Entscheidungsvorlage - VO/0041/19

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 11.02.19, eingegangen am 14.02.19 hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung der am 18.12.18 beschlossenen Haushaltssatzung nebst            4. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Wegberg für das Haushaltsjahr 2019 genehmigt. Die Genehmigung erfolgte jedoch unter der Bedingung, dass der Rat einen Beitrittsbeschluss zur Änderung eines Teilinhaltes (§ 4) der Haushaltssatzung beschließt.

Die Haushaltssatzung enthält gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die Summe der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage und der Verringerung der allgemeinen Rücklage. In der Eigenkapitalübersicht (siehe Anlage) war richtigerweise dargestellt, dass in Fortschreibung des Jahresergebnisses 2017 und der Planzahlen von 2018 zur Deckung des Fehlbetrages 2019 eine Entnahme aus der Ausgleichsrücklage und aus der Allgemeinen Rücklage erforderlich ist. In der Haushaltssatzung war jedoch textlich in § 4 beschrieben, dass der geplante Fehlbetrag in Höhe von 321.441 € vollständig aus der Allgemeinen Rücklage gedeckt wird. Die Differenzierung in der Haushaltssatzung ist nun nachzuholen.

 

Die Haushaltssatzung darf erst nach erfolgtem Beitrittsbeschluss bekannt gemacht werden. Erst mit der Bekanntmachung ist die vorläufige Haushaltsführung beendet (vgl. § 82 GO NRW).

 

 

Die Kommunalaufsicht bestätigt, dass der unterbliebene Haushaltsansatz für den Fonds Deutsche Einheit das Verfahren nicht hemmt und im Einzelnen wegen Unterschreitung der Wertgrenze keine Nachtragssatzungspflicht auslöst.

 

Wie in den vorherigen Genehmigungen weist die Kommunalaufsicht erneut nachdrücklich darauf hin, dass die beschlossenen Maßnahmen des Haushaltssicherungskonzeptes verbindlich umzusetzen sind.

 

Außerdem wiederholt die Kommunalaufsicht den Hinweis, dass die Stadt von Ermächtigungsübertragungen nur zurückhaltend Gebrauch machen sollte.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Änderung von § 4 der Haushaltssatzung:

 

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 114.540 EUR

und

die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 206.901 EUR

festgesetzt.

 

 

 

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Anlagen

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