Empfehlungsvorlage - VO/0635/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Abrechnung der Abwassergebühren wird seit dem 01.01.2004 durch die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH, Wegberg im Auftrag der Stadt Wegberg durchgeführt.

 

Das Kreiswasserwerk Heinsberg rechnet die Abwassergebühren nicht für die Zeit vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres ab, sondern jahresüberschneidend zum jeweiligen Ablesezeitpunkt des Frischwasserbezuges. Diese Vorgehensweise wurde vertraglich so festgelegt, damit die Menge Frischwasser und Schmutzwassereinleitung identisch sind und somit auch für den Abgabenpflichtigen nachvollzogen werden können.

 

In der z. Zt. gültigen Satzung ist die Formulierung Kalenderjahr ausgewiesen. Damit nach dieser Vorgehensweise weiter verfahren werden kann, ist eine textliche Anpassung in der Entwässerungssatzung vorzunehmen.

 

Für die Berechnungsgrundlage der Niederschlagswassergebühr und bezüglich der eingebauten Gartenzähler sind textliche Änderungen erforderlich.

 

Die notwendige Satzungsänderung ist vor Jahresende zu beschließen, damit die Satzung rechtzeitig in Kraft gesetzt werden kann.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es entstehen keine Kosten.

 

Alternativen:

keine Vorschläge der Verwaltung

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat vor, die folgende Satzung zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Wegberg zu beschließen:

 

Satzung

zur 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung

der Stadt Wegberg

vom

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 380) und der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV.NRW S. 380) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005  (GV. NRW  S. 463) hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung erlassen:

 

Artikel I

 

§ 14 Absatz 5 nach Satz 5 wird eingefügt:

Der Wasserzähler muss fest an der Außenleitung und vor der Zapfstelle installiert werden. Abwasser aus privaten Schwimmbecken mit chemischen Zusätzen sind in jedem Fall der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Bei Abwasser aus privaten Schwimmbecken ohne chemische Zusätze sind die wasserrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

 

§ 15 Absatz 1 nach Satz 2 wird eingefügt

Maßgeblich für die Gebührenfestsetzung ist die am Ende eines Quartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) des Erhebungszeitraums angeschlossene Fläche.

 

§ 15 Absatz 3, Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:

Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Flächen wird mit dem 1. Tag des folgenden Quartals berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Stadt zugegangen ist

 

§ 16 Absatz 1, nach Satz 2 wird folgender Wortlaut eingefügt:

Die Gebührenberechnung erfolgt jährlich. Die Heranziehung zu Gebühren und Vorausleistungen (Abschlagszahlungen) erfolgt in der Regel für jeweils zwölf Monate. Maßgebend ist der jahresüberschneidende Abrechnungszeitraum der Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH. Mit dem Bescheid erfolgt die endgültige Gebührenfestsetzung für das vergangene Jahr. Ändert sich der Gebührensatz, so werden zur Ermittlung des auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden Anteils die maßgeblichen Wassermengen auf der Grundlage von Abrechnungstagen anteilmäßig aufgeteilt.

 

§ 18 Absatz 1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:

Die Kreiswasserwerk Heinsberg GmbH erstellt die Gebührenbescheide, stellt die Entwürfe der Gebührenbescheide der Stadt zur Prüfung zur Verfügung und nach Freigabe durch die Stadt dem Gebührenschuldner zu. Sie vereinnahmt die festgesetzten Gebühren und Vorausleistungen vom Gebührenschuldner.

 

§ 19 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:

statt “Der Zählerstand nach § 4 Absatz 5 ...” muss es lauten: “Der Zählerstand nach § 14 Absatz 5...”

 

Artikel II

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

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