Empfehlungsvorlage - VO/0139/19

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 23.09.2008 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan II-6, Wildenrath – Gewerbe- und Industriegebiet / 5. Änderung  gefasst.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung eines Gewerbebetriebes zu schaffen.

 

Der Geltungsbereich für den Bebauungsplan ist aus dem beigefügten Kartenausschnitt ersichtlich (Anlage 1).

 

Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zur Aufstellung des  Bebauungsplans wurde vom 24.09.2018 bis einschließlich 12.10.2018 durchgeführt.

Die in diesem Zeitraum seitens der Behörden und Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplanvorentwurf sind in tabellarischer Form aufgearbeitet worden. Ihre Berücksichtigung kann der  Anlage 7 der Vorlage entnommen werden.

Seitens der Bürgerschaft wurden in diesem Verfahrensschritt keine Stellungnahmen eingereicht.

 

Die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs ist vom 18.03.2019 bis einschließlich 26.04.2019 erfolgt.

Die während der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf sind der Anlage 8 zu entnehmen.

Seitens der Öffentlichkeit wurden auch in diesem Verfahrensschritt keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Nach Ansicht der Verwaltung sollte den eingegangenen Stellungnahmen der Träger Rechnung getragen werden und die Hinweise gemäß der Abwägungstabelle ergänzt bzw. geändert werden.

 

Die Entwurfsunterlagen des Bebauungsplans sind als Anlagen 2 bis 6 beigefügt. Hierbei wurden die die Planurkunde ergänzenden Unterlagen, vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses des Rates im Rahmen der Abwägung, bereits um die sich ggf. ergebenden Anpassungen aus der Offenlage ergänzt.

 

Als nächste Verfahrensschritte stehen nun die Abwägung der Stellungnahmen sowie die Fassung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan II-6, Wildenrath – Gewerbe- und Industriegebiet / 5. Änderung  an.

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Durch diesen Beschluss entstehen keine Kosten.

 

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.

Der Ausschuss für Wohnen, Bauen, Umwelt und Vergabe empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, er möge - unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Anlagen 7 und 8 - den von der Verwaltung vorgeschlagenen Beschlussempfehlungen hinsichtlich der vorgebrachten Stellungnahmen, wie dort beschrieben, folgen und die hierin genannten Änderungen in den Bebauungsplanentwurf übernehmen.

 

2.

Für den Fall, dass der Rat der Stadt im Sinne des Beschlussvorschlages Nr. 1 über die vorgebrachten Stellungnahmen beschließt, wird dem Rat ferner empfohlen, er möge den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan II-6, Wildenrath – Gewerbe- und Industriegebiet / 5. Änderung fassen.

 

Das Plangebiet des Bebauungsplans II-6, Wildenrath – Gewerbe- und Industriegebiet / 5. Änderung befindet sich südwestlich der Ortslage Wildenrath innerhalb des Gewerbegebietes Wegberg-Oval. Es umfasst die Flurstücke 34, 289, 342, 343 und 344 der Gemarkung Wildenrath, Flur 6. Das Plangebiet hat eine Gesamtfläche von ca 2,3 ha.

 

Die genaue Abgrenzung des Gebietes ist aus dem der Beratungsvorlage beigefügten Kartenausschnitt (Anlage 1) ersichtlich.

 

Städtebauliche Zielsetzung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung eines Gewerbebetriebes zu schaffen.

 

Die zu dem Bebauungsplan gehörende Entwurfsbegründung wird als Entscheidungsbegründung in der Fassung von Mai 2019 übernommen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt den Beschluss öffentlich bekanntzumachen.

 

Mit der Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses wird der Bebauungsplan II-6, Wildenrath - Gewerbe- und Industriegebiet / 5. Änderung rechtskräftig.

Die für den ursprünglichen Bebauungsplan II-6, Wildenrath – Gewerbe- und Industriegebiet / 1. Änderung geltenden textlichen Festsetzungen werden weitestgehend für den Geltungsbereich der 5. Änderung übernommen und zum Teil angepasst.

 

Grundlage für diese Beschlüsse sind die §§ 1 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) und § 89 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung- in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. S421 / SGV. NRW 232).

Die vorgenannten Rechtsvorschriften gelten in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung.

 

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Anlagen

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