Entscheidungsvorlage - VO/0321/18

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Höhe der Gebühren, die nach der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose erhoben werden,  müssen regelmäßig aufgrund der aktuellen Entwicklungen überprüft werden.

 

Für das Haushaltjahr 2017 liegt eine geprüfte Betriebskostenabrechnung für den Bereich der Gemeinschaftsunterkünfte vor. Für das Haushaltsjahr 2018 wurde in Absprache mit dem Rechnungsprüfungsamt -aufgrund des noch nicht festgestellten Jahresabschlusses des Gesamthaushaltes- zunächst eine vorläufige Betriebskostenabrechnung erstellt.

 

In den Berechnungen wird unterschieden zwischen Betriebsaufwand (A I; Personalaufwand, sonstige Betriebs- und Unterkunftskosten) und Finanzaufwand (A II; Abschreibung und kalkulatorische Zinsen des Restbuchwertes). Diese beiden Aufwendungsbereiche bilden die Ausgaben in den Haushaltsjahren.

Bei den Aufwendungen stellen sich lediglich geringe Schwankungen nachvollziehbar dar.

 

Bei den Erträgen (B) werden die vereinnahmten Benutzungsgebühren dargestellt.

Die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 11. Juli 2017 ist am 01. August 2017 in Kraft getreten. Aus diesem Grunde wurden bis zu diesem Zeitpunkt Benutzungsgebühren gemäß der Satzung der Stadt Wegberg über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen vom 12. Juni 1991, zuletzt geändert durch Satzung vom 07. Dezember 2001, erhoben. Durch die neue Satzung wurde im Haushaltsjahr 2018 mehr eingenommen.

 

Der Fehlbetrag (C) begründet sich wie folgt:

 

Die Übergangswohnheime waren zu keinem Zeitpunkt in Vollbelegung. Die Kosten für Leerstände dürfen nicht auf die Bewohner umgelegt werden. Zudem zahlen nicht alle Bewohner Benutzungsgebühren. Lediglich anerkannte Asylbewerber, Asylbewerber, die einer Arbeit nachgehen, sowie Obdachlose zahlen eine Gebühr.

 

Die Übergangswohnheime werden sich auch in Zukunft nicht als kostendeckend darstellen.

 

Aufgrund der nur leicht veränderten Ausgaben besteht derzeit keine Pflicht, den aktuellen Gebührensatz (§ 4 Absatz 3 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wegberg) anzupassen.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Die geplanten Einnahmen werden in den Produktsachkoten 05 03 03 / 43 21 00 und 05 06 02 / 43 21 40 dargestellt.

Die Ausgaben erfolgen unter den Sachkonten der Produkte 050303 und 050602 und sind im Haushalt entsprechend veranschlagt.

 

 

Alternativen:

Alternativen werden von der Verwaltung nicht vorgeschlagen.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat zu beschließen, die Benutzungsgebühren (§ 4 Absatz 3 der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose der Stadt Wegberg) nicht zu verändern.

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Anlagen

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