Entscheidungsvorlage - VO/0275/19

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach Satz 2 Nummer 1 liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Dabei muss es sich nicht um gewerberechtlich festgesetzte Veranstaltungen handeln. Weiterhin soll im Advent  bei Festsetzung für das gesamte Stadtgebiet nur ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden.

 

Der beantragte vierte verkaufsoffene Sonntag im Stadtgebiet Wegbeg soll  am  01.12.2019  wie folgt stattfinden:

 

01.12.2019  von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr anlässlich des Adventmarktes zur „Wegberger Eisbahn.  Die Reaktionen auf die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen  vom 10.10.2019 werden in der Ratssitzung gegebenfalls mündlich vorgetragen.

 

Beim Adventsmarkt im Rahmen der „Wegberger Eisbahn“ handelt es sich um eine echte Traditionsveranstaltung.  Ein Adventsmarkt mit Verkaufsöffnung existiert seit 1980. Seit 2010 ist er zusätzlich eingebunden in die „Wegberger Eisbahn“ (vormals: „Wegberger Winterzauber“). Dieses Jahr kommt zusätzlich noch ein Weihnachtsmarkt der Kirche im Innenhof des Klosters hinzu. Die Verkaufsöffnung wird wie in den Vorjahren auf die Verkaufsstellen in der Wegberger Fußgängerzone, Hauptstraße, Passage Alt-Berk, An der Gracht,  Karmelitergasse und Rathausplatz beschränkt.  Dort befinden sich 20 zumeist inhabergeführte  Einzelhandelsgeschäfte. Betrachtet man die durchschnittliche Kundenfrequenz dieser Geschäfte an einem Wochentag in einem Zeitraum von 5 Stunden mit der Besucherzahl des verkaufsoffenen Sonntags im Vorjahr, so kann festgestellt werden, dass der Schwerpunkt der Anziehung in der Anlassveranstaltung selbst zu finden ist. Der räumliche Abstand zum Fest ist bei allen geöffneten Geschäften gering. Auch die Größe der Quadratmeter der Veranstaltung übersteigt die Quadratmeterzahl der geöffneten Geschäfte. Das öffentliche Interesse ist gegeben, da es die Attraktivität der Stadt Wegberg steigert und das Fest den Zusammenhalt der Bürgerschaft fördert.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Wegberg beschließt den Erlass der folgenden Ordnungsbehördlichen Verordnung:

 

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an einem weiteren verkaufsoffenen Sonntag  (01.12.2019)

 

Aufgrund des § 6 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741, ber. 2019 S. 23), wird von der Stadt Wegberg als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Wegberg vom ………folgende Verordnung erlassen:

 

 

§ 1

Verkaufsstellen, in den nachfolgend aufgeführten Straßen, dürfen am Sonntag, den  01.12.2019, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

Wegberger Fußgängerzone, 41844 Wegberg auf der Hauptstraße, Passage Alt-Berk, An der Gracht, Karmelitergasse und Rathausplatz.

 

§ 2

Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

 

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