Entscheidungsvorlage - VO/0207/19

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Werbegemeinschaft Wegberg e. V. beantragte mit Schreiben 23.07.2019 den dritten verkaufsoffenen Sonntag. Für den Büchermarkt am 17.03.2019 sowie den Antoniusmarkt am 07.07.2019 wurden bereits zwei verkaufsoffene Sonntage durch ordnungsbehördliche Verordnung festgelegt. Für den 29.09.2019 soll im Rahmen des Wegberger Herbstfestes und des geplanten Streetfood-Festes ein weiterer verkaufsoffener Sonntag stattfinden.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen wurden am 31.07.2019  an die Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, an die Kirchen sowie an die Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer verschickt. Das Bischöfliche Generalvikariat Aachen billigt nur zwei verkaufsoffene Sonntage, die in Wegberg jetzt  überschritten sind. Daher wurde das Einverständnis von dort abgelehnt.

Verdi erklärt die verfassungsrechtlichen Sonn-und Feiertagsruhe sei besonders geschützt, um eine Ausnahme von diesem grundgesetzlichen Schutz zu erlassen, bedarf es einer ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung, die strengen Kriterien genügen muss. Sie mahnen die Einhaltung der Kriterien an und behalten sich anderenfalls eine gerichtliche Überprüfung vor. Nach Aussage von Verdi reiche eine Ladenöffnung, die im Zusammenhang mit einer örtlichen Veranstaltung steht, nicht aus. Daher werden in dem geplanten verkaufsoffenen Sonntag seitens von Verdi erhebliche Bedenken gesehen.  Die anderen ausstehenden Stellungnahmen werden ggfs. in der Ratssitzung mündlich vorgetragen.

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach Satz 2 Nummer 1 liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Dabei muss es sich nicht um gewerberechtlich festgesetzte Veranstaltungen handeln.

Die Prognose der örtlichen Ordnungsbehörde zur Veranstaltung des Streetfood-Festival mit Begleitprogramm in der Innenstadt von Wegberg sieht wie folgt aus:

Das geplante Streetfood-Festival mit ca. 20 bis 30 Ständen an der Grachtstraße und im oberen Bereich der Fußgängerzone am Brunnen ist ein neues Projekt des Stadtmarketing und der Werbegemeinschaft Wegberg zur Belebung der Innenstadt. Die Besucherzahl wird auf 1000 bis 3000 Besucher über den Tag verteilt geschätzt. Zusätzlich wird auf der  Bühne am Brunnen Live-Musik geboten. Weiterhin findet in Wegberg der Endpunkt der Stadtradeln-Aktion statt, welche ebenfalls zusätzliche Besucher nach Wegberg bringt. Zudem sind Programmpunkte wie die Fundfahrräder Versteigerung und eine Tombola geplant. Hier kann die Prognose getroffen werden, dass der Schwerpunkt der Anziehung in der Anlassveranstaltung selbst zu finden ist.

Das Veranstaltungsumfeld, das für die Ladenöffnungen vorgesehen ist, befindet sich in der Fußgängerzone Hauptstraße und Karmelitergasse sowie den abgehenden kleinen Stichstraßen Passage-Alt-Berk, An der Gracht und Rathausplatz. Dort befinden sich 20 zumeist inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte. Betrachtet man die durchschnittliche Kundenfrequenz dieser Geschäfte an einem Wochentag in einem Zeitraum von 5 Stunden mit der Besucherzahl des verkaufsoffenen Sonntags im Vorjahr, so kann festgestellt werden, dass der Schwerpunkt der Anziehung in der Anlassveranstaltung selbst zu finden ist. Der räumliche Abstand zum Fest ist bei allen geöffneten Geschäften gering. Auch die Größe des Streetfood-Festivals mit 450 Quadratmetern übersteigt die Quadratmeterzahl  der geöffneten Geschäfte.

Das öffentliche Interesse ist gegeben, da es die Attraktivität  der Stadt Wegberg steigert und das Fest den Zusammenhalt der Bürgerschaft fördert.

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt den Erlass der folgenden Ordnungsbehördlichen Verordnung:

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem weiteren verkaufsoffenen Sonntag (29.09.2019)

Aufgrund des § 6 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom ………folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Verkaufsstellen, in den nachfolgend aufgeführten Straßen, dürfen am Sonntag, dem 29.09.2019, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

Wegberger Fußgängerzone, 41844 Wegberg auf der Hauptstraße, Passage Alt-Berk, An der Gracht, Karmelitergasse und Rathausplatz.

 

§ 2

Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

 

 

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