Empfehlungsvorlage - VO/0310/19

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 96 Abs.1 GO stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest.

 

Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.  

 

Der Jahresabschluss wurde im Entwurf gemäß § 95 GO von der Kämmerin am 21.10.2019 aufgestellt und vom Bürgermeister am 28.10.2019 bestätigt. Während die Unterlagen einschließlich der Teilrechnungen bislang den Ratsmitgliedern per Email zugestellt wurden, erfolgte die Zuleitung erstmals – nach der Gemeindeordnung förmlich korrekt- in einer öffentlichen Ratssitzung am 29.10.2019. Die Frist des § 95 Abs.5 S.3 GO „innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres“ konnte aus bekannten Gründen erneut nicht eingehalten werden. Der örtlichen Rechnungsprüfung wurden die Unterlagen zudem am 30.10.2019 per Email zugeleitet.

 

Nach § 59 Absatz 3 GO NRW n.F. obliegt die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts dem Rechnungsprüfungsausschuss unter Einbezug des Prüfungsberichtes. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (vgl. § 102 Abs.1 GO n.F.). Ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Die nach § 102 GO n.F. vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2018 ist erfolgt, und zwar wie in den Vorjahren in begleitender Form.

 

Die Prüfungen haben zu keinen Einwendungen geführt. Der Jahresabschluss 2018 entspricht den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen und sonstigen Satzungen. Er vermittelt gemäß § 95 Abs.1 S.4 Go ein unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Die örtliche Rechnungsprüfung hat auf dieser Grundlage einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Unter der Voraussetzung, dass sich der Rechnungsprüfungsausschuss nach eigener Prüfung unter Einbezug des Prüfungsberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung in seiner heutigen Sitzung dem anschließt, kann der Jahresschluss 2018 in der vorgelegten Form festgestellt werden.

 

Mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist auch über die Behandlung des Jahresüberschusses zu beschließen. Die Ergebnisrechnung 2018 schließt mit einem Überschuss in Höhe von 671.775,30 € ab. Der entstandene Überschuss ist nach § 96 Abs.1 S.2 in Verbindung mit § 75 Abs.3 Nr.2 GO n.F. vollständig der Ausgleichsrücklage zuzuführen.

 

Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Wird die Entlastung durch die Ratsmitglieder verweigert oder mit Einschränkungen ausgesprochen, so haben die Ratsmitglieder dafür die Gründe anzugeben. Aus dem von der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegten Prüfungsbericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einer Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2018 entgegenstehen würden.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Kosten und Finanzierung:

Keine

 

Alternativen:

Keine

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt dem Rat vor,

 

a)     den in der Ratssitzung am 29.10.2019 zugeleiteten und nunmehr abschließend geprüften Jahresabschluss 2018 gemäß § 96 Absatz 1 Satz 1 GO festzustellen und

b)     den laut Ergebnisrechnung 2018 festgestellten Jahresüberschuss in Höhe von 671.775,30 € nach § 96 Abs.1 S.2 in Verbindung mit § 75 Abs.3 Nr.2 GO n.F. vollständig der Ausgleichsrücklage zuzuführen.

 

  1. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt den Ratsmitgliedern vor, dem Bürgermeister gemäß § 96 Absatz 1 Satz 5 GO die Entlastung für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilen.
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Anlagen

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