Entscheidungsvorlage - VO/0051/19
Grunddaten
- Betreff:
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Ermächtigungsübertragungen von 2018 nach 2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Stadtkämmerin
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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26.02.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 22 Abs. 1 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) übertragbar. Der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragung. Am 08.04.2014 stimmte der Rat den folgenden Grundsätzen des Bürgermeisters zu:
- Konsumtive Mittel werden nicht übertragen.
- Bei investiven Maßnahmen entscheidet der Bürgermeister in Abstimmung mit der Kämmerin über die Übertragung ins Folgejahr.
- Investive Mittel sind längstens bis zu 2 Jahre nach Fertigstellung bzw.
Inbetriebnahme der Investitionstätigkeit übertragbar.
Generell sollen nur Ermächtigungen von bereits begonnenen Investitionsmaßnahmen übertragen werden. Investive Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden, sollten im nächsten Planjahr neu veranschlagt werden. Es soll insbesondere nur dann eine Ermächtigungsübertragung gebildet werden, wenn der Investitionsauftrag endgültig abgeschlossen werden kann.
Insgesamt belief sich die Summe der investiven Haushaltsreste auf 5.798.648 €. Aufgrund der o.g. Grundsätze wird vorgeschlagen, eine Summe in Höhe von 2.140.022 € entsprechend der beigefügten Liste in das Haushaltsjahr 2019 zu übertragen. Die geplante Übertragungssumme ist niedriger als im Vorjahr (2017 nach 2018: 3.643.073 €).
Die Übertragungen teilen sich im Wesentlichen wie folgt auf:
Hochbau: 714.270 €
Bauhof: 195.926 €
Feuerwehr (bewegl. Anlagegüter): 161.530 €
Abwasser: 900.770 €
Straßenbau und -beleuchtung: 90.459 €
Gemäß § 22 Abs. 4 KomHVO ist dem Rat eine Übersicht der Ermächtigungsübertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan vorzulegen. In Abstimmung mit der Kommunalaufsicht ist aufgrund des Haushaltssicherungskonzeptes eine Kenntnisnahme nicht ausreichend, vielmehr muss der Rat über die Liste beschließen. Aus diesem Grund ist zu jeder einzelnen Übertragungsposition eine Erläuterung aufgeführt. Die Kommunalaufsicht hat verfügt, dass der Rat die nach § 22 Abs. 4 KomHVO vorgelegte Liste kritisch auf ihre Haushaltsverträglichkeit zu prüfen hat. Der entsprechende Ratsbeschluss ist dem Landrat unverzüglich vorzulegen.
Für den Finanzplan 2019 hat die Übertragung zur Folge, dass sich die Auszahlungen um die Übertragungssumme von 2.140.022 € erhöhen. Der Grund für eine Übertragung von Mitteln ist in der Regel, dass Verträge mit Unternehmern geschlossen wurden. Die Übertragung sichert die Bereitstellung von Haushaltsmitteln und ist zur Fortführung von Baumaßnahmen ohne Unterbrechung in der haushaltslosen Zeit zwischen Kalenderjahrbeginn und Bekanntmachung der Haushaltssatzung erforderlich. Der Ergebnisplan wird infolge der investiven Ermächtigungsübertragungen mit Abschreibungen und ggfls. mit Finanzierungskosten belastet.
Der beigefügten Anlage sind die Maßnahmen zu entnehmen, die bereits begonnen, aber noch nicht fertiggestellt wurden bzw. bei denen die neuen Ansätze für das 2019 nicht ausreichen werden.
Finanz. Auswirkung
Kosten und Finanzierung:
Im Finanzhaushalt 2019 erhöhen sich die Auszahlungen, die über Kredite finanziert werden müssen. Die Finanzierung kann über die nicht beanspruchte Kreditermächtigung aus 2018 erfolgen. Die Kreditermächtigung wird entsprechend der Inanspruchnahme der gebildeten investiven Auszahlungsreste übertragen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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48 kB
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