Entscheidungsvorlage - VO/0655/07
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass einer Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg; Ergänzungsvorlage
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Umwelt, Verkehr, Abwasser
- Beteiligt:
- Erste Beigeordnete / Dezernat III
- Finale Freigabe:
- Braun, Friedel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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18.12.2007
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gebühren für den Behältertausch (graue und grüne Tonne) sowie die
Gebühren für die zusätzlichen Entleerungen wurden irrtümlich bisher nicht an
die Mehrwertsteuererhöhung angepasst.
Unter Berücksichtigung der Mehrkosten durch die Erhöhung der
Mehrwertsteuer schlägt die Verwaltung vor, die Änderungssatzung wie folgt zu
beschließen:
Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung in
der Stadt Wegberg
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW S. 380), der §§ 1, 2,
4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen vom
21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.
April 2005 (GV.NRW S. 488), des § 9 des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988
(GV.NRW S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März
2007 (GV.NRW S. 142), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.
September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner
Sitzung am 18. Dezember 2007 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wegberg erlassen:
Artikel I
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Gebührensätze
1)
Als Benutzungsgebühr wird erhoben
A) Grundgebühr
für Restabfallgefäße mit
a) 80 Liter Volumen 46,00 Euro
b) 120 Liter Volumen 68,00 Euro
c) 240 Liter Volumen 82,00 Euro
d) 1.100 Liter Volumen 735,00 Euro
Erfolgt auf dem angeschlossenen Grundstück die Nutzung eines
Abfallgefäßes durch mehrere Haushalte (Mehrfachnutzung) so wird die Grundgebühr
für jeden Haushalt in der Höhe erhoben, die für das kleinste zugelassene
Abfallgefäß entsteht.
B) Gewichtsgebühr
a)
Die
Gewichtsgebühr wird als Vorausleistung erhoben. Die Höhe der Vorausleistung
bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 dieser Satzung. Die Vorausleistung beträgt 0,36
€ je Kilogramm.
b)
In
den Fällen der Gestellung von Abfallsäcken wird bei der Gewichtsgebühr ein
Durchschnittsgewicht von 20 kg zugrunde gelegt. Die Gebühr für den 70 Liter
Abfallsack beträgt 20 kg x 0,36 € = 7,20 € für den Gewichtsanteil.
Nicht in Anspruch genommene Abfallsäcke werden nach Ablauf des Erhebungszeitraumes
vergütet.
c)
Bei
der erstmaligen Veranlagung im Erhebungszeitraum werden folgende
Gewichtsgebühren als Vorausleistung erhoben:
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80 Liter Volumen |
250 kg = |
90,00 Euro |
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120 Liter Volumen |
400 kg = |
144,00 Euro |
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240 Liter Volumen |
500 kg = |
180,00 Euro |
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1.100 Liter Volumen |
4.000 kg = |
1.440,00 Euro |
2) Mit den
Benutzungsgebühren sind die Kosten für die erstmalige Zurverfügungstellung der
Behälter gem. §§ 9 u. 13 der Abfallentsorgungssatzung und das Einsammeln und
Abfahren der Wertstoffe und des Abfalls einschließlich des Sperrmülls
abgegolten.
3) Die für den Umtausch
von Abfallgefäßen anfallenden Kosten sind durch den Anschlussnehmer zu
übernehmen, wenn durch den Umtausch das Volumen verändert wird. Sie betragen
bei Restabfallgefäßen 25,01 € je Behälter und bei Altpapier 18,75 €
je Behälter.
4) Durch die Grundgebühr
gem. Abs. 1 sind 13 Entleerungen des Restabfallgefäßes je Kalenderjahr
abgegolten. Bei Eigentumswechsel oder Neuanschluss eines Grundstückes im Laufe
eines Kalenderjahres erfolgt die Zuteilung der Leerungen nach Anzahl der Monate.
Entleerungen, die über die Anzahl der abgegoltenen Entleerungen hinausgehen, werden
für Restabfallgefäße mit Volumen 80, 120, 240 Liter mit einer Gebühr vom 0,96 €
berechnet. Die Gebühr für zusätzliche Entleerungen der 1.100 Liter
Restabfallgefäße beträgt 8,85 €.
5) Bei der Bereitstellung
zusätzlicher Abfallgefäße, die über den erforderlichen Bedarf
hinaus aufgestellt werden,
werden folgende Gebühren erhoben:
a) zusätzliche Abfallgefäße für Papier, Pappe und
Kartonagen (grüne Tonne) mit einem Volumen von 120 und 240 Liter 12,57 €
b) mit einem Volumen vom 1.100 Liter 130,71 €
6) Bei Abfuhren, die über
die satzungsmäßige festgelegte Abfuhr von
a) bei Restmüll 26 Abfuhren
b) bei Papier 13 Abfuhren
hinausgehen, sind folgende
Zusatzgebühren zu entrichten:
a) Restmüll wöchentliche Abfuhr 253,09 € jährlich
b) Papier, Pappe, Kartonagen, 14-tägige Abfuhr 181,34
€ jährlich
Die Anzahl der Abfuhren
sind zum 1. Dezember für das Folgejahr festzulegen.
Artikel II
Die Satzung tritt am 1.
Januar 2008 in Kraft.
