nach § 2 Absatz 3 Personenstandsgesetz setzt eine qualifizierte Schulung sowie hinreichende Erfahrung mit der standesamtlichen Tätigkeit voraus.

 

Zu den Anforderungen an sogenannte Eheschließungsstandesbeamte hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen am 1. Juli 2016 einen Erlass herausgegeben, der als Anlage 2 beigefügt ist. Die entscheidenden Ausführungen sind auf den Seiten 3 bis 5 gekennzeichnet.

 

 

Zu Antrag 2:

 

Die Stadt Hamminkeln hat deswegen Eheschließungsstandesbeamte eingeführt, weil sie auch Trauungen in speziellen Räumlichkeiten von Gastronomiebetrieben als angemessenem Trauraum zulässt. In diesen über das ganze Stadtgebiet verteilten Räumlichkeiten trauen die Eheschließungsstandesbeamten. Ohne sie könnte der Bedarf an Trauungen außerhalb des regulären Trauzimmers nicht befriedigt werden.

Mit den Eheschließungsstandesbeamten wurden Arbeitsverträge (geringfügige Beschäftigung) abgeschlossen. Vergütet wird die Tätigkeit mit 250 Euro pro Trauung (inkl. Fahrtkosten).

 

Zu Antrag 3:

 

In Velbert greift man auf Eheschließungsstandesbeamte zurück wegen der hohen Nachfrage auswärtiger Trauwilliger, die in besonderen „locations“ getraut werden möchten.

 

 

Zu den Anträgen 4 und 5:

 

Die Tätigkeit der Eheschließungsstandesbeamten umfasst ausschließlich das

Trauen und die dazu gehörenden vorbereitenden Arbeiten

(Abstimmungsgespräche mit dem Brautpaar über Musikwünsche etc.).

Die Vorbereitung der Dokumente für die Eheschließung inkl. Erstellung von Urkunden und Bescheinigungen sowie die Nachbearbeitung inkl. aller erforderlichen Mitteilungen erfolgen durch den hauptamtlichen Standesbeamten.

 

Nach den Erfahrungen des Fachbereichs 201 liegt der Zeitaufwand für die Eheschließungszeremonie selbst bei ca. 30 bis 45 Minuten. Hinzu kommt der Aufwand für die Vorbereitung der Eheschließung einschl. eventueller Vorgespräche mit den Brautleuten von ca. 30 Minuten.

Dem gegenüber beanspruchen die vor- und nachbearbeitenden Aufgaben der hauptamtlichen Standesbeamten einen Zeitrahmen zwischen einer Stunde für den Fall einer Eheschließung von zwei deutschen Staatsangehörigen (die zur Anmeldung bereits alle erforderlichen Dokumente vorlegen können), bis hin zu 10 Stunden für den Fall einer Eheschließung mit Auslandsbeteiligung einschließlich entsprechender Antragstellungen beim Oberlandesgericht Düsseldorf bzw. der Senatsverwaltung Berlin.

 

Sobald die Stelle der/des leitenden Standesbeamtin/Standesbeamten wieder besetzt ist, können die vormals angebotenen zusätzlichen Zeiten für Eheschließungen an zwei Freitagnachmittagen und an zwei Samstagen im Monat wieder sichergestellt werden.

Eine Kostenersparnis durch den Einsatz von eigens dafür beschäftigten Eheschließungsstandesbeamten ist nicht ersichtlich, denn auch Eheschließungsstandesbeamte wollen bezahlt werden, siehe Hamminkeln. Werden regulär Beschäftigte einer Verwaltung als Eheschließungsstandesbeamten eingesetzt, so ist ihr Einsatz Dienst und damit ebenfalls zu vergüten. Die Alternative wäre, bei Trauungen außerhalb des regulären Trauzimmers die Vergütung des Eheschließungsstandesbeamten dem Brautpaar als besonderen Aufwand aufzuerlegen. Da für Trauungen in der Wegberger Mühle bereits jetzt eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 65 Euro zu zahlen ist und für Trauungen außerhalb der Öffnungszeiten zusätzlich 87 Euro, kämen Freitagnachmittags- und Samstags-Trauungen dort (bei Anwendung „Hamminkelner Maßstäbe“) auf zusätzliche Kosten von über 400 Euro.

 

Zu Antrag 6:

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen machen Eheschließungsstandesbeamte für Wegberg keinen Sinn. Im Übrigen ist die Entscheidung, ob Trauungen durch Standesbeamte oder durch Eheschließungsstandesbeamte vorgenommen werden, eine Entscheidung des Bürgermeisters im Rahmen seiner Organisationshoheit nach § 62 GO NRW, sowohl in der Alternative „Anordnung von Überstunden für eigene Beschäftigte“ als auch in der Alternative „Abschluss von Verträgen über eine geringfügige Beschäftigung“ (die Stellen für geringfügig Beschäftigte werden im Stellenplan lediglich nachrichtlich ausgewiesen).

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag zu Antrag 6:

 

Mangels Zuständigkeit lehnt es der Rat der Stadt Wegberg ab, den Bürgermeister mit der Einführung des Modells der Eheschließungsstandesbeamten zu beauftragen.

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Anlagen

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