Entscheidungsvorlage - VO/0655/07

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Gebühren für den Behältertausch (graue und grüne Tonne) sowie die Gebühren für die zusätzlichen Entleerungen wurden irrtümlich bisher nicht an die Mehrwertsteuererhöhung angepasst.

 

Unter Berücksichtigung der Mehrkosten durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer schlägt die Verwaltung vor, die Änderungssatzung wie folgt zu beschließen:

 

Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg

vom

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW S. 380), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV.NRW S. 488), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988 (GV.NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV.NRW S. 142), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am 18. Dezember 2007 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg erlassen:

 

Artikel I

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

Gebührensätze

 

1) Als Benutzungsgebühr wird erhoben

 

A) Grundgebühr

 

für Restabfallgefäße mit

a)      80 Liter Volumen                                 46,00 Euro

b)    120 Liter Volumen                                 68,00 Euro

c)    240 Liter Volumen                                 82,00 Euro

d) 1.100 Liter Volumen                               735,00 Euro

 

Erfolgt auf dem angeschlossenen Grundstück die Nutzung eines Abfallgefäßes durch mehrere Haushalte (Mehrfachnutzung) so wird die Grundgebühr für jeden Haushalt in der Höhe erhoben, die für das kleinste zugelassene Abfallgefäß entsteht.

 

B) Gewichtsgebühr

 

a)     Die Gewichtsgebühr wird als Vorausleistung erhoben. Die Höhe der Vorausleistung bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung. Die Vorausleistung beträgt 0,36 € je Kilogramm.

b)     In den Fällen der Gestellung von Abfallsäcken wird bei der Gewichtsgebühr ein Durchschnittsgewicht von 20 kg zugrunde gelegt. Die Gebühr für den 70 Liter Abfallsack beträgt 20 kg x 0,36 € = 7,20 € für den Gewichtsanteil. Nicht in Anspruch genommene Abfallsäcke werden nach Ablauf des Erhebungszeitraumes vergütet.

c)      Bei der erstmaligen Veranlagung im Erhebungszeitraum werden folgende Gewichtsgebühren als Vorausleistung erhoben:

     

80 Liter Volumen

250 kg =

90,00 Euro

120 Liter Volumen

400 kg =

144,00 Euro

240 Liter Volumen

500 kg =

180,00 Euro

1.100 Liter Volumen

4.000 kg =

1.440,00 Euro

 

2) Mit den Benutzungsgebühren sind die Kosten für die erstmalige Zurverfügungstellung der Behälter gem. §§ 9 u. 13 der Abfallentsorgungssatzung und das Einsammeln und Abfahren der Wertstoffe und des Abfalls einschließlich des Sperrmülls abgegolten.

 

3) Die für den Umtausch von Abfallgefäßen anfallenden Kosten sind durch den Anschlussnehmer zu übernehmen, wenn durch den Umtausch das Volumen verändert wird. Sie betragen bei Restabfallgefäßen 25,01 € je Behälter und bei Altpapier 18,75 € je Behälter.

 

4) Durch die Grundgebühr gem. Abs. 1 sind 13 Entleerungen des Restabfallgefäßes je Kalenderjahr abgegolten. Bei Eigentumswechsel oder Neuanschluss eines Grundstückes im Laufe eines Kalenderjahres erfolgt die Zuteilung der Leerungen nach Anzahl der Monate. Entleerungen, die über die Anzahl der abgegoltenen Entleerungen hinausgehen, werden für Restabfallgefäße mit Volumen 80, 120, 240 Liter mit einer Gebühr vom 0,96 € berechnet. Die Gebühr für zusätzliche Entleerungen der 1.100 Liter Restabfallgefäße beträgt 8,85 €.

 

5) Bei der Bereitstellung zusätzlicher Abfallgefäße, die über den erforderlichen Bedarf

hinaus aufgestellt werden, werden folgende Gebühren erhoben:

 

a)     zusätzliche Abfallgefäße für Papier, Pappe und Kartonagen (grüne Tonne) mit einem Volumen von 120 und 240 Liter 12,57 €

b)     mit einem Volumen vom 1.100 Liter 130,71 €

 

6) Bei Abfuhren, die über die satzungsmäßige festgelegte Abfuhr von

 

a)     bei Restmüll 26 Abfuhren

b)     bei Papier 13 Abfuhren

 

hinausgehen, sind folgende Zusatzgebühren zu entrichten:

 

a)     Restmüll wöchentliche Abfuhr 253,09 € jährlich

b)     Papier, Pappe, Kartonagen, 14-tägige Abfuhr 181,34 € jährlich

 

Die Anzahl der Abfuhren sind zum 1. Dezember für das Folgejahr festzulegen.

 

                                                                       

Artikel II

 

Die Satzung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Es entstehen keine Kosten.

 

Alternativen:

Keine Vorschläge der Verwaltung.

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung schlägt dem Rat den Erlass der Änderungsgebührensatzung vor.

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