Entscheidungsvorlage - VO/0334/19
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom 21. Dezember 2016 Dritte Änderungssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
| Status | Datum | Ausschuss | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Haupt- und Finanzausschuss (HFA)
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03.12.2019
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Erledigt
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Rat der Stadt Wegberg
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17.12.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Nach § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes NW (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen der kostenrechnenden Einrichtung decken.
Die Grundlage der Gebührenkalkulation im Bereich „Gewässerunterhaltung“ bilden die zu erwartenden Kosten und die endgültigen Betriebskostenabrechnungen.
Mit der Neufassung des Landeswassergesetzes 06.07.2016 können auch die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung und Ermittlung der Umlage umgelegt werden (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW). Als Gebührenmaßstab ist nur noch der Quadratmeter Grundstücksfläche für versiegelte Flächen und unversiegelte Flächen zu Grunde zu legen. Dabei tragen die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 Prozent und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 Prozent der Kosten (§64 Abs.1 Satz 7 LWG NRW).
Für das Jahr 2020 werden Gesamtkosten in Höhe von 340.952,00 Euro erwartet. Die Betriebskostenabrechnungen der letzten Jahre schließen insgesamt mit einem Überschuss in Höhe von 12.136,55 Euro ab. Abzüglich des planerischen Überschusses in Höhe von 5.707,11 Euro, der im Rahmen der Gebührenkalkulation 2019 abgezogen wurde, konnten insgesamt 6.429,44 Euro gebührenmindernd kalkuliert werden.
Aufgrund einer Steigerung der Personalkosten (Personalentwicklungen) hat sich beim Schwalmverband dessen Umlagebedarf um 29.921 € erhöht.
Die Umlage des Schwalmverbandes beträgt 296.120 €. Der Eifel-Rur Verband erhebt 18.170 € Umlage. Der große Unterschied zwischen den Verbänden besteht deshalb, weil die Stadt Wegberg beim Eifel-Rur Verband eine Umlage ohne Gegenleistung zahlt. Der Schwalmverband hingegen führt Leistungen im Stadtgebiet durch und hat zusätzlich ein viel größeres Einzugsgebiet. 62,2 km² Fläche befinden sich im Einzugsgebiet des Schwalmverbandes und 19,4 km² beim Eifel-Rur Verband.
Aufgrund der Gebührenbedarfsberechnung 2020 sind die Gebührensätze für die Einzugsgebiete Schwalmverband und Wasserverband Eifel-Rur anzupassen.
Aus den veränderten Kostenansätzen wurden nach der vorliegenden Gebührenkalkulation die neuen Gebührensätze ermittelt. Zum Vergleich werden die bisher geltenden Gebührensätze den neuen Sätzen gegenübergestellt:
Gebührensätze Schwalmverband:
Nutzungsart | Gebühr € / Ar 2019
| Gebühr € / Ar 2020
| Veränderung gegenüber Vorjahr in €
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Versiegelte Flächen | 7,10 | 7,79 | + 0,69 |
Freiflächen | 0,05 | 0,05 | keine |
Acker-, Weide-, Brachlandflächen | 0,05 | 0,05 | keine |
Wald- und Forstflächen | 0,05 | 0,05 | keine |
Gebührensätze Wasserverband Eifel-Rur:
Nutzungsart | Gebühr € / Ar 2019
| Gebühr € / Ar 2020
| Veränderung gegenüber Vorjahr in €
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Versiegelte Flächen
| 1,90 | 1,39 | - 0,51 |
Freiflächen | 0,02 | 0,01 | -0,01 |
Acker-, Weide-, Brachlandflächen | 0,02 | 0,01 | -0,01 |
Wald- und Forstflächen | 0,02 | 0,01 | -0,01 |
Aufgrund der für 2020 zu erwartenden Kosten- und Erlössituation schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensätze im Einzugsbereich des Schwalmverbandes für die versiegelten Flächen zu erhöhen und im Bereich des Eifel-Rurverbandes für die versiegelten und unversiegelten Flächen zu senken. Der Gebührensatz bei den unversiegelten Flächen bleibt beim Schwalmverband unverändert.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat die nachstehende Dritte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG zu beschließen:
Dritte Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom __________________
Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV.NRW., S. 759), der §§ 6 und 7 Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.NRW, S. 90), der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.Juli 2009 (BGBl. I , S. 2585),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.Dezember 2018 (BGBl. I,S. 2254,2255), der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.Juni1995 (GV.NRW, S. 926), Neufassung vom 08.Juli 2016 (GV NRW, S. 559),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02. Juli 2019 (GV.NRW S.341), in seiner Sitzung am ________ folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Stadt Wegberg zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG vom 21. Dezember 2016, zuletzt geändert durch die Zweite Änderungssatzung vom 19. Dezember 2018, wird wie folgt geändert:
In § 6 A) a) wird die Zahl „7,10 €“ durch die Zahl „7,79 €“ ersetzt.
In § 6 B) a) wird die Zahl „1,90 €“ durch die Zahl „1,39 €“ ersetzt.
In § 6 B) b) wird die Zahl „0,02 €“ durch die Zahl „0,01 €“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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28,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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467,8 kB
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