Empfehlungsvorlage - VO/0627/07
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gewässerunterhaltungsgebühren
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
- Finale Freigabe:
- Storms, Bernd
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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04.12.2007
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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18.12.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Satzung über die Erhebung von
Gewässerunterhaltungsgebühren muss aufgrund des jetzt vorliegenden Gutachtens
des Schwalmverbandes hinsichtlich der Höhe der Umrechnungsfaktoren für die
einzelnen Nutzungsarten der Grundstücke neu gefasst werden.
Darüber
hinaus sind die Kosten gegenüber der letzten Festsetzung 2003 gestiegen. Die
Kostensteigerung ist in die Gebührenbedarfsberechnung eingerechnet.
Beim
Erlass der Gebührensatzung 1999 lag für die Höhe der Umrechnungsfaktoren kein
Gutachten vor. Es wurden seinerzeit die in der Stadt Wassenberg zugrunde
gelegten Faktoren abgestimmt auf das Stadtgebiet Wegberg festgesetzt.
Zwischenzeitlich
liegen zwei Widersprüche gegen die Festsetzung der
Gewässerunterhaltungsgebühren vor. Zur Begründung der Rechtswidrigkeit der
Satzung wird durch die Widerspruchsführer ausgeführt, dass bei der
seinerzeitigen Festsetzung der Umrechnungsfaktoren kein Gutachten für das
Gebiet der Stadt Wegberg vorlag.
Der
Schwalmverband hat zwischenzeitlich ein “Gutachten zur Ermittlung von
Abflussanteilen der Flächennutzungen im Schwalmgebiet zur Erstellung eines
Umlageschlüssels für die Gewässerunterhaltung” durch die Firma Hydrotec
Ingenieurgesellschaft für Wasser und Umwelt mbH Aachen erstellen lassen, das
den Anforderungen des § 92 Landeswassergesetz NRW entspricht. Die aktuelle
Fassung des Gutachtens datiert vom November 2007.
Für
das Einzugsgebiet Wasserverband Eifel-Rur liegt kein Gutachten vor. Aufgrund
der Gleichartigkeit der geographischen Gegebenheiten im Stadtgebiet Wegberg
werden die Faktoren des Gutachtens des Schwalmverbandes zugrunde gelegt.
In den nachfolgenden Aufstellungen sind die Faktoren der einzelnen Nutzungsarten der Grundstücke für den Schwalmverband und den Wasserverband Eifel-Rur und die Gebührensätze 2008 dargestellt. Ausgewiesen ist auch der nach der zurzeit gültigen Satzung maßgebende Faktor mit Gebührensatz.
Die
Faktoren und Gebührensätze lauten für den Schwalmverband:
|
Nutzungsart |
Faktor ab 2008 |
Gebühr € / Ar ab 2008 |
Faktor alt |
Gebühr alt € / Ar |
|
versiegelte
Flächen |
18,30 |
2,58 |
12,5 |
3,01 |
|
Freiflächen |
1,35 |
0,19 |
1,0 |
0,24 |
|
Acker-,
Weide-, Brachlandflächen |
1,75 |
0,25 |
0,8 |
0,19 |
|
Wald-,
Forstflächen |
1,00 |
0,14 |
0,6 |
0,14 |
Die
Faktoren und Gebührensätze lauten für den Wasserverband Eifel-Rur
|
Nutzungsart |
Faktor ab 2008 |
Gebühr / Ar ab 2008 |
Faktor
alt |
Gebühr
alt € /Ar |
|
versiegelte
Flächen |
18,30 |
0,68 |
12,5 |
0,71 |
|
Freiflächen |
1,35 |
0,05 |
1,0 |
0,06 |
|
Acker-,
Weide-, Brachlandflächen |
1,75 |
0,06 |
0,8 |
0,05 |
|
Wald-,
Forstflächen |
1,00 |
0,04 |
0,6 |
0,03 |
Für
die Nutzungsarten Acker- und Weideflächen wurden im Gutachten zwei Faktoren
festgesetzt. Hier wurde ein Mittelwert gebildet, da eine Ermittlung dieser Flächen
nur mit einem erheblichen Aufwand möglich ist.
Die Verwaltung
schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat vor, die nachstehende
Änderungssatzung zu erlassen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und
Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, die nachstehende Satzung über die Erhebung
von Gewässerunterhaltungsgebühren zu erlassen.
Änderung der Satzung der Stadt Wegberg
über die Erhebung von Gebühren nach § 7
Absatz 1 Kommunalabgabengesetz
für Verbandslasten der Wasser- und
Bodenverbände, sowie nach dem
§§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetz für
die Unterhaltung der
eigenbetreuten Gewässer vom......
Aufgrund
der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) und der §§ 89, 90, 91 und 92
des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai
2005 (GV NRW S. 463) sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380) hat der Rat der Stadt
Wegberg in seiner Sitzung am 18.12.2007 folgende Satzung erlassen:
Artikel I
§ 3 Absatz 2 Satz 1 erhält
folgende Fassung:
|
Bei der Berechnung der
Gebührenanteile werden |
|
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die versiegelten Flächen
mit dem Faktor |
18,30 |
|
die Freiflächen bei
bebauten Grundstücken mit dem Faktor |
1,35 |
|
die Acker-, Weide- und
Brachlandflächen mit dem Faktor |
1,75 |
|
die Wald- und Forstflächen
mit dem Faktor |
1,00 |
|
bewertet. |
|
§ 3 Absatz 3 erhält folgende
Fassung:
|
Der Gebührensatz beträgt
jährlich je Ar der Grundstücksfläche |
|
|
im Einzugsgebiet des
Schwalmverbandes: |
|
|
a) für die versiegelten Flächen |
2,58 € |
|
b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken |
0,19 € |
|
c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen |
0,25 € |
|
d) für Wald- und Forstflächen |
0,14
€ |
|
|
|
|
im Einzugsgebiet des
Wasserverbandes Eifel-Rur: |
|
|
a) für die versiegelten Flächen |
0,68
€ |
|
b) für die Freiflächen bei bebauten Grundstücken |
0,05
€ |
|
c) für Acker-, Weide- und Brachlandflächen |
0,06
€ |
|
d) für Wald- und Forstflächen |
0,04
€ |
Artikel II
Die Satzung tritt am 1.
Januar 2008 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
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1
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(wie Dokument)
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27,1 kB
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|
2
|
(wie Dokument)
|
14,7 kB
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