Entscheidungsvorlage - VO/0631/07
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan I-15, Wegberg-Beeck - Am Ring / 1. Änderung/Ergänzung - Beratung und Beschluss über die eingegangenen Stellungnahmen - Beschluss des Bebauungsplanes als Satzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Planen, Bauen, Wohnen
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Schroeders, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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18.12.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt hat
in seiner Sitzung am 18.09.2007 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan
I-15, Wegberg-Beeck – Am Ring / 1. Änderung gefasst. Zielsetzung der
Bebauungsplanänderung ist die Umstellung des ursprünglichen Bebauungsplanes
I-15, Wegberg-Beeck – Am Ring aus dem Jahre 1981 auf die aktuelle Fassung
der Baunutzungsverordnung 1990 und die Zulässigkeit von Anlagen für soziale
Zwecke innerhalb des Plangebietes ausnahmsweise zu ermöglichen.
Der
Bebauungsplanentwurf einschließlich
Entwurfsbegründung (Anlage 1) lag daraufhin in der Zeit vom 08.10.2007 bis
einschließlich 09.11.2007 aus. Während dieser Zeit gingen zwei Stellungnahmen
aus der Öffentlichkeit ein. Nach den Vorgaben des Baugesetzbuches hat der Rat
über diese Stellungnahmen zu beschließen. Die Originalschreiben sind dieser
Vorlage in Anlage 3 und 4 als Kopien beigefügt. Aus Gründen des Datenschutzes
wurden personenbezogene Angaben geschwärzt.
Nachfolgend werden
die Inhalte der beiden Stellungnahmen dargestellt (Kursiv) und einer Abwägung gegenübergestellt:
Stellungnahme 1
(Anlage 3):
Die Unterzeichner begrüßen die beabsichtigte Änderung
und die damit verbundene Zielsetzung des Bebauungsplanes. Sie verdeutlichen und
begründen die Notwendigkeit von Kinderkrippen und stellen ihr Konzept für eine
Kinderkrippe ausführlich dar. Dabei gehen sie auf die Anzahl der beabsichtigten
Betreuungsplätze, die Öffnungszeiten und die Ruhebedürftigkeit ein.
Insbesondere das Plangebiet erscheint aus Sicht der Unterzeichner aufgrund der
guten Verkehrsanbindung, der Bewohnerstruktur und des kinderfreundlichen Wohnumfeldes
besonders geeignet. Dem Schreiben ist eine Unterschriftenliste mit sechs Unterzeichnern
aus der unmittelbaren Umgebung der geplanten Kinderkrippe beigefügt, die
ebenfalls eine derartige Einrichtung an dieser Stelle begrüßen.
Abwägung zur
Stellungnahme 1:
Der Rat nimmt die
Ausführungen in der Stellungnahme 1 zur Kenntnis.
Stellungnahme 2
(Anlage 4):
Der Unterzeichner stimmt der beabsichtigten
Planänderung nicht zu. Er verweist auf den bisherigen Schriftverkehr (siehe
Anlage 5) im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zur Einrichtung einer
Kinderkrippe im Plangebiet des Bebauungsplanes und fasst seinen Standpunkt
nochmals zusammen.
Zunächst erläutert er, dass die Verwaltung, auf
Rückfrage der Antragsteller einer Kinderkrippe, wiedergab, dass nach geltendem
Planungsrecht die Zulässigkeit einer derartigen Anlage nicht gegeben sei. Die
Antragsteller erklärten ihrerseits, so der Unterzeichner, sie hätten das
Vorhaben mit der Bürgermeisterin durchgeplant, finanzielle Investitionen
getätigt und würden an das soziale Gewissen appellieren. Ferner würden
Falschinformationen der Lokalpresse gestreut, die den Anschein erwecken, dass
die Errichtung einer Kinderkrippe bereits genehmigt sei.
Der Unterzeichner sieht keine Notwendigkeit darin, eine
Kinderkrippe genau an dieser Stelle zu errichten und sieht genügend Alternativstandorte
im Stadtgebiet – ggf. das Privathaus der Antragsteller. Er sieht sich als
„einfacher“ Bürger benachteiligt gegenüber Mandatsträgern der Stadt
oder der Bürgermeisterin.
Der Unterzeichner sieht insbesondere hinsichtlich der
Verkehrs- und Parkplatzsituation, der zu befürchtenden Feinstaubbelastung durch
zusätzlich mehreren tausend Fahrzeugen jährlich, der zu erwartenden Lärmbelastung
durch Türenknallen, der Nutzung der Gartenfläche als Spielplatz und des zu
erwartenden dauernden Zuparkens seiner Einfahrt erhebliche Konfliktpunkte.
Abschließend erklärt der Unterzeichner, dass er sich
den Klageweg vorbehält und bietet alternativ an, ihm für sein Wohnhaus ein
Kaufangebot zu unterbreiten, um so ein größeres Kinderzentrum mit ausreichendem
Parkraum zu ermöglichen.
Abwägung zu
Stellungnahme 2:
Aufgrund allgemeiner
gesellschaftlicher Veränderungen ist ein Bedarf an Kinderkrippen zur Betreuung
von Kindern unter drei Jahren gegeben. Dieser Bedarf wurde auch vom
Bundesgesetzgeber erkannt. In der aktuellen Fassung der Baunutzungsverordnung
1990 gibt § 3 für die Art der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet vor, dass
Kinderkrippen als Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden
können. Damit hat der Bundesgesetzgeber eine bewusste Entscheidung für die
Zulässigkeit von Kinderkrippen und Kindertagesstätten im Reinen Wohngebiet (WR)
getroffen, die unabhängig davon gilt, ob diese Anlagen den Bewohnern des
jeweiligen Gebietes dienen.
Mit Datum vom
23.01.2007 wurde ein Bauantrag zur Einrichtung einer Kinderkrippe innerhalb des
Bebauungsplangebietes I-15, Wegberg-Beeck – Am Ring gestellt. Eine
Überprüfung des Bebauungsplanes aus dem Jahre 1981 hat jedoch ergeben, dass
innerhalb des Geltungsbereiches Kinderkrippen planungsrechtlich nicht zulässig
sind, da für diesen Bebauungsplan die Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1977
anzuwenden ist. Diese seinerzeitige Fassung der Baunutzungsverordnung gibt
nicht die Möglichkeit, Anlagen für soziale Zwecke als ausnahmsweise zulässige
Nutzungen zuzulassen. Der Bauantrag wurde daraufhin mit Datum vom 29.03.2007
abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Antragsteller Klage
erhoben. Das Verwaltungsgericht Aachen hat in seiner Sitzung am 28.08.2007 die
Möglichkeit erörtert, den Bebauungsplan im Wege der Planänderung an den Inhalt
der aktuellen Baunutzungsverordnung anzupassen. Aufgrund dessen wurde der
Eilantrag von der Klägerseite zurückgenommen. Das eigentliche Klageverfahren
ruht derzeit.
Aufgrund des sichtbaren
Bedarfes an Kinderkrippen und anderen Anlagen für soziale Zwecke –
erkennbar am vorgenannten Baugenehmigungsverfahren - soll der Bebauungsplan I-15 im Rahmen eines
ersten Änderungsverfahrens auf die aktuelle Baunutzungsverordnung umgestellt
und über eine ergänzende Festsetzung die Zulässigkeit derartiger Anlagen
ausnahmsweise im Sinne einer Angebotsplanung ermöglicht werden. Der Rat der
Stadt hatte zur Einleitung dieses Verfahrens zunächst am 18.09.2007 den
Aufstellungsbeschluss gefasst. Erst nach Rechtskraft der Bebauungsplanänderung kann
die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde zukünftig die
Ermessensentscheidung über die Gewährung von Ausnahmen treffen. Die in der
Stellungnahme 2 aufgeführten Konfliktpunkte sind dann im Rahmen eines
Baugenehmigungsverfahrens, auf den konkreten Einzelfall bezogen, zu erörtern.
Dabei ist die Wahrung des Baugebietscharakters zu beachten. Um dies im
Grundsatz zu gewährleisten, wird der Umfang der Anlagen für soziale Zwecke auf
maximal zwei Anlagen begrenzt.
Das nach Rechtskraft
der Änderung des Bebauungsplanes Entschädigungsansprüche durch Erleiden von
Vermögensnachteilen geltend gemacht werden können, ist nicht auszuschließen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der
Stadt beschließt unter Berücksichtigung der Ausführungen im Sachverhalt:
a) Die Anregungen in der Stellungnahme 1 werden zur
Kenntnis genommen.
b) Den Anregungen in der Stellungnahme 2 wird nicht
entsprochen.
2.
Der Rat der
Stadt beschließt den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan I-15, Wegberg-Beeck
– Am Ring / 1. Änderung / Ergänzung.
Die Bürgermeisterin wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekannt zu
machen.
Zielsetzung der Bebauungsplanänderung ist die Umstellung des Bebauungsplanes
I-15 aus dem Jahre 1981 auf die aktuelle Fassung der Baunutzungsverordnung 1990
und die Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke innerhalb des Plangebietes ausnahmsweise
zu ermöglichen.
Das Plangebiet ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes
I-15, Wegberg-Beeck – Am Ring. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten
Kartenausschnitt (Anlage 2) ersichtlich.
Die zu diesem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als
Entscheidungsbegründung übernommen.
Mit Inkrafttreten dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan
I-15, Wegberg-Beeck – Am Ring auf die aktuelle Fassung der
Baunutzungsverordnung 1990 umgestellt und durch die nachfolgende textliche
Festsetzung ergänzt: „Gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO in Verbindung mit § 3 Abs.
3 Nr. 2 BauNVO wird festgesetzt, dass innerhalb des Plangebietes bis zu zwei
Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB
zugelassen werden können“.
Grundlage für diese
Beschlüsse sind die §§ 2,10 und 13 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGB. I S. 2414) in Verbindung mit den §§ 7
und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen, in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666 / SGV NRW 2023). Die
vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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31,1 kB
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2
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4
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5
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(wie Dokument)
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531,2 kB
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