Mitteilungsvorlage - VO/0267/18

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Antrag vom 17.09.2018 stellten die Fraktionen FDP und Freie Wähler Wegberg einen Antrag nach § 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Wegberg,

 

1.die Verwaltung möge die Standorte der Parkscheinautomaten in Zusammenarbeit mit    Geschäftsleuten, Apotheken, Ärzten und anderen Anliegern und den Fraktionen optimieren.

 

2. Die Auswertung der Länge der Parkzeiten der einzelnen Parkautomaten möge von der Verwaltung zur Verfügung gestellt werden und in diesem Findungsprozess berücksichtigt werden.

 

3. Zudem möge sichergestellt sein, dass Barrierefreiheit gegeben ist.

 

Zur Begründung wird ausgeführt, die Diskussion im Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr am 11.09.2018 habe gezeigt, dass die Standorte der aufgestellten  Parkautomaten von vielen Bürgern als nicht optimal gesehen werden.

 

Als weitere Beispiele werden in dem Antrag genannt:

 

1.)    In einem Gespräch mit Herrn Hinzen habe dieser bemängelt, dass die Entfernung der zwei Parkbuchten vor seinem Ladenlokal zum nächsten Parkautomaten für Kurzparker zu weit sei.

2.)    Für Parker an der Kreissparkasse sei der Parkautomat zu weit entfernt, auch hier könne der Standort optimiert werden.

 

Die Verwaltung nimmt zu den beantragten Punkten wie folgt Stellung:

 

Zu 1.Auch für den Bereich des ruhenden Verkehrs müssen alle Erlasse, Verfügungen, Anordnungen und Erlaubnisse den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts entsprechen.

So wurde in den Vorlagen zur Einführung der Parkraumbewirtschaftung bereits ausgeführt, dass das Straßenverkehrsrecht vom Grundsatz her einer “Präferenz- und Privilegien-Feindlichkeit“ folgt. So ist es nicht geboten, ein alle Verkehrsteilnehmer gleich berücksichtigendes System unter Berücksichtigung von Einzelinteressen anzupassen. Solche Regelungen würden auf Grund von sich ständig ändernden Interessenlagen und Antragstellern nur eine geringe Bestandszeit haben.

 

Bereits in den Vorlagen/Ergänzungsvorlagen zur Einführung der Parkraumbewirtschaftung wurde darauf hingewiesen, dass  diese nur in Bereichen erfolgen kann, in denen ein Überhang an Parkplatznachfrage gegenüber dem bestehen Platzangebot vorliegt. Diese Voraussetzung wurde mit dem beschlossenen Konzept erfüllt. Innerhalb des bewirtschafteten Radius wurden die Standorte der Parkscheinautomaten so gewählt, dass der größte Abstand zwischen dem Automaten und dem entferntesten über ihn zu bewirtschaftenden Parkplatz 105 Meter beträgt. Eine gesetzliche Regelung zum Höchstabstand zwischen Parkplatz und Parkscheinautomat gibt es nicht. Nach den Erfahrungen der Firma Parkeon werden maximale Entfernungen von 150 bis 200 Metern zwischen Parkplatz und Parkscheinautomaten empfohlen, dies ist allerdings in Wegberg an keinem Standort der Fall. In allen Fällen liegt die Entfernung deutlich darunter. Hinzu kommt,  dass bei der Nutzung von Kurzzeittickets mit einer reinen Parkdauer von 15 Minuten noch weitere 3 Minuten als Wege Zeit eingeräumt werden. Ferner besteht seit Einführung von travipay die Möglichkeit, Parkgebühren unmittelbar im/am parkenden Auto selbst zu entrichten. Man muss also gar nicht zwingend zum Parkscheinautomaten laufen.

(Der innerstädtische Bereich mit bewirtschafteten und freien Parkplätzen, zur Orientierung unterlegt mit  einem 500 m Radius um das Rathaus, ist als Anlage 2 noch einmal beigefügt.)

 

Zu 2.Die erste Auswertung des Nutzerverhaltens an den einzelnen Parkscheinautomaten wurde seitens der Verwaltung mit der Vorlage VO/4126/17 zur Anpassung der Höchstparkdauer in der Sitzung des Rates am 11.07.2017 vorgelegt. Entsprechend den an den einzelnen Standorten am häufigsten gewählten Parkzeiten wurde die Höchstparkdauer auf zwei bzw. vier Stunden festgesetzt. (Die Auswertung ist als Anlage 3 noch einmal beigefügt.)             

Eine erneute Auswertung der gezogenen Parkscheine könnte auf Grund des damit verbundenen Aufwandes erst nach erfolgter Neubesetzung der Stelle “Sachbearbeitung Straßenverkehrsamt“ erfolgen und dem Ausschuss vorgelegt  werden. Die Verbesserung des bestehenden Parkraumbewirtschaftungssystems ist ein ständiges Anliegen und ein fortlaufender Prozess.

Als erste Verbesserung plant die Verwaltung im Bereich der bewirtschafteten  Parkplätze Hinweise auf den nächst gelegenen Parkscheinautomaten in Form von Zusatzzeichen anzubringen, soweit der Standort nicht offensichtlich ist.

 

Zu 3.Die Barrierefreiheit ist für die bestehenden Automatenstandorte gegeben, da in unmittelbarer Nähe zum Automaten eine ebenerdige Zuwegung gesichert ist.

 

 

Hinsichtlich der beiden genannten Beispiele kann seitens der Verwaltung ausgeführt werden, dass sich in Höhe der Bäckerei lediglich zwei Parkbuchten befinden. Die Entfernung bis zum Parkscheinautomat beträgt etwa 85 Meter. Wie bereits zuvor erwähnt, erhalten Kurzzeit- Parker ein kostenfreies Parkticket mit einer Parkdauer von 18 Minuten. Hierin enthalten sind 3 Minuten für den Fußweg von Parkscheinautomat bis zum Fahrzeug, so dass auch eine Parkplatznutzung für Kurzzeit Parker der Fußweg möglich ist.

 

Der Standort der Parkscheinautomaten in Höhe der SEWG wurde gewählt, um möglichst viele Parkbuchten abzudecken und gleichzeitig die Entfernungen zwischen Parkscheinautomaten und Parkbuchten möglichst gering zu halten.

 

Eine Verschiebung in Richtung der Bäckerei würde demnach dazu führen, dass in direkter Nähe zum Parkscheinautomaten weniger Parkplätze zur Verfügung stünden, bzw. die Wegstrecke zum Parkscheinautomaten für viele Parkbuchten größer werden würde.

 

Für das Parken an der Kreissparkasse gilt, dass der Parkplatz am Haupteingang der Kreissparkasse im Eigentum der Sparkasse steht und nicht mittels Parkscheinautomaten bewirtschaftet wird. Hier ist eine Parkscheibe auszulegen.

 

Alle übrigen Parkplätze im Umfeld der Kreissparkasse liegen in Entfernungen von 55, 60 bzw. 81 Metern zum jeweiligen Parkscheinautomaten.

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Tourismus, Kultur, Sport und Verkehr sieht im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die Interessen der Verkehrsteilnehmer und Anlieger durch das geltende System der Parkraumbewirtschaftung hinreichend gewahrt. Der Antrag zu 1. auf Optimierung wird abgelehnt.

 

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Anlagen

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