Empfehlungsvorlage - VO/0197/19
Grunddaten
- Betreff:
-
Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2017
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage
- Federführend:
- Rechnungsprüfung
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss (RPA)
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Vorberatung
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05.12.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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Entscheidung
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17.12.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung hat in der Ratssitzung am 26.02.2019 (Beratungsvorlage 0028/19 zu TOP 12, öffentlicher Teil) vorgeschlagen, auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2017 zu verzichten. Die Gründe hierfür sind in der Verwaltungsvorlage ausführlich dargelegt. Der Rat hat daraufhin mehrheitlich beschlossen, den Rechnungsprüfungsausschuss mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht vorliegen, zu beauftragen.
Bedingt durch das Inkrafttreten des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes, dass auch einige Änderungen in Bezug auf die Prüfung des Gesamtabschlusses vorsieht, wurde aufgrund des Erlasses des MHKBG vom 15.02.2019 wie folgt verfahren:
Vorschriften, die sich auf das Verfahren und das Vorgehen bei der Prüfung beziehen, wurden nach neuem Recht angewendet. Der (Prüfungs-) Maßstab selbst ist jedoch unverändert, da die neuen Vorschriften erstmals auf den zum 31.12.2019 zu erstellenden Jahresabschluss Anwendung finden. Dies gilt sinngemäß auch für einen ggf. zu erstellenden Gesamtabschluss bzw. die Prüfung des Verzichts.
Nach § 116 Abs.9 in Verbindung mit § 59 Abs.3 GO prüft der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss unter Einbezug des Prüfungsberichts und bedient sich hierbei der örtlichen Rechnungsprüfung. Dies gilt sinngemäß für die Prüfung des Gesamtabschlusses bzw. die Prüfung, ob der Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses zulässig ist.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Stadt Wegberg über keinen verselbstständigten Aufgabenbereich verfügt, der voll zu konsolidieren ist. Damit entfällt die Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.
Der Vorschlag der Verwaltung, auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für 2017 zu verzichten, steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung.
