Entscheidungsvorlage - VO/0077/19
Grunddaten
- Betreff:
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Einführung eines verschmutzungsabhängigen Gebührenmaßstabes für die Abwassergebühren; Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Finale Freigabe:
- Kamps, Werner
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe (WBUV)
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Vorberatung
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26.03.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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07.05.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach der aktuellen Beschusslage ist die Verwaltung beauftragt, die erforderlichen Vorbereitungen zur Einführung eines verschmutzungsabhängigen Gebührenmaßstabes bei der Erhebung der Abwassergebühren zu treffen. Vor dem Hintergrund des Antrages der SPD-Fraktion vom 06.12.2012 hatte der Rat in seiner Sitzung am 07.12.2013 auf Vorschlag des Ausschusses für Städtebau, Umwelt und Verkehr beschlossen, ein entsprechendes Gebührenmodell, unterstützt durch eine wissenschaftliche Studie, zu entwickeln.
Bei der Abkehr vom bisher rein volumenabhängigen Gebührenmaßstab sollte eine Betrachtung und Zuordnung von Kosten für die Reinigung stärker (im Vergleich zu normalem häuslichen Abwasser) verschmutzter Gewerbe- und Industrieabwässer in einem modifizierten Gebührensystem erfolgen. Mit der besonderen Zuweisung reinigungsrelevanter Kosten zu den „Starkverschmutzern“ wäre eine Entlastung bei den Gebühren für das häusliche Abwasser möglich.
Aktuell erfolgt die Ermittlung der Abwassergebühren auf Grundlage der „Satzung der Stadt Wegberg über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren vom 21.12.2016“ in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 19.12.2018 über die Gebührenbedarfsberechnung auf Basis der Kosten der Abwasserbeseitigung und der von den Nutzern bezogenen Frischwassermenge (Fiktion: Frischwasserbezug = zu reinigende Abwassermenge).
Ein modifiziertes Gebührenmodell bewertet den Verschmutzungsgrad und die damit einhergehenden unterschiedlichen Kosten bei der Abwasserreinigung verteilt auf die verschiedenen Reinigungsstufen für ausgewählte Abwasserinhaltsstoffe (chemischer Sauerstoffbedarf CSB, gesamter gebundener Stickstoff TNb, Gesamtphosphor Pges). Die Gebühr steigt, wenn Konzentrationen oder Stoffmengen über den Werten des “normalen“ (dem häuslichen Abwasser entsprechenden) kommunalen Abwasser liegen. Kommunales Abwasser ist somit “zuschlagsfrei“. Die Gebühr kann nur für die Verschmutzungen und Abwassermengen erhoben werden, die auch tatsächlich aufgrund der Kläranlagenkapazität gereinigt werden können. Die Erhebung eines Zuschlages oder einer höheren Gebühr ist kein Freibrief, beliebige Verschmutzungen bzw. Mengen zuzuleiten. Die Grenzwerte für Abwasserinhaltsstoffe bezogen auf Konzentrationen bzw. Frachtmengen legt die Entwässerungssatzung (gegebenenfalls ergänzt durch individuelle Ausnahmegenehmigungen) fest.
Zusammen mit dem Forschungsinstitut für Wasser- und Abfallwirtschaft an der RWTH Aachen (FiW) e.V. und der Kommunal Agentur NRW GmbH wurde an einem neuen Satzungsentwurf gearbeitet. Das neue Gebührenmodell soll erstmalig ab 2020 Anwendung finden, wobei die technischen Voraussetzungen bereits im Jahr 2019 durch Abwasseranalysen der Schadstofffrachten zu schaffen sind.
Die neue Satzung soll in der Ratssitzung am 07.05.2019 beschlossen werden und zum 01.06.2019 in Kraft treten. Leider konnte bis zum Redaktionsschluss keine Übereinstimmung in allen Formulierungen der Satzung erreicht werden, jedoch in den für die Einführung eines Starkverschmutzerzuschlags wesentlichen Passagen (insbesondere § 4 Absatz 6 und § 5 des Satzungsentwurfs). Die für den Starkverschmutzerzuschlag einschlägigen Paragrafen 4 und 5 sind als Anlage 1 beigefügt. Zum neuen § 5 Starkverschmutzerzuschlag hat das FiW eine mit der Kommunalagentur abgestimmte Erläuterung/Arbeitshilfe erstellt. Das Dokument ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt und beinhaltet u. a. die Auswirkungen eines Starkverschmutzerzuschlages auf die Schmutzwassergebühr der häuslichen Einleiter.
Zu beachten gilt, dass der Anteil der auf die Schmutzfrachten entfallenden Kosten im Jahr 2017 bei (nur) 21,31 % lag. Damit war der überwiegende Anteil (78,69 %) der Schmutzwasserkosten schmutzfrachtunabhängig. Dies erklärt die vergleichsweise geringe Differenz der Gebühr 2017 ohne Zuschlag (4,42 €/m3) zur fiktiv errechneten Gebühr 2017 mit Zuschlag (4,18 €/m3). Bei dieser Konstellation ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eine verpflichtende Einführung eines Gebührensystems mit einem verschmutzungsabhängigen Gebührenmaßstab nicht gegeben.
Am Sitzungstag wird ein Vertreter des FiW in einer kurzen Präsentation die wesentlichen Grundlagen zu den vorliegenden Formulierungen der Satzung zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlags erläutern und mögliche Fragen hierzu beantworten. Zur Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlags hat das FiW eine mit der Kommunalagentur abgestimmte Zusammenfassung erstellt, die der Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist.
Die komplette Satzung könnte in einer eigenen WBUV-Sitzung, z. B. vor der HFA-Sitzung am 09.04.2019, beraten werden. Alternativ könnte die Satzung – wenn sich das aus dem Verlauf der WBUV-Sitzung am 26.03.2019 ergibt – direkt in die Ratssitzung am 07.05.2019 gegeben werden.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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775 kB
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2
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(wie Dokument)
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992,6 kB
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