Entscheidungsvorlage - VO/0099/19

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Werbegemeinschaft Wegberg e. V. beantragte mit Schreiben vom 14.02.2019 den zweiten verkaufsoffenen Sonntag. Für den Büchermarkt am 17.03.2019 wurde bereits ein verkaufsoffener Sonntag durch ordnungsbehördliche Verordnung festgelegt. Für den 07.07.2019 soll aufgrund des Antoniusmarktes ein weiterer verkaufsoffenen Sonntag stattfinden.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen wurden am 25.03.2019 an die Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, an die Kirchen sowie an die Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer verschickt. Das Bischöfliche Generalvikariat Aachen billigt nur zwei verkaufsoffene Sonntage, die in Wegberg bisher nicht überschritten sind. Die Industrie- und Handelskammer(IHK) Aachen hat erklärt, keine Bedenken gegen das Offenhalten am 07.07.2019 in Wegberg zu haben, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Sie weist trotzdem vorsorglich auf die seit November 2018 bekannte enge Auslegung des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Ladenöffnungsgesetz hin. Es müsse, wie bereits vor der Gesetzesänderung, einen Anlass für die Sonntagsöffnung geben, der auch im Vordergrund stehen müsse.

Verdi erklärt eine Ausnahme von der verfassungsrechtlichen Sonn-und Feiertagsruhe sei nur zulässig, wenn es hierfür einen rechtfertigenden Sachgrund gibt und die Ausnahmen für die Öffentlichkeit weiterhin klar erkennbar bleiben. Der Gesetzgeber würde Öffnungszeiten zukünftig mehr zu lassen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse erkennbar wäre.

Die anderen ausstehenden Stellungnahmen werden ggfs. in der Ratssitzung mündlich vorgetragen.

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach Satz 2 Nummer 1 liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Dabei muss es sich nicht (mehr) um gewerberechtlich festgesetzte Veranstaltungen handeln.

Die Prognose der örtlichen Ordnungsbehörde zur Veranstaltung  des Antoniusmarktes mit Begleitprogramm in der Innenstadt von Wegberg sieht wie folgt aus:

Der Antoniusmarkt entwickelte sich aus der ehemaligen Kirmes heraus und wird somit ab dem Jahr 1950 gefeiert. Statt der Kirmes wurde ein Markt mit ca. 20 bis 30 Ständen um die Kirche und der Fußgängerzone ins Leben gerufen. Im vergangenen Jahr wurde die Besucherzahl mit 6000 geschätzt. Zusätzlich wird auf der  Bühne am Brunnen Live-Musik geboten. Sonntags ist zusätzlich noch ein ganztägiges Unterhaltungsprogramm auch für Kinder geplant. Darüber hinaus findet eine Oldtimerausstellung mit festem Stammpublikum auf dem Rathausplatz und der geplante Wegberger Autosommer auf dem Burgparkplatz statt. Weiterhin ist Wegberg Anlaufstelle für den Rheinischen Radwandertag in Wegberg an der Wegberger Mühle. Hier kann die Prognose getroffen werden, dass der Schwerpunkt der Anziehung in der Anlassveranstaltung selbst zu finden ist.

Das Veranstaltungsumfeld, das für die Ladenöffnungen vorgesehen ist, befindet sich in der Fußgängerzone Hauptstraße und Karmelitergasse sowie den abgehenden kleinen Stichstraßen Passage-Alt-Berk, An der Gracht und Rathausplatz. Dort befinden sich 20 zumeist inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte. Betrachtet man die durchschnittliche Kundenfrequenz dieser Geschäfte an einem Wochentag in einem Zeitraum von 5 Stunden mit der Besucherzahl des verkaufsoffenen Sonntags im Vorjahr, so kann festgestellt werden, dass der Schwerpunkt der Anziehung in der Anlassveranstaltung selbst zu finden ist. Der räumliche Abstand zum Fest ist bei allen geöffneten Geschäften gering.

Das öffentliche Interesse ist gegeben, da es die Attraktivität  der Stadt Wegberg steigert und das Fest den Zusammenhalt der Bürgerschaft fördert.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt den Erlass der folgenden Ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an weiteren verkaufsoffenen Sonntagen (07.07.2019)

 

Aufgrund des § 6 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom ………folgende Verordnung erlassen:

§ 1

 

Verkaufsstellen, in den nachfolgend aufgeführten Straßen, dürfen am Sonntag, dem 07.07.2019, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

Wegberger Fußgängerzone, 41844 Wegberg auf der Hauptstraße, Passage Alt-Berk, An der Gracht, Karmelitergasse und Rathausplatz.

 

§ 2

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

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