Empfehlungsvorlage - VO/0667/08
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Bürgerservice und Sicherheit
- Finale Freigabe:
- Schulz, Ulrich
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HF)
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Vorberatung
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29.01.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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26.02.2008
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Durch
die Verkündung des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom
11. Dezember 2007 wurde neben anderen Änderungen im Gesetz über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung für die Kommunen als Träger des Feuerschutzes die
Möglichkeit geschaffen, Kostenersatz von dem Rechtsträger einer Behörde oder
Einrichtung zu erlangen, für die neben der Pflicht der Feuerwehr eine eigene
Verpflichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung besteht.
Art
und Umfang des Kostenersatzes sind jedoch über das kommunale Satzungsrecht zu
regeln.
Die
Verwaltung schlägt eine entsprechende Änderung der Satzung über die Erhebung
von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der
Stadt Wegberg vor.
Zukünftig
hat die Stadt Wegberg dann die Möglichkeit, Kostenersatz, z. B. für die
Beseitigung von Ölspuren, beim jeweils zuständigen Straßenbaulastträger geltend
zu machen.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der
Haupt- und Finanzausschuss schlägt dem Rat der Stadt Wegberg vor, die folgende „2.
Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren
bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr“ zu erlassen:
2. Änderungssatzung zur Satzung
über
die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren
bei
Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
der
Stadt Wegberg vom …..
Der Rat der
Stadt Wegberg hat aufgrund der '' 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV
NRW S. 380), der '' 12 Abs. 3, 41 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 122),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV NRW S.
668) und der '' 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert
durch Artikel X des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 380), in seiner
Sitzung am ..... folgende Änderungssatzung beschlossen.
Artikel 1
Änderung des Satzungstextes
a) Im § 2
wird folgender Satz 2 hinzugefügt:
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur
Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur
Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für
den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu
erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
