Empfehlungsvorlage - VO/0336/19

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Am 23.10.2019 ist die 40. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungs­gebührenordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung beinhaltet Änderungen der Tarifstellen, die für den Gebührentarif zur Satzung der Stadt Wegberg über die abweichende Erhebung von Gebühren für das Land NRW für Amtshandlungen des Standesamtes Wegberg relevant sind.

 

 

Erläuterung zu Tarifstelle 4 des städtischen Gebührentarifs (5b.1.4 AVerwGebO NRW)

 

Bisher wurde eine Gebühr lediglich für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungs­zeiten des Standesamtes in der Satzung erhoben. Neu ist, dass nunmehr über die Gebührensatzung zusätzlich Gebühren für Trauungen außerhalb der Amtsräume des Standesamtes – ausgenommen bei lebensge­fährlicher Erkrankung eines Erklärenden – erhoben werden müssen. Eine Gebühr für die Inanspruch­nahme eines Raumes außerhalb der Amtsräume für Eheschließungen wurde bislang nicht über die Satzung abge­rechnet, da dieser Gebührentatbestand in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung bisher nicht vorgesehen war. Die Kosten wurden als Aufwandsent­schädigung in Rechnung gestellt.

Die Aufwandsentschädigung beinhaltete bislang lediglich die Kosten für Reinigung und Blumen­schmuck, so dass bei einer mittleren Auslastung (3 Eheschließungen je Wochenende) die Kosten auf 3 Eheschließungen verteilt wurden. Der zu dem Zeitpunkt ermittelte Wert betrug 60,41 € und wurde auf 65,00 € aufgerundet.

Im Jahr 2018 (Nutzung an 7 Wochenenden) fielen folgende Kosten für die Nutzung des Mühlenraumes für Eheschlie­ßungen an, die als Grundlage für die Neu-Kalkulation gedient haben:

 

 

   anteilig pro Wochenende

1. Personal/Transportkosten  

 Baubetriebshof (gesamt lfd. Jahr) 1.507,47 € 215,35 €

2. Reinigungskosten (pro Std.) 22,59 €

 3 Stunden Reinigung pro WE   67,77 €

3. Blumenschmuck 10,00 €  10,00 €

 

Gesamtkosten:                293,12 €

 

Die Kosten in Höhe von 293,12 € werden auf drei Trauungen verteilt, so dass ein Kostenfak­tor von 97,71 € pro Trauung entsteht. Diese Kosten sollen auf 98,00 € pro Trauung in der Mühle aufgerundet werden.

 

Die vorgeschlagene Rahmengebühr (87,00 – 200,00 EUR) ergibt sich aus der Gebühr für die Vornahme einer Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten in Höhe von 87,00 € und der kalkulierten Gebühr für die Kosten der Nutzung des Mühlenraumes in Höhe von 98,00 € sowie 5,00 € für zusätzlichen Aufwand.

 

 

Erläuterung zu den Anhebungen der Gebühren der übrigen Tarifstellen

 

Die vorgeschlagenen Gebührensätze wurden nach dem Kostendeckungsprinzip unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Gebührengesetz NRW (GebG NRW) und des Runderlasses über die Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsauf­wandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Veraltungsgebühren des Ministeriums des Innern vom 17. April 2018 kalkuliert.

 

 

Bei der Überarbeitung des Gebührentarifs wurden auch die rechtlich überholten Tarife im Zusammenhang mit der Begründung von Lebenspartnerschaften (bisher Tarifstellen 6 bis 9) herausgenommen.

 

 

Wegen der zahlreichen und kleinteiligen Änderungen wurde in der Ersten Änderungssatzung der Gebührentarif insgesamt neu gefasst. Eine Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Gebührentarife ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Wegberg, die nachstehende Änderungssatzung zu beschließen:

 

 

Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Wegberg über die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes vom…….

 

 

Der Rat der Stadt Wegberg hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S . 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) und des § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in seiner Sitzung am 17. Dezember 2019 folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

Artikel I

 

Die Satzung der Stadt Wegberg über die von der Allgemeinen Verwaltungs­­gebührenordnung für das Land NRW abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes vom 14. Juni 2017 wird wie folgt geändert:

 

Der Gebührentarif wird wie folgt neu gefasst:

 

„Gebührentarif

zur Satzung der Stadt Wegberg über die abweichende Erhebung von Gebühren
nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land NRW

für Amtshandlungen des Standesamtes

 

Tarifstelle

Gebührentatbestand

 

Gebühr

 

Eheschließung

 

 

1

Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Ehe-

schließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

-            abweichend von Tarifstelle 5b.1.1 AVerwGebO NRW

 

 

 

55,00 EUR

2

Prüfung der Ehevoraussetzungen,

wenn ausländisches Recht zu beachten ist

-            abweichend von Tarifstelle 5 b.1.2 AVerwGebO NRW

 

 

 

89,00 EUR

3

Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die

Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt

-            abweichend von Tarifstelle 5b.1.3 AVerwGebO NRW

 

 

 

55,00 EUR

4

Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten und beziehungsweise oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden

-            abweichend von Tarifstelle 5b.1.4 AVerwGebO NRW

 

 

 

 

87,00 – 200,00 EUR

5

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer

-            abweichend von Tarifstelle 5b.1.5 AVerwGebO NRW

 

 

 

55,00 EUR

 

 

 

 

Namensrechtliche Erklärungen

 

 

6

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung

oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund

familienrechtlicher Vorschriften

-            abweichend von Tarifstelle 5b.3.1 AVerwGebO NRW

 

 

 

 

29,00 EUR

7

Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung

oder über eine namensrechtliche Erklärung

-            abweichend von Tarifstelle 5b.3.2 AVerwGebO NRW

 

 

 

 

 

12,00 EUR

 

Sonstige Amtshandlungen

 

 

8

Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung

einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach § 34 bis 36 PStG

-            abweichend von Tarifstelle 5b.4.1 AVerwGebO NRW

 

 

 

55,00 EUR

9

Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalles nach § 36 PStG

-            abweichend von Tarifstelle 5b.4.2 AVerwGebO NRW

 

 

29,00 EUR

10

Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung

-            abweichend von Tarifstelle 5b.4.3 AVerwGebO NRW

 

 

29,00 EUR

11

Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges

aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch

oder den früheren Standesregistern

-            abweichend von Tarifstelle 5b.4.4 AVerwGebO NRW

 

 

 

 

14,00 EUR

12

Erteilung einer Personenstandsurkunde gemäß § 55 PStG

-            abweichend von Tarifstelle 5b.4.5 AVerwGebO NRW

 

 

14,00 EUR

13

Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstands-

urkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig

beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird,

die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.4.4 bzw. 4.5

-            abweichend von Tarifstelle 5b.4.6 AVerwGebO NRW

 

 

 

 

 

7,00 EUR

14

Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister

-            abweichend von Tarifstelle 5b.4.7 AVerwGebO NRW

 

 

8,00 EUR

15

Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelakte

-            abweichend von Tarifstelle 5b.4.8 AVerwGebO NRW

 

 

11,00 EUR

16

Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum

Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können

-            abweichend von Tarifstelle 5b.4.9 AVerwGebO NRW

je nach Aufwand

 

 

 

 

23,00 - 87,00 EUR

17

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie

-            abweichend von Tarifstelle 5b.4.10 AVerwGebO NRW

 

 

14,00 EUR

18

Aufnahme eines Antrages für die Durchführung des Verfahrens

zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

durch die Landesjustizverwaltung

-            abweichend von Tarifstelle 5b.4.11 AVerwGebO NRW

 

 

 

 

34,00 EUR

19

Ausstellen eines mehrsprachigen Formulars nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung EU Nr. 1024/2012 (ABl. L 200 vom 26.07.2016, S 1)

 

 

 

 

 

 

14,00 EUR“

 

 

Artikel II

 

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

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Anlagen

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