Empfehlungsvorlage - VO/0663/08

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 20.09.2007 hat der Nordrhein-Westfälische Landtag das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung – GO-Reformgesetz“ verabschiedet. Es ist nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt - bis auf Ausnahmen -  am 17.10.2007 in Kraft getreten.

 

Die GO-Reform und die umfangreichen Regelungen zum Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) machen es erforderlich, die Hauptsatzung, die Zuständigkeitsordnung und auch die Geschäftsordnung zu überarbeiten. Das steht – wie angekündigt – auf dem Arbeitsprogramm der Verwaltung. Ein solches Gesamtpaket ist allerdings nicht bis zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 29.01.2008 darstellbar. Da es andererseits sinnvoll ist, die personalrechtlichen Entscheidungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Haushalt 2008, dessen Bestandteil u. a. der Stellenplan ist, an die geänderten Vorschriften der Gemeindeordnung anzupassen, hat die Verwaltung sich zunächst hierauf beschränkt.

 

Durch das Reformgesetz ist nach dem Willen des Landesgesetzgebers die Stellung des Bürgermeisters gestärkt worden, was an folgenden Inhalten deutlich wird:

Ø      Verlängerung der Amtszeit

Ø      Wegfall der Altersgrenze

Ø      Verbesserung des Stimmrechtes im Rat

Ø      Stärkung der Personalkompetenz

Ø      Höherer Einfluss auf die Tagesordnungen der Ausschüsse

 

Hinsichtlich der Personalkompetenz kann der Rat die Geschäftskreise der Beigeordneten künftig nur noch im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festlegen. Der Bürgermeister ist außerdem Dienstvorgesetzter aller Bediensteten der Gemeinde und trifft damit grundsätzlich alle dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen. Die Gemeindeordnung lässt diesbezüglich nur noch folgende Ausnahme zu:

 

„§ 73

Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht

 

(3) Der Bürgermeister trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für Bedienstete in Führungsfunktionen Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.

 

Bei Entscheidungen des Rates nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit.

 

Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1.

 

Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.“

 

Diese neuen Vorschriften haben zur Folge, dass die bisherigen Regelungen der Hauptsatzung der Stadt Wegberg und Zuständigkeitsordnung für den Rat und seine Ausschüsse, soweit sie dienst- oder arbeitsrechtliche Entscheidungen betreffen, nicht mehr gelten, weil sie der Gemeindeordnung insoweit widersprechen.

 

In der Sitzung am 18.12.2007 hat der Rat beschlossen, von der Möglichkeit des § 73 Absatz 3 Gebrauch zu machen, und die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende Vorlage zur Änderung der Hauptsatzung und der Zuständigkeitsordnung zu erarbeiten.

 

Die Verwaltung befürwortet die Änderung der Hauptsatzung. Sie schlägt dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat aus grundsätzlichen und rechtlichen Erwägungen vor, es bei der Formulierung des Satzungstextes bei dem Gesetzeswortlaut zu belassen. Ergänzungen oder Auslegungen sollten nicht vorgenommen werden, weil dafür andere Stellen zuständig sind (z. B. die Landesregierung und die Gerichte).

 

Das Innenministerium NRW hat mit Runderlass vom 12.12.2007 Anwendungshinweise zum neuen § 73 der Gemeindeordnung gegeben und darin ausführlich zu folgenden Fragen Stellung genommen:

Ø      Welche personalrechtlichen Entscheidungen berühren das „beamtenrechtliche Grundverhältnis“ bzw. führen zu einer „Veränderung des Arbeitsverhältnisses“?

Ø      Welche Beschäftigten können durch die Hauptsatzungsregelung dem Mitwirkungsvorbehalt des Rates unterworfen werden?

Ø      Ist eine ablehnende Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 3 GO NRW eine Entscheidung, die den Bürgermeister bindet?

Diese Anwendungshinweise unterstützen nach Auffassung der Verwaltung den Vorschlag, es in der Hauptsatzung beim Gesetzeswortlaut zu belassen.

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

keine

 

Alternativen:

keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Mit Bezug auf § 73 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 09.10.2007 schlägt der Haupt- und Finanzausschuss dem Rat vor, die Hauptsatzung der Stadt Wegberg und die Zuständigkeitsordnung für den Rat und seine Ausschüsse wie folgt zu ändern:

 

Änderung der Hauptsatzung

Hinweis:         Zur Änderung der Hauptsatzung bedarf es der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder (§ 7 Abs. 3 GO NRW; mindestens 19 Ja-Stimmen).

 

 

Satzung

zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg

vom . . . . .

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), hat der Rat der Stadt Wegberg in seiner Sitzung am ….. mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wegberg erlassen:

 

I.

 

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

 

Artikel 13

Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen

 

Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Stadt Wegberg; er trifft die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen.

 

Für Bedienstete in Führungsfunktionen sind Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Stadt Wegberg verändern, durch den Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Bei Entscheidungen nach Satz 2 und 3 stimmt der Bürgermeister nicht mit. Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder 3, gilt Satz 1.

 

Bedienstete in Führungsfunktionen sind Leiter von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten oder einem anderen Wahlbeamten oder diesem in der Führungsfunktion vergleichbaren Bediensteten unmittelbar unterstehen, mit Ausnahme von Bediensteten mit Aufgaben eines persönlichen Referenten oder Pressereferenten.

 

II.

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Änderung der Zuständigkeitsordnung

Hinweis:         Die Zuständigkeitsordnung ist keine Satzung. Zu ihrer Änderung genügt eine einfache Mehrheit. Die Änderung sollte zeitgleich mit der Änderung der Hauptsatzung in Kraft gesetzt werden.

 

 

Änderung der

Zuständigkeitsordnung für den Rat der Stadt Wegberg und seine Ausschüsse

 

Der Rat beschließt, die Zuständigkeitsordnung wie folgt zu ändern:

 

I.

 

§ 1 (Zuständigkeit des Rates) wird im Absatz 2 um folgenden Buchstaben e) erweitert:

 

e)     Entscheidungen nach Artikel 13 Satz 2 der Hauptsatzung für Bedienstete in Führungsfunktionen, die im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind.

 

II.

 

§ 8 erhält folgende Fassung:

 

§ 8

Zuständigkeit des Personalausschusses

 

Der Personalausschuss ist zuständig für die Vorberatung des Stellenplanes und des Ausbildungsplatzangebotes. Er ist außerdem zuständig für die Vorberatung von Entscheidungen nach Artikel 13 Satz 2 der Hauptsatzung, die der Rat für Bedienstete in Führungsfunktionen im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen hat.

 

III.

 

Diese Änderungen treten gleichzeitig mit der vom Rat am ….. beschlossenen Änderung der Hauptsatzung in Kraft.

 

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Anlagen

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